Unterhaltspflicht trotz Berufung auf §1611 BGB - unsittliches Verhalten . . .

6. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
feujuri
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)
Unterhaltspflicht trotz Berufung auf §1611 BGB - unsittliches Verhalten . . .

Wer hat Erfahrung mit dem § 1611 BGB
Der Unterhaltsbedürftige ist gegenüber seinen Eltern unsittlich aufgetreten - Bedrohung, üble Nachrede, Verleumdung - Zeugen sind vorhanden - Arbeitsamt, bzw. wie das jetzt heißt - Agentur für Arbeit - ignoriert diese Tatsachen einfach und will die Eltern trotzdem zum Unterhalt verpflichten.
Wie kann man dagegen vorgehen?

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo feujuri,

wie ist der bisherige Werdegang des Berechtigten? Wie alt ist er?

Der § 1611 BGB findet tatsächlich in der Rechtsprechung eine immer größere Bedeutung, allerdings bisher nur im FamR. Beim AA befinden wir uns im Sozialrecht. Ich denke, es geht um übergeleitete Ansprüche? Verbessere mich, wenn ich falsch liege.

Familienrechtlich hätten die Eltern sicherlich gute Chancen, das muss leider nur noch lange nicht für Gelder aus dem Staatssäckle gelten (siehe die vielen Streitereien beim BAföG).

Wir hatten einen Fall, wo ein Vater sozialhilfebedürftig wurde. Hier half tatsächlich nur gute und stichhaltige Argumentation. Der Vater hatte nie Unterhalt für seine Kinder gezahlt, war auch vorbestraft wegen Mißhandlung Schutzbefohlener usw. Da hat das damalige Sozi dann tatsächlich auf den Rückgriff verzichtet. Nur ein Beispiel, aber leider wohl auch eine seltene Ausnahme (jedenfalls bei solchen Fällen).

Sind die *Übergriffe* denn auch belegbar (Anzeigen o.ä.)?

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#2
 Von 
feujuri
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Reike,
1 Abschnitt - richtig
letzter Abschnitt - Übergriffe nicht belegbar - jedenfalls nicht anwaltlich oder jugendamtlich - aber durch üble Nachrede und dadurch entstandene Zeugenaussagen ev. beweisbar - meine dameit, daß sich derjenige durch seine Sprüche, die nachweislich durch Nachbarn widerlegt worden sind, selbst für Zeugen gesorgt hat.
Hier geht es auch nicht um Eltern, die ihre Kinder mißhandeln - sondern umgekehrt -
Für sonstige üble Nachreden, Verleumdung und Bedrohung der Eltern - verbal - Aussage vor Dritten - sind Zeugen noch und noch vorhanden.
Handelt sich um volljähriges Kind, welches mit 25 eine 2. Ausbildung macht - 1. Ausbildung abgebrochen - Kommentar: zu wenig Geld u.ä.

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#3
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Mit 25?

Also wenn mich nicht alles täuscht, besagt Hartz IV bzw. das SGB (ich mein III) irgendwo, dass ab dem 25. Lebensjahr eines Kindes kein Rückgriff auf die Eltern mehr möglich ist.

Das war ein (vorteilhafter) Unterschied zum familienrechtlichen Unterhaltsrecht. Irgend sowas ist mir noch in Erinnerung, dass Hartz für irgendwas gut sein mußte.

Aber nagele mich da bitte nicht drauf fest. :)

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#4
 Von 
feujuri
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich verweise dich mal auf folgende Anfragen bei www. Frag einen Anwalt.de
Unterhalt an Volljährige - Eigenbehalt vom 10.12. und vorher bitte lesen vom 20.11. Unterhaltsverpflichtung nach abgebrochener Ausbildung - mal sehen ob du dann noch Worte findest.

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#5
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Ohne es gelesen zu haben, werde ich wahrscheinlich keine Worte mehr haben. ;)

Auch auf die Gefahr hin, dass mir der Admin hier den nächsten Zugang verwehrt: Die Antworten auf FeA sind manchmal dermaßen daneben, da fällt mir nix zu ein. Sind das auch solche?

Ich geh mal lesen. :)

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#6
 Von 
feujuri
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Reike,

ich weiß es nicht - aber ich muß mich erst mal darauf verlassen - zumindest als Orientierung -denn es ist ganz klar, daß ich einen Anwalt einschalten muß.

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#7
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

:(

Die Antwort auf die Frage vom 20.11.2005 war m.E, völlig korrekt. Es geht hier nicht um Hartz IV, sondern Berufsausbildungsbeihilfe. Das hatte ich hier anders verstanden (Freitag Nacht halt ;) ).

Die zweite Antwort ist das Kaliber, das ich meine. Hast du von den Sätzen was verstanden? Ich weniger... (allein schon die Rechtschreibung ... haarsträubend) und Nachfragen sind auch nicht wirklich gewünscht. In der ersten Antwort *mit freundlichen Grüßen*, in der zweiten *Hochachtungsvoll*. Ja nee, is klar.

Wenn ich dir einen Rat geben darf: Übersende deine Belege, dein Einkommen, alle Kosten, (vergiß den Betreuungsbonus für den Jüngsten nicht zu erwähnen). Weise darauf hin, dass du nach § 1611 BGB von deinem Weigerungsrecht Gebrauch machst, benenne Sachverhalt und Zeugen und dann warte ab.

Somit entgehst du zumindest einer Sanktion hinsichtlich der Auskunftspflicht, die dem Grunde nach!!! (nicht der Höhe nach) erst einmal erbracht werden muss.

Berichte aber unbedingt weiter, das interessiert mich auch.

Und jetzt: sleep well ;)





-- Editiert von reike am 07.01.2006 00:28:23

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#8
 Von 
feujuri
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Als Orientierung habe ich das schon verstanden, das war ja erst mal die Hauptsache - verstanden habe ich aber auch, daß ich eine Anwalt konsultieren soll da das alles nicht über eine Kamm zu scheren ist - mehr oder weniger personenbezogen bzw. mit den Fehlern des anderen kann man den anderen austrixen - eben deutsches Recht - die Frage ist nur - hat man einen Anwalt oder hat man einen Kurpfuscher, davon hatte ich schon genug und deshalb versuche ich zumindest mich umfassend zu informieren - aber offensichtlich hat damit - ich meine mit §1611 noch keiner - zumindest gegenüber dem AA keine Erfahrungen, die werde ich wohl selber sammeln müssen und dann kann ich hier drinnen auch was dazu sagen. ;) :(

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#9
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo feujuri,

ich hab mal eine Frage.Gibt es eigentlich einen Titel?

An alle Profis:
Ich hoffe das meine Gedanken irgendwie in die richtige Richtung gehen.

Wenn es einen Titel gibt, könnte man dann nicht versuchen über das Familiengericht eine Abänderungsklage § 323 einzureichen,mit der Begründung auf § 1611 BGB ?
War nur so eine Idee. Vielleicht kann dazu jemand etwas schreiben!

LG

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"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

-- Editiert von hauptfrau-meri am 07.01.2006 09:56:57

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#10
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Guten Morgen Meri,

das würde sicherlich gehen. Nur: Die familienrechtlichen Richtlinien haben für sozialrechtliche Vorschriften leider überhaupt keine Auswirkung. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Und in dem Fall von Feujuri greift das SGB, leider.

@Feujuri,

das sehe ich auch so. Um einen Anwalt werdet ihr hier nicht herumkommen. Viel Glück

Schönes WE :)

-- Editiert von reike am 07.01.2006 11:10:27

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#11
 Von 
hauptfrau-meri
Status:
Schüler
(247 Beiträge, 11x hilfreich)

Hi Reike,
Okay,hab es mir fast gedacht, schade.

War ja auch nur eine Idee.


Schönes Wochenende!




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"gesetze sollten für vater und mutter gleich sein"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
feujuri
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo zusammen
Nein einen Titel gibt es nicht, der Herr lebte ja bei mir, bis er auf die Idee kam Lehre zu schmeißen wegen zu wenig Geld, anschließend besorgten wir ihm ja auch noch Arbeit - und danach ist der völlig abgedreht -
Ein Anwalt her ist mir klar - hatte nur gehofft, hier hat schon jemand Erfahrung mit 1611

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#13
 Von 
guest-12310.05.2011 21:34:19
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo, ich bin neu hier un habe das gleiche problem. mein sohn lebte bis zum 18. lj ebenfalls bei mir und ich bekam auch vom vater nur nach veurteilungen mindestunterhalt, rückstände sind noch vorhanden.
mein sohn hat mich belogen, geld entwendet , beleidigt und geschlagen. hierzu gibt es zeugenaussagen und eine gerichtliche verurteilung nach jugendstrafrecht.
nachdem die abi-prüfungen vorbei waren, hat er sich eine wohnung gemietet und will mich auf unterhalt für ein halbes jahr bis zum beginn des zivildienstes verklagen.
ich finde, er könnte seinen allerwertesten auch mal auf arbeit schwingen.
wer kann helfen?

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