Unterhalt(spflicht) des Vaters an Kind / Berufsausbildungsbeihilfe

21. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.06.2022 21:18:29
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhalt(spflicht) des Vaters an Kind / Berufsausbildungsbeihilfe

Hallo Leute,
ich versuch mich kurz zu fassen:

Mein Vater übergab mir einige Zeit, nachdem ich bei meiner Mutter ausgezogen war, Unterhalt, welches er, vermutlich selbstständig, via Düsseldorfer Tabelle ausrechnete.

2017 erklärte er mir, dass er nicht mehr unterhaltspflichtig sei, weil er nun weniger Geld verdienen würde (er arbeitet wohl weniger). Seine generelle Gehaltsklasse war mir nie bekannt, das hat er immer für sich behalten.

Ich habe die ganze Zeit über gejobbt, teilweise private Fortbildungen selbst bezahlt und bin nun, mit mittlerweile 24 in meiner 1. Ausbildung.
Ich komme mit dem Geld, was ich verdiene nicht ganz aus, und entschied mich aus dem Grund Berufsausbildungsbeihilfe zu beantragen. Dafür müssen auch Unterlagen von den Eltern ausgefüllt werden. Ich erfuhr aus dem Grund, was er damals, nämlich 2017 verdiente, da die Eltern Informationen von vor 2 Jahren angeben mussten. Sein Gehalt kam mir durchaus "ausreichend" vor und mir erklärt sich nicht ganz, wie er auf die Idee kam, nicht mehr unterhaltspflichtig zu sein..

Ich habe die Informationen jedenfalls direkt in den Online-Rechner von der Arbeitsagentur gehauen und habe, dadurch dass mein Vater so viel verdient, kein Anrecht auf BAB...

Bzgl. der Unterhaltspflicht habe ich auch irgendwo gelesen, dass Eltern so lange unterhaltspflichtig sind, bis die 1. Ausbildung abgeschlossen ist, egal wie alt das Kind ist.

Mir stellen sich einige Fragen, wie zB. ob er tatsächlich nicht mehr unterhaltspflichtig war?
Oder ob ich vielleicht Glück haben könnte und die BAB wird mir doch bewilligt?
Gibt es irgendwo offizielle Grenzen, was ich oder meine Eltern verdienen dürfen, damit BAB noch bewilligt wird?

Und wenn alles so, wie es ist, richtig ist, wie kann es sein, dass mein Vater nicht mehr unterhaltspflichtig ist, aber ich gleichzeitig keine Bewilligung für BAB bekomme, gerade weil einzig allein mein Vater viel zu viel verdient und mir das dadurch verhagelt?



-- Editiert von Fregs am 21.05.2019 20:19

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

warum der Sache nicht auf den Grund gehen ?

was ist mit der Mutter?

hast du einen Antrag auf BAB gestellt? warum nicht?

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Was Du irgendwo gelesen hast, das ist mit Verlaub Quatsch. Eltern (nicht Väter!) müssen dann eine Ausbildung zahlen, wenn sich diese zügig an die Beendigung der schulischen Ausbildung anschließt. Und - die Einkommen der Eltern sind zu bereinigen, andere höherrangige Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Aber auf diese Details kommt es bei Dir gar nicht an, einfach weil weil es an der Zügigkeit fehlt.

Noch in Ergänzung: Es kann durchaus sein, dass Dir BAB im Hinblick auf das Einkommen der Eltern verweigert wird. Dies bedeutet aber nicht, dass dadurch ein familienrechtlicher Anspruch gegen die Eltern begründet wird. Das sind zwei verschiedenen Systeme.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 22.05.2019 07:48

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2793 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Fregs):
Mir stellen sich einige Fragen, wie zB. ob er tatsächlich nicht mehr unterhaltspflichtig war?

Selbst wenn nicht, nützt dir diee Erkenntnis heute nicht mehr viel.

Zitat (von Fregs):
Oder ob ich vielleicht Glück haben könnte und die BAB wird mir doch bewilligt?
Recht ist nicht von Glück abhängig. Wenn deine Eltern die in der Berufsausbildungsbeihile angerechneten Beträge nicht bezahlen, kannst du einen Antrag nach § 68 SGB III stellen. Dann prüft die Agentur für Arbeit die Rückforderung gegen die Eltern in eigener Sache.

Zitat (von Fregs):
Gibt es irgendwo offizielle Grenzen, was ich oder meine Eltern verdienen dürfen, damit BAB noch bewilligt wird?
Ja, die gibt es, vgl. § 67 SGB III i.V.m. §§ 21 ff. BAföG, können dir aber fürs Erste auch egal sein. Spätestens auf dem Bescheid siehst du die genaue Berechnung.

Zitat (von Fregs):
Und wenn alles so, wie es ist, richtig ist, wie kann es sein, dass mein Vater nicht mehr unterhaltspflichtig ist, aber ich gleichzeitig keine Bewilligung für BAB bekomme, gerade weil einzig allein mein Vater viel zu viel verdient und mir das dadurch verhagelt?
Aufgrund der möglichen Vorausleistung nach § 68 SGB III bist du für diesen Fall staatlich abgesichert.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

mittlerweile 24 in meiner 1. Ausbildung. Ich komme mit dem Geld, was ich verdiene nicht ganz aus,

Bekommen deine Eltern für dich noch Kindergeld? Wenn nein, sollten sie unbedingt einen Antrag stellen - bis zu deinem 25. Geburtstag besteht Anspruch.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.06.2022 21:18:29
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
danke für die Zahlreichen Antworten.
Die Mutter spielt in den Spiel keine Rolle, da sie aus gesundheitlichen Gründen kein Unterhalt zahlen kann. Die Eltern sind geschieden, seit Langem.

BAB ist beantragt, gibt aber noch keine Rückmeldung.
Anlass für all meine Fragen ist auch, dass ich nur im Zuge der BAB-Beantragung das erste mal erfahren habe, was mein Vater verdient. Demnach hab ich alles mal in den Online-Rechner eingetragen, aber da kam dann auf Grund des Einkommens des Vaters heraus, dass ich keinen BAB-Anspruch habe.

Laut ihm ist er aber auch nicht mehr unterhaltspflichtig, weil er das selbst mit der Düsseldorfer Tabelle errechnet hat. Die Aussage konnte ich ihm bisher einfach nur so abkaufen, da ich ja nie wusste was er verdient.

Sind zwei Paar Schuhe, hab ich verstanden, finds aber trotzdem komisch, dass ich auf der einen Seite kein Geld mehr vom Vater bekomme und auf der anderen Seite keine Beihilfe beantragen kann, weil er zu viel verdient...

Kindergeld bekomm ich selbst ausgezahlt, ja.

Zum Thema "zügige" Ausbildung: So war ich durchaus bemüht, alles nahtlos über den Tisch zu bringen, allerdings habe ich fast 3 Jahre lang auf einen Platz an der Uni gewartet, wofür es Nachweise gibt und davor hab ich normal mein Abi gemacht. In der Zwischenzeit habe ich gejobbt, auch Fortbildungen gemacht, die mir fürs Studium helfen würden. Letzten Endes wurde das aber nichts, da mir die Wartezeit einfach zu lang wurde und ich hab mich dann für die Ausbildung entschieden.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Fregs):
Die Mutter spielt in den Spiel keine Rolle, da sie aus gesundheitlichen Gründen kein Unterhalt zahlen kann.
So kann man nicht rechnen. Die Querverbindung ist falsch.

Es kommt alleine darauf an, welche anrechnungsfähigen Gelder sie hat bzw einnimmt. Nur "aus gesundheitlichen Gründen" ist niemand per sé von der unterhaltspflichtig befreit.

Als überspitztes Beispiel:

Ich wäre chronisch krank und zusätzlich schwerbehindert (das eine bedingt nicht zwangsläufig das andere). Außerdem wäre ich erwerbsgemindert und bezöge eine volle Erwerbsminderungsrente (diese wiederum hat nicht zwangsläufig etwas mit chronischer Erkrankung und/oder der Behinderung zu tun).

Also eine Art Totalschaden und ich bin echt arm dran. Nach Ihrer Interpretation also aus gesundheitlichen Gründen nicht unterhaltsfähig :) .

Nun stelle ich mir vor, ich hätte im Berufsleben echt gut verdient, der geschiedene Gatte sogar noch viel mehr und der blecht aufgrund einer notariellen Vereinbarung auch mal eben 2000 € im Monat Unterhalt an mich und von dem ganzen Segen habe ich mir irgendwann mal 2 große Eigentumswohnungen gekauft, eine weitere bekam ich dann noch als "Entschädigung" für die Scheidung. In allen Wohnungen habe ich Mieter zu guter Miete sitzen und ich selbst bin mit einer 50m2 Wohnung glücklich und zufrieden, denn die kostet nicht viel. Von meiner privaten BU-Rente, etc mal abgesehen ;)

Ich könnte also, obwohl es mir ja aus gesundheitlichen Gründen schlecht geht, dennoch im Geld schwimmen und müßte keinen Unterhalt zahlen?

Nein - hierbei werden die Einkommen und ggf Ausgaben BEIDER Elternteile betrachtet und dann gerechnet. Sie müssen sich dringend einen Überblick verschaffen, hätten Sie schon längst tun sollen. Wenn die Eltern nicht wollen, müssen Sie sie eben im Ernstfall zwingen. Oder zusätzlich so viel arbeiten, dass Sie alleine durchs Leben kommen.

Sie sollten sich an einen Anwalt wenden, der das mal sauber aufdröselt. Und zwar mit den richtigen, vollständigen und aktuellen Angaben, die auch belegt werden müssen. Merksatz: Jeder hat Bock drauf, mehr Geld für sich selbst zu haben und daher sind - nichts gegen Ihren Vater oder Ihre Mutter - "eigene Berechnungen" sind daher immer SEHR mit Vorsicht zu genießen!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38429 Beiträge, 14000x hilfreich)

Mir fehlt nach wie vor die Zügigkeit, denn man hätte ja während der Wartezeit durchaus eine Ausbildung durchziehen können. Abgesehen davon und dem, was #6 geschrieben hat, es kommt auch nicht darauf an, ob du mit dem Geld auskommst, es gibt feste Sätze für auswärts lebende Kinder. Evtl. kommt ja Wohngeld in Betracht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

"Sind zwei Paar Schuhe, hab ich verstanden, finds aber trotzdem komisch, dass ich auf der einen Seite kein Geld mehr vom Vater bekomme und auf der anderen Seite keine Beihilfe beantragen kann, weil er zu viel verdient..."
Ja, das kann passieren.

Wenn die Ausbildung ein Azubi-Einkommen mit sich bringt und noch das Kindergeld dazukommt, stellt sich natürlich die Frage, ob überhaupt noch Unterhaltsanspruch besteht.

Sein Gehalt kam mir durchaus "ausreichend" vor und mir erklärt sich nicht ganz, wie er auf die Idee kam, nicht mehr unterhaltspflichtig zu sein..Als volljähriges Kind, dass die allgemeine Schulausbildung beendet hat, ist man in der Unterhaltskette ganz hinten. Wenn es also noch weitere (inbesondere minderjährige) Kinder gibt oder eine neue Partnerin, die wegen gemeinsamer Kinder nicht (voll) arbeitet, dann sind diese vorrangig. Da kann es sein, dass für volljährige Kinder nichts mehr übrig bleibt - trotz "ausreichenden" Einkommens.

Insgesamt wäre es sinnvoll, erstmal Fakten zu sammeln. (Einkommen des Vaters, Einkommen der Muter, weitere unterhaltsberechtigte Personen, die in der Unterhaltskette vorrangig sind, ...).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.636 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen