Unterhaltspflicht von Eltern (nach Erstausbildung)

7. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)
Unterhaltspflicht von Eltern (nach Erstausbildung)

Hallo,

Ich habe diesen Fall gestern schon einmal im Sozialrechtsforum gestellt und darauf nur teilweise eine Antwort erhalten. Wurde an dieses Forum verwiesen.

Person Y hat eine abgeschloßene Berufsausbildung und besucht jetzt das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife/Richtung Wirtschaftt. ( Vorraussetzung abgeschloßene Berufsausbildung )
Sein Bafög-Bescheid wurde aufgrund eines zu hohen Elterneinkommens abgelehnt. Erstmal schein der Fall klar zu sein...

1. Warum bekommt er kein elternunabhängiges Bafög ??
http://das-neue-bafoeg.de/de/380.php
Es ist ja ein Kolleg, das sie/er besucht... bzw. wie ist Kolleg definiert ?

2. Angenommen die Eltern verweigern den Unterhalt, weil sie argumentieren, sie hätten bereits mit/bei der Berufsausbildung ( Erstausbildung ?? ) ihre Unterhaltspflicht erfüllt. Kann Person Y dann elternunabhängiges Bafög erhalten ??

3. Person Y hat danach im Internet recherchiert, dass die Rechtslage ziemlich verzwickt sei...Theoretisch hätte er (23) auch unter 25 Jahren Anspruch ( selbst als Schüler, wenn es kein elternunabhängiges Bafög gibt ) auf Arbeitslosengeld 2, wenn die Eltern ihrer Unterhaltpflicht mit der Erstausbildung nachgekommen sind. Ansonsten erst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr

Person Y hat auch gelesen, dass das mit der Erstausbildung Definitionssache ist und gesetzlich gar nicht klar geregelt ??!! Gibts Urteile dazu, was eine Erstausbildung ist ??

Person Y hat sich durch verschiedene Internetforen "gewühlt", aber leider keine zuverlässig Auskünfte erhalten.

Falls hier keine Auskunft möglich ist, wo könnte sich Person Y hinwenden ???

Person Y ist froh/dankbar über jede Anwort, die hier im Forum gegeben wird !! ( am besten mit Paragraphenangabe ) Person Y braucht dringend eine Einahmequelle... und kennt sich im deutschen Recht leider wie viele Laien
nicht sonderlich gut aus...



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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Alles etwas durcheinander. Ich fang mal an, vielleicht macht jemand anderes weiter.

1. Die Eltern müssen nur eine Ausbildung bezahlen. Die ist vorbei.
2. Elternunabhängiges BAFÖG gibt es mal abgesehen davon, dass nicht jede Ausbildung Bafög-fähig ist, nur, wenn man schon eine gewisse Zeit nach der Ausbildung berufstätig war. Ich meine es ist ein Jahr, kann mich da aber auch täuschen.
3. ALG II gibt es nur, wenn nichts anderes greift und der Betroffene dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht bzw. an einer Maßnahme der ARGE teilnimmt. Die alleinerziehenden Mütter und Kinder lass ich jetzt mal raus.

Also, ich sehe da für Dich eher schwarz.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
1. Die Eltern müssen nur eine Ausbildung bezahlen. Die ist vorbei.
Das ist sooo nicht ganz richtig. Unter Umständen greift auch die Regelung Lehre-Abi-Studium. Allerdings sollten Ausbildung und Studium aufeinander aufbauen und noch wichtiger - dieser Berufsweg muss vorher den Eltern bekannt und sie damit einverstanden sein. Nach der Lehre zu sagen ich studiere jetzt noch ein bisschen und ihr zahlt ist nicht.


quote:
2. Elternunabhängiges BAFÖG gibt es mal abgesehen davon, dass nicht jede Ausbildung Bafög-fähig ist, nur, wenn man schon eine gewisse Zeit nach der Ausbildung berufstätig war. Ich meine es ist ein Jahr, kann mich da aber auch täuschen.

Du täuschst dich.

Elternunabhängiges BAföG gibt es nur in Ausnahmefällen:

* Wenn Ihr nach 5 Jahren Erwerbstätigkeit Förderung für ein Studium beantragt;
* Wenn Ihr BAföG für ein Studium beantragt, nachdem Ihr nach einer Berufsausbildung mind. 3 Jahre erwerbstätig wart; zusammen mit der Ausbildung müsst Ihr auf mind. 6 Jahre kommen.
* Für den Erwerb der allg. Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg;
* Wenn Ihr bei Beginn des Ausbildungsabschnitts über 30 Jahre alt seid und weitere Bedingungen erfüllt sind.

In den ersten beiden Fällen werden nur solche Zeiten der Erwerbstätigkeit berücksichtigt, in denen Ihr ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt habt.


quote:
Person Y braucht dringend eine Einahmequelle

Es bestünde für ihef immer noch die Option, neben dem Kolleg zu jobben.

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"gruß azrael"


Nachtrag: @ihef

Wie oft willst du deine Frage eigentlich NOCH stellen? BIs du die richtige Antwort bekommen hast???

-- Editiert am 07.11.2010 11:33

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

@ azarel: wir liegen doch gar nicht soweit auseinander.

Ich habe aus dem Thread herausgelesen, dass die Ausbildung nichts mit dem Studium zu tun hat, dazwischen eben noch das Berufskolleg. Da dürften die Eltern raus sein, weil nicht eines konsequent auf dem anderen aufbaut.

Und auf die Enschränkungen des elternunabhängigen Bafögs hatte ich auch hingewiesen. Allerdings war ich mir da hinsichtlich der Zeit der Berufstätigkeit nicht so sicher. Deshalb ja mein Fragezeichen, im übertragenen Sinne.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Ich habe aus dem Thread herausgelesen, dass die Ausbildung nichts mit dem Studium zu tun hat, dazwischen eben noch das Berufskolleg.

Ja, und da bin ICH mir nun nicht ganz sicher.

quote:
Person Y hat eine abgeschloßene Berufsausbildung und besucht jetzt das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife/Richtung Wirtschaftt. ( Vorraussetzung abgeschloßene Berufsausbildung )

Es kann durchaus sein, dass Person Y eine Ausbildung zum Bankkaufmann/-frau gemacht hat und irgendwas im Bereich Wirtschaft an einer FH studieren will. Dann ergibt das mit dem Kolleg schon einen Sinn.

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"gruß azrael"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ich sehe hier keinen Anspruch mehr auf Elternunterhalt.

Der Weg der Ausbildung hätte den Eltern vorher angekündigt werden müssen.

quote:
Unter Umständen greift auch die Regelung Lehre-Abi-Studium


Gibt es nicht. Sehr wohl aber Abi - Lehre - Studium.

Wenn das Kind vor Antritt der Lehre die Voraussetzungen für ein Studium nicht erfüllt, ist davon auszugehen, dass das Kind nur diese Lehre anstrebt. Die Zugangsvorausetzungen für den Studiengang hätten vor Beginn der Lehre vohanden sein müssen.

quote:
Person Y braucht dringend eine Einahmequelle


Mein Tipp, Arbeiten!

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Gibt es nicht. Sehr wohl aber Abi - Lehre - Studium.


Stimmt ja

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"gruß azrael"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

Zum "Tipp" mit Arbeiten :

Person Y arbeitet noch nebenbei, trotzdem kann er beim Besuch einer Vollzeitschule nicht soviel arbeiten, dass er davon seinen/ihren Lebensunterhalt bestreiten kann. Irgendwann (Ende des Jahres) sind seine Ersparnisse aufgebraucht. Deshalb hätte er/sie gern die Antwort, ob Eltern noch unterhaltpflichtig sind bzw. was es für Möglichkeiten ansonsten gibt an Geld zu gelangen... danke

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Deshalb hätte er/sie gern die Antwort, ob Eltern noch unterhaltpflichtig sind
Nein

quote:
bzw. was es für Möglichkeiten ansonsten gibt an Geld zu gelangen... danke
Keine.


Ach ja, was soll eigentlich dieses geheimnisvoll-doofe er/sie? Ist doch lesbar ein ER.


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"gruß azrael"





-- Editiert am 08.11.2010 11:40

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12308.11.2010 13:25:51
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

[u]Ach ja, was soll eigentlich dieses geheimnisvoll-doofe er/sie? Ist doch lesbar ein ER.


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"gruß azrael"[/u]


Sorry, weiß/wußte aber nicht, ob mir dann noch auf die Beiträge geantwortet werden darf. In den Forenbedingungen steht ja, man soll Fragen allgemein formulieren, da keine Rechtsberatung !!
Ich könnte es duchweg in ich bzw. er-Form schreiben ( IST JA DANN ABER AUCH GENAUER )

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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

Vorsichtshalber schreibe ich jetzt in der "unpersönlichen" Schreibweise weiter ...

Hier nochmals ergänzende Angaben zur Person Y

Hatte vor der Ausbildung keine Berechtigung für ein Studium. ( "lediglich " Realschulabschluß ). Danach Ausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik ( kaufmännsiche Berufsschule+Betrieb im üblichen dualen System ).
Seit September 2010 besucht Person Y das einjährige Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife/Richtung Wirtschaftt. ( Vorraussetzung abgeschloßene Berufsausbildung )

Vllt. kann jetzt besser geklärt werden, ob die Erstausbildung schon abgeschloßen ist und die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind oder ob eben doch, da die Erstausbildung noch nicht abgeschloßen. Ist Erstausbildung gesetzlich definiert ? Wenn ja, wo ? Die letzten Beiträge von azarel/nero sind nicht übereinstimment.

Zum Tipp hilfreichen Tipp "Arbeiten" :

1. Jeder sollte die Chance haben auch nach einer Berufsausbildung zu sagen, ich mache jetzt die Fachhochschulreife und will danach studieren.
2. Neben einer Vollzeitschule, die zudem sicher nicht einfach ist, kann man unmöglich Vollzeit ( z.B. Nachtschicht ) arbeiten um den Lebensunterhalt zu bestreiten...

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3866 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi,

Nero hat es doch schon ausgeführt:

quote:
Wenn das Kind vor Antritt der Lehre die Voraussetzungen für ein Studium nicht erfüllt, ist davon auszugehen, dass das Kind nur diese Lehre anstrebt. Die Zugangsvorausetzungen für den Studiengang hätten vor Beginn der Lehre vohanden sein müssen.


Chancen für eine Finanzierung der weiteren Ausbildung nach Abschluss der Erstausbildung durch die Eltern damit nur, wenn dieser Weg vorab!! mit den Eltern einvernehmlich abgestimmt wurde.

Du hast eine abgeschlossene Berufsausbidlung. Damit sind deine Eltern raus. Wenn du dir eine Vollzeitausbildung nicht finanzieren kannst, dann kommen ja auch noch Fern-/Abendstudium in Frage.

quote:
Jeder sollte die Chance haben auch nach einer Berufsausbildung zu sagen, ich mache jetzt die Fachhochschulreife und will danach studieren


Ja logo, aber halt selbstverantwortlich. Wieso denkst du deinen Eltern die Kosten für deinen etwas holprig verlaufenen Ausbildungsweg aufdrücken zu können. Wie würdest du reagieren, wenn dein Kind mit einer entsprechenden Anspruchshaltung auf dich zukommt??


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"Viele Grüße mikkian"

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Nach dem, was Du da schreibst, ist die Verpflichtung der Eltern mit dem Abschluß der Lehre erloschen. Die Ausnahmen, die ich kenne sehen etwa so aus: man kann ein bestimmtes Fach nur studieren, wenn man vorher eine Lehre absolviert hat. Also, "Pflege" als Studienfach setzt voraus, dass man a) das Abitur hat und b) einen Abschluß als Krankenpfleger/Altenpfleger oder zumindest als Helfer in diesem Bereich. Da gibt es faktisch zwei Ausbildungsabschitte. Den der Lehre und den des darauf aufbauenden Studiums. Das ist so der klassische Weg für eine zweite Ausbildung, die noch von den Eltern zu finanzieren ist. Aber immer ist dieses mit den Eltern schon vor Beginn abzustimmen. Und, hier stimmt schon die Reihenfolge einfach nicht.

Welche Möglichkeiten gibt es für Dich? Abendschule wäre der richtige Weg gewesen, also Tagsüber zumindest teilzeit arbeiten und abends zur Schule gehen. Das machen viele, glaub mir, es funktoniert. Außerdem gibt es günstige Ausbildungskredite, etwa von der KfW, Stipendien. Da müsstest Du Dich mal schlau machen, ob das auch für Dich und das Kolleg in Betracht kommt.

Ansonsten mußt Du, wie wirklich viele, eben Ausbilung und Arbeit unter einen Hut bekommen. Schaffen auch heute noch viele. Nur, alles auf Kosten der Eltern, das geht nicht. Du hast insoweit Deine Chance gehabt.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

Zusammenfassend kann man feststellen :

Die Eltern sind nach abgeschloßener Berufsausbildung nicht mehr unterhaltspflichtig, außer siehe Ausnahme... ( wirwerden oben )

Falls irgendjemand irgendwo die gesetzliche Definition ( am besten mit Paragraphenangabe ) von "Erstausbildung" im Internet zum Nachlesen findet, lasst es mich wissen !!

Genauso, falls es noch "Einnahmequellen", die aber nicht dem Kreditprinzip entsprechen ( also Bildungskredit etc.) oder Stipendien, gibt.

Das dafür und für alle Antworten bisher !!

Ja logo, aber halt selbstverantwortlich. Wieso denkst du deinen Eltern die Kosten für deinen etwas holprig verlaufenen Ausbildungsweg aufdrücken zu können. Wie würdest du reagieren, wenn dein Kind mit einer entsprechenden Anspruchshaltung auf dich zukommt??

Ob es nicht eine wertvolle Erfahrung ist, den täglichen Ablauf in einem Betrieb kennen zu lernen und nicht direkt von der Schulbank zum Studium überzugehen, darüber lässt sich sicherlich streiten...

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-- Editiert am 08.11.2010 20:42

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

quote:
Ob es nicht eine wertvolle Erfahrung ist, den täglichen Ablauf in einem Betrieb kennen zu lernen und nicht direkt von der Schulbank zum Studium überzugehen, darüber lässt sich sicherlich streiten...


Darüber lässt sich nicht unbedingt streiten. Sinnvoll ist es schon. Allerdings ist der Ablauf anders vorgesehen, wenn Unterhalt auch noch in Studium begehrt wird.

Hättest Du gleich Abschluss der Mittleren Reife das Abi nachgeschoben, dann die Ausbildung gemacht, und dann noch ein aufbauendes Studium begonnen, dann wäre das eine schlüssige Ausbildungsfolge gewesen.

Deine Vita ist es aber nicht

quote:
Falls irgendjemand irgendwo die gesetzliche Definition ( am besten mit Paragraphenangabe ) von "Erstausbildung" im Internet zum Nachlesen findet, lasst es mich wissen !!


Das wird man so nicht finden. In irgendwelchen §§ ist das nicht verankert. Es ergibt sich aus verschiedenen Urteilen auf Ebene der OLG´s oder des BGH. In einer solchen Situation ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Daher sind die hier getroffenen Aussagen auch nicht verbindlich für Deinen Fall. Sie können nur richtungsweisend sein.

Klagen würde ich aber, vor dem Hintergrund der vorgetragenen Tatsachen, nicht.

LG nero

.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo nochmals,

http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_wann3.htm

Unter diesem Link gab es sehr ausführliche Informationen zur Unterhaltspflicht.
Auf das eine Jahr der sogenannten " Fachoberschule" wird aber nicht gesondert eingegangen.

Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Eltern die Begabung ihres Kindes unterschätzt haben und es deshalb nicht von vornherein aufs Gymnasium schickten.

Um das "Jahr zum Erwerb der Fachhochschulreife" scheint im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch eine Rechtslücke zu klaffen.

Falls jemand "Beispielurteile" im Intenet findet, lasst es mich wissen !!

Vielen Dank nochmals bis hierher !!

P.s.
Soweit ich weiß, kann ich mir beim Amtsgericht eine Bescheinigung zur kostenlosen zur Rechtsberatung erhalten ? ( hab ich mal gehört..)

weil ein Anwalt kann ich mir nicht leisten bzw. habe auch keine Rechtsschutzversicherung oder was es sonst evtl gibt ( sorry, kenne mich in diesem Bereich gar nicht aus...)

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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Du unterliegst einem Denkfehler. Es ist keine Rechtslücke da, weil umgekehrt positiv entschieden ist, unter welchen Voraussetzungen eine Zweitausbildung zu finanzieren ist. Und Dein Fall, der ist halt familienrechtlich nicht den Eltern anzulasten.

wirdwerden

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2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

ich schreib jetzt nichts mehr, da der Fragensteller es, dem Anschein nach, nicht verstehen will.

quote:
Falls jemand "Beispielurteile" im Intenet findet, lasst es mich wissen !!


Wird es nicht geben, welche Deinen Wunsch positiv untermauern.

Hey ihef, Du zitierst es doch hier selber:

quote:
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt.


Kein Anspruch auf Unterhalt von den Eltern für Dich.

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12310.11.2010 17:04:27
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 57x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

@ jim-knopf: wenn jemand mit 23 die mittlere Reife geschafft hat und eine 2-jährige Ausbildung, dann ist wohl kaum von einem leichten vorübergehenden Versagen zu schreiben. Auch schreibt er nirgendwo dass Studium und Lehre aufeinander aufbauen sollen. Selbst wenn ich noch ein Jahr Zivi/Militärdienst dazu rechne, es passt insgesamt einfach nicht. Zumal er ja die Möglichkeit hat, auf der Abendschule sein Abi zu bauen. Und für sich selbst zu sorgen.

Wobei bei dem Alter noch zu überprüfen wäre (bisher noch nicht angsprochen), ob die bisherige berufliche Ausbildung auch zügig vonstatten ging. Auch das ist ein Kriterium für einen Unterhaltsanspruch.

wirdwerden

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-- Editiert am 09.11.2010 08:54

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12310.11.2010 17:04:27
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 57x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38325 Beiträge, 13978x hilfreich)

Moment mal: er hätte mit 19 dastehen müssen, wo er jetzt steht, wenn er denn Zivi/Wehrdienst geleistet hat. Wo sind die 4 Jahre? Zielstrebigkeit ist familienrechtlich anders definiert. Man muss nicht irgendwann zielstrebig werden, damit ein Unterhaltsanspruch wieder auflebt. Man muss sein berufliches Ziel bis jetzt zielstrebig verfolgt haben. Und da fehlen mir halt so 3-5 Jahre!

Und, es kommt zu all den Bedenken noch was hinzu. Er will kein Darlehen aufnehmen. Nun gibt es aber durchaus Rechtsprechung, die erklärt, es sei durchaus zumutbar, zunächst ein Darlehen aufzunehmen. Elternunterhalt sei insoweit nicht vorrangig.

Also, es passt vorne und hinten nicht hier, bei unserem Freund.

wirdwerden

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-- Editiert am 09.11.2010 09:56

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12310.11.2010 17:04:27
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 57x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>c) Im Einzelfall kann der Unterhaltsschuldner auch eine nicht unerhebliche Verzögerung in der Ausbildung des Kindes hinnehmen müssen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nur auf ein leichteres, vorübergehendes Versagen des Kindes zurückzuführen ist.
BGH, Urteil vom 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04 - OLG Frankfurt
AG Kassel <hr size=1 noshade>


Und das sind 3-5 Jahre?

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"gruß azrael"

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo nochmals,

Da sich das Thema in die Länge zieht (was grundsätzlich positiv ist) möchte ich nicht auf alles eingehen bzw. antworten ...

Hier nur ein paar Information, die wichtig sein könnten :

Mit 18 Realschulabschluß (bin in der 9. gymnasium sitzen geblieben und habe die Klasse in der Realschule wiederholt). Bis 20 hat er Praktikas gemacht und gearbeitet. Im September 2007 eine 3-jährige Ausbildung begonnen, die er aber aufgrund von guten Noten verkürzt habe. Von März bis August 2010 arbeitete er.
Die sogenannte einjährige "Fachoberschule", die ich seit September 2010 besuche, setzt eine abgeschloßene Berusausbildung vorraus.

wenn jemand mit 23 die mittlere Reife geschafft hat und eine 2-jährige Ausbildung, dann ist wohl kaum von einem leichten vorübergehenden Versagen zu schreiben.

Versagen halte ich für das falsche Wort. Es gibt soviel Erfahrungen, die man außerhalb der Schule machen kann... Nicht immer geht ein Lebensweg geradeaus.

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

Zitat:
Versagen halte ich für das falsche Wort. Es gibt soviel Erfahrungen, die man außerhalb der Schule machen kann... Nicht immer geht ein Lebensweg geradeaus.


Aber nicht auf Kosten der Eltern.

-- Editiert am 09.11.2010 14:59

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
ihef
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 55x hilfreich)

Hey ihef, Du zitierst es doch hier selber:

quote:
--------------------------------------------------------------------------------
Keinen Unterhaltsanspruch gibt es nach der Rechtsprechung dagegen in den Fällen Schule-Lehre-Fachabitur-Studium. Hier ist die Berufsausbildung mit der Lehre abgeschlossen. Der Besuch der Fachhochschule und das anschließende Studium stellen keine Fortführung dieser Ausbildung dar, sondern sind eine neue Ausbildung, während man in den Fällen Abitur-Lehre-Studium davon ausgehen muss, dass der Abiturient auch hinterher studiert und eine Lehre nur als (Zwischen-)Stadium seiner Ausbildung betreibt.
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Kein Anspruch auf Unterhalt von den Eltern für Dich.


Hier ist aber nichts über das eine Jahr an der Fachoberschule gesondert niedergeschrieben...... Erst "ab" Studium !!
Und das eine Jahr an der Fachoberschule baut ja auf die Berufsausbildung auf...
Und die entscheidene Frage ist, ob dies noch zur Berufsausbildung und damit zur Erstausbildung zu zählen ist oder nicht. Weil dieses Jahr ist ja nur aufgrund der kaufmännischen Ausbildung möglich und die Fachhochschulreife kann deshalb auch nur im Bereich Wirtschaft abgelegt werden. Das ja alles "logisch aufgebaut" und darum geht es den bisherigen Beiträgen zufolge.

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""

Nachdem hier Personen, die sich sicherlich "im deutschen Recht" mehr zuhause sind als er, weiß er auch nicht wie er weiter verfahren soll.

Kennt ihr vllt. eine Beratungsstelle, die auf solche und ähnliche Fälle spezialisiert sind ?
Kann man beim Amtsgericht eine Gutschein für kostenlose Rechtsberatung erhalten ?
( habe weder die finanziellen Mittel für einen Anwalt noch eine Rechtschutzversicherung...)

gruß ihef

-- Editiert am 09.11.2010 15:03

-- Editiert am 09.11.2010 15:13

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12310.11.2010 17:04:27
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 57x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

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