Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind mit psychischen Problemen

20. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
glückszahl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltspflicht bei volljährigem Kind mit psychischen Problemen

Hallo zusammen,

meine Tochter ist jetzt 18 Jahre alt, seit 3 Jahren psychisch instabil. Ihr Fall ist natürlich komplex, daher hier nur ein paar Eckdaten. Ich schreibe möglichst sachlich, da ich ziemlich verzweifelt bin, weil meine Tochter sich von mir und ihrer Familie vollkommen zurückzieht.
Sie verbrachte mit 15,5 Jahren 7 Monate in der Psychiatrie; teilweise in der geschlossenen Abteilung. Danach kam sie kurz wieder nach Hause, aber es funktionierte nicht mehr und das Jugendamt vermittelte sie in eine betreute Wohngemeinschaft, wo sie etwas mehr als ein Jahr lebte. Dann verletzte sie dort die Regeln und kam auf ihren Wunsch in betreutes Einzelwohnen. Ich wollte das nicht; auch die Psychologin der betreuten WG äußerte große Bedenken, da meine Tochter psychisch labil ist, keine Struktur hat und kaum in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Das Jugendamt setzte sich jedoch durch und beschloss, dass sie schon mit 17 Jahren, trotz all dieser Umstände, allein wohnen soll.
Meine Tochter hat mit Mühe die 10. Klasse abgeschlossen und sich in den Kopf gesetzt, weiterhin das Gymnasium zu besuchen und Abitur zu machen. Sie hat inzwischen 3-mal versucht, die 11. Klasse zu schaffen. Im Herbst nach ihrem Psychiatrieaufenthalt brach sie nach vielen Fehltagen wegen angeblicher Panikattacken die Schule ab; genau wie dann 1 Jahr später; da ließ sie sich sogar für ein komplettes Halbjahr von ihrem Psychiater krankschreiben.
Der Kontakt zu ihr war unregelmäßig; jetzt hat sie ihn fast ganz abgebrochen. Bei den seltenen Malen, wo wir uns sehen, tischt sie uns Märchen auf von ihrem angeblichen Schulalltag, obwohl sie jetzt, beim 3. Anlauf, das Gymnasium seit Schuljahresbeginn kein einziges Mal besucht hat. Sie macht derzeit gar nichts. Sämtliche Ratschläge seitens der WG-Psychologin und meiner Familie, sich nicht zu überfordern und vielleicht erstmal ein Praktikum, eine Berufsausbildung oder das Abi in 13 Jahren zu probieren, hat sie ignoriert, als wir noch Kontakt hatten.
Meine Frage: Bin ich verpflichtet, weiterhin zur anteiligen Kostenübernahme vom Jugendamt für ihre Jugendhilfe-Maßnahme, also das Wohnen im betreuten Einzelwohnen (§41 i. V. m. §34 SGB VIII) gezwungen zu werden? Und wenn ja: habe ich dann kein Anrecht auf eine Diagnose o. Ä., warum meine Tochter nicht in der Lage sein soll, die Schule oder eine Ausbildung zu besuchen? Ich bekomme keinerlei Informationen über ihren seelischen Zustand; weder von ihrer neuen Therapeutin noch von ihren Betreuern mit Verweis auf die Schweigepflicht.


-- Editiert von User am 20. Oktober 2022 23:41

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von glückszahl):
Bin ich verpflichtet, weiterhin zur anteiligen Kostenübernahme vom Jugendamt für ihre Jugendhilfe-Maßnahme, also das Wohnen im betreuten Einzelwohnen (§41 i. V. m. §34 SGB VIII) gezwungen zu werden?
Ja. Allerdings ist der Kostenbeitrag in der Volljährigkeit ggf. nochmals niedriger als in der Minderjährigkeit. Im Vergleich zum zivilrechtlichen Unterhalt kommen hier insbesondere Geringverdiener und Normalverdiener sehr gut weg und sollten sich nicht beschweren.

Mal zum Vergleich ein Beispiel: KM kein Einkommen, KV 2.300 € netto, Kind eigener Haushalt

Kostenbeitrag = 289 € monatlich
zivilrechtlicher Unterhalt = 860 € monatlich

Zitat (von glückszahl):
Und wenn ja: habe ich dann kein Anrecht auf eine Diagnose o. Ä., warum meine Tochter nicht in der Lage sein soll, die Schule oder eine Ausbildung zu besuchen?
Nein, insbesondere nicht in der Volljährigkeit.

Lediglich bei einem zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch müsste deine Tochter von sich aus ihre medizinische Situation darlegen, wenn sie trotz fehlender Ausbildung Unterhalt einfordern würde.

-- Editiert von User am 21. Oktober 2022 08:10

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Keinen Anspruch auf die Diagnose, das sehe ich etwas anders. Solange das Kind minderjährig ist, müssen ja die Eltern hinsichtlich der Behandlung mit entscheiden. Wie soll das funktionieren, wenn man nicht genau weiß, um was es geht? Und auch bei Volljährigkeit dürfte der Anspruch auf Information nicht ausgeschlossen sein. Letztlich müssen die Unterhaltszahler ja überprüfbar wissen, warum ein Unterhaltsanspruch noch besteht bzw. bestehen könnte.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Das Kind ist volljährig und es geht hier nicht um einen Unterhaltsanspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Entschuldigung, ich war von 17 Jahren ausgegangen, warum auch immer. Ob es nun Unterhalt (familienrechtlich) oder aber der Anspruch des JA (öffentlich rechtlich) ist, ist insoweit doch einerlei. Der Zahler hat einen Anspruch drauf, zu überprüfen bzw. überprüfen zu können, ob er zu Recht zahlt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 40x hilfreich)

"Das Jugendamt setzte sich jedoch durch ..."

Wie ist das zu verstehen?
Du könntest schreiben, dass du damit nicht einverstanden bist und nicht bereit bist, die Kosten dafür zu übernehmen.
Und dann mal sehen, was passiert.

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ob es nun Unterhalt (familienrechtlich) oder aber der Anspruch des JA (öffentlich rechtlich) ist, ist insoweit doch einerlei. Der Zahler hat einen Anspruch drauf, zu überprüfen bzw. überprüfen zu können, ob er zu Recht zahlt.
Nein, das ist nicht einerlei sondern ein ganz erheblicher Unterschied.

Während im Zivilrecht die Bedürftigkeit nach § 1602 BGB unstreitig eine Anspruchsvoraussetzung ist und vom Anspruchsteller auch dargelegt und bewiesen werden muss, gibt es eine derartige Norm im SGB VIII nicht. Wann und in welchem Umfang ein Kostenbeitrag zu leisten ist, ergibt sich einzig und allein aus §§ 91 ff. SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung. Auch für ein Kind, welches keinerlei Ausbildung besucht (und deshalb keinen Unterhaltsanspruch hätte), muss bei einer teil- oder vollstationären Unterbringung durch das Jugendamt ein Kostenbeitrag gezahlt werden. Inhaltliche Fragen könnte die zuständige Wirtschaftliche Jugendhilfe in der Regel nicht mal beantworten, weil sie die Hilfeinhalte selbst nicht kennt und auch überhaupt nicht kennen muss.

Zitat (von lyra82):
Du könntest schreiben, dass du damit nicht einverstanden bist und nicht bereit bist, die Kosten dafür zu übernehmen.
Ein Ratschlag, der dazu führt, dass die Einkommensverhältnisse durch das Jugendamt kommentarlos in Amtshilfe ermittelt werden, der Kostenbeitrag von Amts wegen festgesetzt und anschließend ebenso kommentarlos im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben wird.

Die einzige Möglichkeit sich eines Kostenbeitrages zur Jugendhilfemaßnahme des Kindes zu entledigen ist § 92 Abs.5 S.1 SGB VIII.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lyra82
Status:
Schüler
(217 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Ein Ratschlag, der dazu führt, dass die Einkommensverhältnisse durch das Jugendamt kommentarlos in Amtshilfe ermittelt werden, der Kostenbeitrag von Amts wegen festgesetzt und anschließend ebenso kommentarlos im Rahmen der Zwangsvollstreckung beigetrieben wird.

Und dagegen kann man sich nicht wehren?

Signatur:

--- (nur meine Laienmeinung) ---

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#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Doch, natürlich. Kostenpflichtig und ohne aufschiebende Wirkung vor dem Verwaltungsgericht.

Ohne Begründung oder Bezug auf die genannten Rechtsvorschriften aussichtslos.

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