Hallo, ich hoffe, jemand kennt sich hiermit aus und kann es mir erklären!
Folgender Sachverhalt: eine Frau hat 2 minderjährige Kinder, die jedoch beim Vater (=geschiedener Mann der Frau) leben. Der Kindesvater ist neu verheiratet und Vollzeit berufstätig. Die Kinder gehen nach der Schule in einen Hort. Die Mutter der Kinder ist ebenfalls voll berufstätig und zahlt Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle.
Dann heiratet die Frau wieder und wird vom 2. Mann schwanger. Eigentlich hat sie ja wegen der 2 Kinder aus 1. Ehe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, richtig? Aber was macht sie, wenn das neue Baby geboren ist? Darf sie es dann nicht stillen und muß wegen der Erwerbsobliegenheit nach den 8 Wochen Mutterschutz wieder voll arbeiten gehen? Und gleich noch eine Frage: sie muß ja dann eine Tagesmutter nehmen, die aber bei Vollzeit ganz schön teuer wird! Darf sie die Kosten der Tagesmutter dann von ihrem Nettoverdienst abziehen, wenn es um die Unterhaltsberechnung für die Kinder aus 1. Ehe geht? Und angenommen, sie findet so schnell keine Tagesmutter und muß erstmal Elternzeit nehmen - was passiert dann?
Vielen Dank für Eure Ratschläge!
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"Liebe Grüße,
Heidi"
-- Editiert von Heidi2604 am 19.01.2005 09:51:10
Unterhaltspflichtige Mutter, neues Kind?
Hallo Heidi,
alle Fragen kann ich nicht beantworten, aber eins weiß ich sicher, sie muss nicht sofort nach dem nachgeburtlichen Mutterschutz weiterarbeiten. Sie hat eine Schonfrist von 3 Jahren, in dieser Phase darf sie sich ausschließlich um ihr Neugeborenes kümmern.
Das mag ungerecht klingen, ist aber so - auch ALG II-Empfängerinnen sind nicht verpflichtet, in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes zu arbeiten.
Dazu kommt die Problematik, dass es in vielen Städten und Gemeinden nahezu unmöglich ist, ein Kind unter 3 Jahren unterzubringen, von der Kostenseite mal ganz abgesehen.... Selbst wenn sie wollte und könnte, käme die Stillproblematik noch hinzu. Klar ist das gesetzlich verankert, die Praxis sieht aber eben anders aus, ich würde mal sagen, sie bekäme mit 90% aller Arbeitgeber Probleme deswegen.
Sollte sie arbeiten wollen und eine Unterbringung finden, kann sie diese Kosten sehr wohl absetzen - letztlich bleibt sie ihrem neuen Kind gegenüber auch unterhalts- und betreuungspflichtig. Allerdings ist der neue Mann das ebenfalls.
Im Zweifel kann der geschiedene Mann mit den bei ihm lebenden "Altkindern" Unterhaltsvorschussgeld beim Jugendamt beantragen (hier wird, glaube ich aber das Einkommen der neuen Frau auch mit angerechnet!). Wenn ein Titel besteht, wird es wohl so sein, dass rückständiger Unterhalt aufläuft, aber das können dir andere hier besser beantworten.
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Vielen lieben Dank für Deine ausführliche und informative Antwort!
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"Liebe Grüße,
Heidi"
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