Hallo zusammen,
hoffe die Frage ist an dieser Stelle richtig platziert. Folgende Situation: Meine Frau und ich sind beide berufstätig und erwarten Anfang 2016 Nachwuchs. Ich befinde mich in der Privatinsolvenz. Im Hinblick auf die Elternzeit die natürlich meine Frau aufgrund meiner Situation übernimmt, ergeben sich einige insolvenzspezifische Fragen zur zukünftigen Unterhaltspflicht meinerseits. Die wichtigste ist ob ich nur dem Kind oder auch meiner Frau gegenüber zu Unterhalt verpflichtet bin. Sollte ich zwei Unterhaltsverpflichtungen haben, heißt das mehr Netto und man könnte die Elternzeit plus also 22 Monate nutzen bzw. Darüber nachdenken. Der Kindergartenbeitrag bei Kindern U 2 ist dermaßen hoch das es sich rechnen würde. Meine Frau würde bei einem Jahr Elternzeit ca. 950 Euro bekommen bei zwei die Hälfte. Gibt es eine Summe x an die sich die Unterhaltspflicht orientiert??? Und wie sieht es nach der Elternzeit aus wenn meine Frau teilzeit arbeitet, bei welcher Summe gilt sie bei mir als unterhaltspflichtige Person und ab welchem Betrag kann sie sich selbst versorgen? Vielen Dank für die Antworten.
-- Editier von giacomo123 am 14.10.2015 12:23
Unterhaltspflicht während des Insolvenzverfahrens
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
http://www.finanztip.de/pfaendungstabelle/
lg
edy
Hallo Edy,
Danke für die Antwort/ den Link. Die Tabelle ist mir bestens bekannt, aber beantwortet leider nicht meine Frage. Geht nicht um die Frage der Freigrenzen bei Unterhaltspflichten, sondern ob meine Frau für mich eine Unterhaltspflicht darstellt, bei den zwei genannten Einkommenssummen. Danke trotzdem
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Ich gehe mal davon aus, dass es sich bei der Frau um die Ehefrau handelt.
Ehegatten sind einander generell zum Unterhalt verpflichtet, auch wenn jeder eigenes Einkommen hat. Eigentlich müsste die Ehefrau bereits jetzt als Unterhaltspflicht berücksichtigt werden. Es sei denn der IV hätte einen Antrag auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltspflicht wegen eigenen Einkommens gemäß § 850c Abs. 4 ZPO
gestellt.
Liegt ein Nichtberücksichtigungsbeschluss vor, dann gilt dieser so lange, bis seine Aufhebung erfolgt. Wenn also absehbar ist, dass das Einkommen der Frau drastisch sinken wird, dann sollte man rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zur Abänderung stellen.
Die Grenzen, ab denen ein Unterhaltsberechtigter wegen eigenen Eikommens nicht mehr als Unterhaltspflicht gewertet wird, sind Einzelfallabhängig. Grobe Orientierung nach BGH ist der Sozialhilfesatz für Alleinstehende zzgl. einem Zuschlag von 30 - 50 %.
Danke für diese hilfreiche Antwort Eidechse. Ein Nichtberücksichtigungsbeschluss liegt vor. Wie sieht denn so ein Antrag auf Abänderung aus, wo stelle ich diesen und was heißt ca. rechtzeitig? Die Assistentin meines IV meinte das würde der Arbeitgeber mit ihm oder umgekehrt klären! Wo liegt der Sozialhilfesatz, hatte damit noch nie was zu tun? Vielen Dank
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