Unterhaltspflicht für leibliche Mutter

12. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Javiz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltspflicht für leibliche Mutter

Guten Tag!

Ich bin von Geburt an in einem Heim und bei Pflegeeltern aufgewachsen. Meine leibliche Mutter ist Ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen. Ich soll jetzt für die Unterbringung meiner leiblichen Mutter in einem Altersheim, meinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Hierzu ein paar Fragen:

1. Ist es rechtlich überhaupt möglich, dass ich für den Unterhalt meiner Mutter aufkommen muss, obwohl ich nicht bei ihr aufgewachsen bin und sie den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mir nie nachgekommen ist??????

2. Falls ich doch für den Unterhalt meiner leiblichen Mutter aufkommen muss, wie hoch ist dann der Eigenbedarf für mich, meine Frau, meinen 23 jährigen Sohn, der ab Ende September studiert (für den ich voll aufkommen muss) und meinen behinderten 29 jährigen Sohn (zu 100% behindert)????????

3. Wie hoch dürfen unsere Ersparnisse für die Altersversorge maximal sein?????

4. Ich und meine Ehefrau besitzen jeweils eine Lebensversicherung, sowie weitere Versicherungen (Rentenversicherung, Unfallversicherung usw). Auch mein 23 jähriger Sohn besitzt einige Versicherungen (Bausparvertrag, Lebensversicherung, Unfallversicherung), die ich solange er studiert finanziere. Inwieweit werden diese Beträge berücksichtigt und ist es möglich das uns Anteile der Versicherungen für den Unterhalt meiner leiblichen Mutter entnommen werden?????

5. Wofür dürfen wir unsere Ersparnisse verwenden, ohne das diese Beträge für den Unterhalt meiner leiblichen Mutter angerechnet werden. Dürfen wir die Ersparnisse für folgende Anschaffungen:

- neue Küche (nachweißlich schon vor dem Bescheid der Unterhaltspflicht gegenüber meiner leiblichen Mutter geplant)

- Dachausbau für Sohn und Freundin (dafür wurde schon länger gespart, da wir die finanziellen Mittel vorher nicht hatten)

verwenden??

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Deejay2307
Status:
Schüler
(334 Beiträge, 21x hilfreich)

Soweit ich weiß musst Du nicht für den Unterhalt Deiner leiblichen Mutter aufkommen, wenn diese nie für Dich aufgekommen ist.

Aber genaue Aussagen (Paragraphen, Urteile, etc.) kann Dir hier sicher noch Andere geben.

8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2020
Status:
Praktikant
(821 Beiträge, 107x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes.
17Leistungsfähigkeit kann sich nur aus eigenen Einkünften des unterhaltspflichtigen Kindes ergeben, nicht aus denen seines Ehegatten, der außerhalb des Unterhaltsrechtsverhältnisses steht und rechtlich nicht zum Unterhalt seiner Schwiegereltern beitragen, ebenso wenig seine Lebensführung einschränken muss (BGH FamRZ 2004, 366 = NJW 2004, 674 , 675 = FPR 2004, 153 ).

18Das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ist zunächst nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten des Kindes- und Ehegattenunterhalts zu ermitteln. Überstundenvergütungen werden beim Elternunterhalt nach den allgemeinen Maßstäben zum Einkommen gerechnet. Sie sind einzusetzen, wenn sie nur im geringen Umfang anfallen oder wenn deren Ableistung im ausgeübten Beruf üblich ist (BGH FamRZ 2004, 186 , 187 m. Anm. Schürmann ; FamRZ 1980, 984 ). Geringer Umfang liegt vor bei bis zu 10 Stunden im Monatsdurchschnitt und weniger als 10% der regulären Arbeitszeit (OLG Köln FamRZ 1984, 1108, 1109). Geringfügige Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sind für den Unterhalt der Eltern nicht einzusetzen (So AG Altena FamRZ 1993, 835 ). Die Einkommensermittlung hat grundsätzlich auf die tatsächliche Steuerbelastung abzustellen. Hat das unterhaltspflichtige Kind im Innenverhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstige Steuerklasse V gewählt, ist dies durch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die Verschiebung der Steuerbelastung möglichst aufgehoben wird. Diese Korrektur kann durch Ansatz der Steuerbelastung nach Steuerklasse I oder IV geschehen (BGH FamRZ 2004, 443 m. Anm. Schürmann = NJW 2004, 769 = FPR 2004, 230 ). Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtigen Kindes ist die Lebensstellung maßgebend, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialem Rang entspricht. Deshalb umfasst der gesamte Lebensbedarf auch eine angemessene Altersversorgung, die nicht aus dem Selbstbehalt zu leisten ist. Für die primäre Altersversorgung eines selbständigen oder eines wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr sozialversicherungspflichtig Erwerbstätigen kann in Anlehnung an die Beitragssätze, die für den abhängig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten, grundsätzlich ein Anteil von etwa 20% des Bruttoeinkommens als angemessen angesehen werden (BGH FamRZ 2003, 860 m. Anm. Klinkhammer = NJW 2003, 1660 ). Die Absetzbarkeit setzt die tatsächliche Zahlung voraus; fiktive Abzüge kommen nicht in Betracht. Es steht dem Unterhaltspflichtigen jedoch frei, in welcher Art er – außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung – Vorsorge für das Alter trifft. So sind sonstige vermögensbildende Investitionen anzuerkennen, solange sie nur geeignet sind, den Vorsorgezweck zu erreichen, etwa die Anlage eines Sparvermögens, der Abschluss von Lebensversicherungen, der Erwerb von Immobilien, grundsätzlich auch, aber wegen des Risikos wohl eher nicht, der Erwerb von Wertpapieren und Fondsbeteiligungen (BGH aaO). Über die Aufwendungen für die primäre Altersvorsorge hinaus wird weitere Altersvorsorge im Hinblick auf die Veränderungen im Rentenversicherungsrecht anzuerkennen sein, jedenfalls in Höhe des steuerlich zulässigen Sonderausgabenabzuges nach § 10 a Abs. 1 EStG (sog. Riesterrente). Grundsätzlich ist dem unterhaltspflichtigen Kind, auch dem beamteten, zuzubilligen, über die primäre Altersvorsorge in Höhe von etwa 20% hinaus weitere rund 5% seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche Altersversorgung einzusetzen (BGH FamRZ 2004, 792 m. Anm. Borth ). Eine Frage des Einzelfalles ist, ob zusätzliche Altersvorsorge noch in Betracht kommt, wenn Immobilieneigentum vorhanden ist. Eine umfassende Interessenabwägung entscheidet über die Abzugsfähigkeit von Schulden. Dabei gewinnt besonderes Gewicht, ob die Schulden in Kenntnis der bestehenden oder abzusehenden Inanspruchnahme eingegangen wurden. Ein Unterhaltspflichtiger darf eine Vermögensbildung nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten beginnen, wenn er mit der Inanspruchnahme durch den Unterhaltsberechtigten rechnen muss. Dies ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Gerät ihm die begonnene Vermögensbildung unterhaltsrechtlich nicht zum Vorwurf, darf er sie fortsetzen, wenn ihm ansonsten erhebliche Verluste und ungedeckte Schulden verbleiben würde (OLG München DAVorm 1999, 895; vgl. dazu auch LG Bielefeld FamRZ 1999, 399 , 401). Abzugsfähig sind angemessene Fahrtkosten für den Besuch der im Pflegeheim untergebrachten Mutter (OLG Köln FamRZ 2002, 572 ).

19Zu den Einkünften rechnen auch Gebrauchsvorteile in Gestalt mietfreien Wohnens. (BGH FamRZ 2003, 1179 m. Anm. Klinkhammer = NJW 2003, 2306 = BGH-Report 2003, 954 ; OLG Oldenburg NJW 2000, 524, 525 = FamRZ 2003, 1179 ) Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist den Besonderheiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses Rechnung zu tragen. Dem unterhaltsberechtigten Kind (und seiner Familie) ist die auf Erzielung höherer Einkünfte gerichtete anderweitige Nutzung der Immobilie nicht zumutbar. Die Höhe des Wohnwertes ist danach nicht nach der durch Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der nach den individuellen Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen. Der Wohnwert mindert sich auch um den in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteil, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und zu einer Zeit eingegangen wurden, als noch nicht mit der Inanspruchnahme zu rechnen war (BGH aaO; s. auch OLG Oldenburg NJW 2000, 524, 525: Bemessung nach dem verfügbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes in Höhe eines Anteils von ¼ bis â…“ des verfügbaren Einkommens. Sind Ehegatten Miteigentümer der bewohnten Immobilie, ist der Mietwert nur bezogen auf das unterhaltspflichtige Kind anzusetzen). Vorweg abzugsfähig sind ebenso die Prämienzahlungen auf die zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherungen (BGH FamRZ 2003, 445 , 446).

20 Unterhaltsverpflichtungen des in Anspruch genommenen Kindes gegenüber Kindern und Ehegatten sind im Rahmen des Elternunterhalts als prägend zu beachten. Sie genießen nach § 1609 Vorrang und sind deshalb vorab vom Einkommen abzusetzen.

21Der Kindesunterhalt kann durch den Ansatz der Bedarfssätze der Unterhaltstabellen Berücksichtigung finden, denn in dieser Höhe besteht zweifellos ein zu deckender Bedarf. Kindergeld wird nicht abzusetzen sein, denn es soll nach seiner Zweckbestimmung die Unterhaltslast der Eltern den Kindern gegenüber mindern und nicht einkommenserhöhend dem Unterhalt der – nachrangigen – Eltern zufließen.

22Der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes hat vorrangig Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1360, 1360 a. Dieser Anspruch stellt sich grundsätzlich in Höhe der Hälfte des bereinigten Einkommens beider Ehegatten dar, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Zum Familienunterhalt zählen nicht die Mittel, die zur reinen Vermögensbildung verwandt worden sind. Nach seiner Ausgestaltung ist der Familienunterhalt allerdings nicht auf Zahlung einer frei verfügbaren Geldrente für den anderen Ehegatten gerichtet. Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familieneinkommen entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Das Maß des dem Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes nach §§ 1360, 1360a geschuldeten Familienunterhalts ist nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen. Als Orientierungshilfe kann § 1578 herangezogen werden. Der Anspruch auf Familienunterhalt kann im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufgeteilt und in Geldbeträgen veranschlagt und daher wie der Anspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten berechnet werden. Der Ehegatte ist nicht von vornherein auf einen Mindestbetrag beschränkt. Wegen des gemäß § 1609 nachrangigen Unterhaltsanspruchs der Eltern braucht der Ehegatte keine Schmälerung seines angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen (BGH FamRZ 2004, 792 ; 2004, 186 , 187; 2003, 860 , 864; 2003, 363 , 366). Allerdings kann die Lebensstellung des Ehegatten möglicherweise durch die – nachrangige – Unterhaltslast gegenüber den Eltern geprägt sein und den Unterhaltsanspruch beschränken. Dies gilt jedoch nicht, soweit die sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel zu einem Missverhältnis hinsichtlich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (BGH FamRZ 2004, 186 , 187; 2003, 860 , 864). Eine Prägung ist jedenfalls anzunehmen, wenn das Kind Unterhaltsleistungen bereits im Zeitpunkt der Heirat hat erbringen müssen (BGH FamRZ 2003, 860 = NJW 2003, 1660 ). Auch eine latente Unterhaltslast kann prägende Wirkung erzeugen. So kann es liegen, wenn sich bereits längerfristig absehen ließ, dass der Elternteil nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben nur über eine geringe Rente verfügen würde und bei weitem nicht über die zur Bestreitung des Existenzminimums erforderlichen Mittel. Je höher die Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt der Eltern aufkommen zu müssen, um so mehr kann von einer Prägung ausgegangen werden. Dabei kommt es nicht allein auf die Verhältnisse zur Zeit der Heirat an, vielmehr auch auf deren spätere Entwicklung (BGH FamRZ 2004, 186 , 188). Kommt ein Vorwegabzug des Elternunterhalts im Rahmen der Bedarfsbemessung in Betracht, muss wegen des Vorrangs des Ehegattenunterhalts gewährleistet werden, dass dem Ehegatten jedenfalls der Mindestbedarf verbleibt (BGH FamRZ 2003, 860 = NJW 2003, 1660 ). Kommt für den Ehegatten kein Mindestbedarf zum Ansatz, ist im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO eine Ersparnis durch die gemeinsame Haushaltsführung zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2004, 186 , 189; 2004, 792 ).

23Die Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflichtigen Kindes ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei kann die besondere Lebenssituation der von den Eltern in Anspruch genommenen Kinder berücksichtigt werden, wie auch der allgemeine Umstand, dass die Kinder durch die Sozialabgaben bereits zu einer angemessenen Versorgung der Elterngeneration beitragen. Die in BGH FamRZ 1992, 797 in anderem Zusammenhang angezogenen Erwägungen können auch bei der Bestimmung der Erwerbsobliegenheit Bedeutung gewinnen (OLG Köln FuR 2000, 67). Fiktives Einkommen ist nur in Ausnahmefällen anzusetzen (OLG Köln FamRZ 2002, 572 ).




Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltspflicht.
32Die Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seinen Eltern – das Stammrecht – kann nach § 1611 Abs. 1 S. 1 unter den dort genannten Voraussetzungen eine Beschränkung erfahren; sie kann nach § 1611 Abs. 1 S. 2 gänzlich entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Eine gröbliche Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 gegenüber dem in Anspruch genommenen Kind kann sich auf die Barunterhaltsverpflichtung wie auf den geschuldeten Betreuungsunterhalt beziehen. Nach § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 kommt eine der Billigkeit entsprechende Beschränkung in Betracht, wenn sich die Eltern gegenüber dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen Kind vorsätzlich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht haben. Eine solche kann nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen angenommen werden. Die Voraussetzungen können durch aktives Tun und Unterlassen erfüllt sein. Im Fall des Unterlassens muss eine Rechtspflicht zum Handeln verletzt sein. Die schuldhafte Verletzung elterlicher Pflichten durch Unterlassen kann eine solche Verfehlung gegen das Kind sein, etwa die Verletzung der Pflicht zu Beistand und Rücksicht iSd. § 1618 a. So liegt es, wenn eine Mutter ihr Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen hat und sich in der Folgezeit nicht mehr in nennenswertem Umfang um diese gekümmert hat (BGH FamRZ 2004, 1559 m. Anm. Born = FF 2004, 290 ; vgl. zum Ausschluss des Übergangs des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger Härte nach § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung, der zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen des § 1611 nicht vorliegen: BGH FamRZ 2004, 1097 m. Anm. Klinkhammer S. 1283). Fehlender Kontakt und Kränkungen durch die Mutter („Ich habe keine Tochter mehr“) führen ohne weiteres nicht zur Kürzung des Unterhalts (OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 971 ). Handgreiflichkeiten gegenüber den Kindern sowie abfällige, rüde und beleidigende Äußerungen können im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung durch die Erfüllung der Unterhaltspflicht über einen längeren Zeitraum aufgewogen werden (LG Bielefeld FamRZ 1999, 400). Die Unterhaltspflicht entfällt nach § 1611 Abs. 1 S. 2, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Von grober Unbilligkeit ist auszugehen, wenn die Gewährung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2004, 1559 m. Anm. Born = FF 2004, 290 ). Ein solcher Fall ist gegeben, wenn der jetzt bedürftige Vater nach der Scheidung über mehrere Jahre keinerlei Kontakt mehr zu dem jetzt auf Unterhalt in Anspruch genommenen, damals erst zwölf Jahre alten Kind gehabt und auch nicht nachgesucht hat. Darin liegt ein grober Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme, der die Inanspruchnahme auf Unterhalt als grob unbillig erscheinen lässt (LG Hannover FamRZ 1991, 1094 ). Die Unterhaltsverpflichtung kann ebenso entfallen, wenn der Vater seine Unterhaltsverpflichtungen und das Sorgerecht dem Kind gegenüber stets vernachlässigt hat (AG Germersheim FamRZ 1990, 1387 ; vgl. auch AG Leipzig FamRZ 1997, 965 ). Sind mehrere Geschwister vorhanden, die nach § 1606 Abs. 3 anteilig haften, kann der Unterhaltsbetrag nicht von den anderen Geschwistern verlangt werden, wenn der Unterhaltsanspruch gegen eines oder mehrere der Kinder nach § 1611 verwirkt ist, § 1611 Abs. 3.

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