Unterhaltsrückstand / Offenbarungseid / Titel

26. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Antonia Barthel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsrückstand / Offenbarungseid / Titel

Also, folgende Geschichte:

Kapitel 1

Es war einmal, eine Familie, nämlich Mann, Frau und fünf Kinder. Der Mann arbeitet, die Frau ist Hausfrau.

Die Frau lässt sich von ihrem Mann scheiden. Das war 1990, sprich vor 19 Jahren.

Neue Konstellation:

Die Frau mit drei Kindern auf der einen, der Mann auf der anderen Seite.

Soweit nichts Besonderes.

Nun verhält es sich aber so, dass der Mann keinen Unterhalt zahlt.

Selbst die 200.000 DM, welche er kurz nach der Scheidung erbte, davon sehen die Kinder bzw. die Mutter der Kinder, keinen Pfennig.

Man trifft sich also vor Gericht wieder. Bis zu der Entscheidung ist es lange hin.

Der Mann wird zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. - Zahlen tut er aber dennoch nicht.

Er ist inzwischen arbeitslos und leistet den Offenbarungseid.

Weil der Mann arbeitslos ist, wird der Unterhaltungssatz heruntergesetzt. Aber auch das ändert nichts an der Tatsache, dass er nie zahlt. Dafür muss er sogar ein paar Nächte ins Gefängnis, eben weil er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Kapitel 2

Die Frau mit ihren fünf Kindern, weil muss ja, geht wieder arbeiten.

Zwischen Herd, Waschmaschine und Arbeit schaut sich auch noch ein paar Mal bei Gericht vorbei und mahnt regelmäßig die Unterhaltszahlungen an. Der Mann kommt jedoch seinen Verpflichtungen weiterhin nicht nach und letztendlich hebt er eh nur wieder die Hand zum Offenbarungseid.

Der Mann heiratet neu, seine neue Frau bekommt ein Kind von ihm, auch diese Ehe ging vor ein paar Jahren böse in die Brüche. Der Mann hat inzwischen die Stadt verlassen.

Kapitel 3

Früher oder später wird ihr Ex-Mann erneut erben. Wie man aus der Vergangheit weiß, schafft er's in kürzester Zeit auch das größte Geld zu verkloppen.

Vor zwei Monaten ist das letzte Kind seiner ersten Frau aus der Ausbildung raus. Die Rückstände der Unterhaltszahlungen belaufen sich auf über 90000 Euro.

Das ist viel Geld und die Frau ist der Ansicht, dass das besser bei den Kindern aufgehoben wäre, als bei ihrem Ex-Mann, welcher sich jahrelang nicht um seine Kinder scherte.

Die Frau hat, nach jahrelangem Ärger und vielen Gerichtsverfahren, welche sie nur noch Streß und Geld kosteten (bei ihm war ja nie was zu holen), vor zehn Jahren aufgegeben dem Unterhalt hinterherzulaufen.

Ihre damalige Anwältin meinte, dass sie aber immer, bis zu 30 Jahre später, den Unterhalt, zu dessen Zahlung der Mann gerichtlich verurteilt worden war, einfordern könne. Das wäre wie ein Titel.

Kapitel 4

Heute. Eine andere Anwältin meint jedoch unlängst, dass der Anspruch auf den Unterhalt verjähren würde, weil es sich dabei um laufende Zahlung handele. Sprich, weil sie, die Frau, aufgegeben hätte (unsinnige) Mahnbescheide zu versenden und weiterhin regelmäßig zu klagen, wäre das alles verjährt.

Paradoxerweise meint dieselbe Anwältin, dass die Frau das trotzdem einklagen könne und auch Recht bekommen würde, trotz der Verjährung.

Frage 1

Ist der Anspruch verjährt?

Frage 1.1

Wenn ja, wie sind die Fristen?

Frage 1.2

Alles, oder das, für was noch nicht geklagt wurde?

Frage 3

Wie bekommt die Frau einen vollstreckbaren Titel?

Frage 3.1

Mittels eines gerichtlichen Mahnbescheides?

Frage 3.1.1

Was wenn der Mann Widerspruch einlegt, was passieren wird?

Frage 4

Was würdest Du der Frau raten?

Sorry für den vielen Text, aber ich würde mich echt über Meinungen und Tipps freuen.

-- Editiert am 26.09.2009 17:04

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Antonia,

zu Frage 3.

quote:
Der Mann wird zu Unterhaltszahlungen verpflichtet


Das Urteil ist der Titel.

Mit dem Titel/Urteil ist so zu verfahren. Es muss alle drei Jahre die Vollstreckung versucht werden. Wenn das nicht der Fall ist, Fallen die Forderungen davor heraus.

Wenn Du jetzt 10 Jahre nichts unternommen hast, kannst Du lediglich die Rückstände der letzten drei Jahre einfordern.

Da die Kinder mittlerweile Volljährig sind, ist der Titel mit Volljährigkeit auf sie übergegangen. Daher müssten die Kinder sich nun um die Vollstreckung kümmern.

LG Nero

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#2
 Von 
Antonia Barthel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wenn die Kinder schon viel früher volljährig gewesen währen, sich lediglich noch in Ausbildung/Studium befunden hätten? Kommt auf's selbe heraus, oder?

Das heisst im Klartext, wären die letzten beiden Kinder gerade mit Studium und Ausbildung fertig geworden, die andern drei schon vor über drei Jahren, könnte man lediglich den Unterhalt für die zwei für die vergangenen drei Jahre einklagen?

Der Rest ist weg, vielleicht 85000 Euro, verloren?

Nebenbei, wenn dem tatsächlich so wäre, könnte man die Rechtsanwältin, welche vor zehn Jahren die Aussage traf, dass der Titel 30 Jahre gültig wäre, für so eine Falschaussage haftbar machen?

Vielen Dank!!!


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#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

quote:
Nebenbei, wenn dem tatsächlich so wäre, könnte man die Rechtsanwältin, welche vor zehn Jahren die Aussage traf, dass der Titel 30 Jahre gültig wäre, für so eine Falschaussage haftbar machen?


Ist ja nicht falsch, der Titel ist ja auch 30 Jahre gültig. Man muss ihn nur auch gelegentlich aus der Schublage holen und dem Schuldner unter die Nase reiben.

LG Nero

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#4
 Von 
einzige!-kleine-koenigin.
Status:
Praktikant
(593 Beiträge, 186x hilfreich)

Was ich gerade nicht verstehehe.......wieso einklagen, wenn doch schon ein Urteil besteht?

Ein Titel verjährt nicht nach 30 Jahren, wenn die ZV regelmässig betrieben wird.

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"Wenn man etliche Bewertungen zugleich bekommt, sind die Trolle mal wieder fleissig gewesen. :) "

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#5
 Von 
Antonia Barthel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, es könnte auch sein, dass diese ZV jahrelang nicht betrieben worden ist, weil bei dem Schuldner, dem Mann, eh nichts zu holen war und ist.

Aber sobald er wieder erbt, und auch erst dann, ist (vielleicht) etwas zu holen.

Eine ZV verursacht ja auch nur Kosten und wenn eine Anwältin sagen würde, alles schön, die Gläubigerin könne sozusagen 30 Jahre warten - nichtstuend - und eben erst dann wieder vollstrecken/pfänden lassen oder klagen, wenn Geld da ist, und die Frau eh mit fünf Kindern und Job an der Backe sowie all den Gerichtsstreitereien wahnsinng viel Streß hat, dann glaubt das die Frau natürlich sehr gerne.

Erst recht, wenn das Gericht jedes Mal abwigelt und sagt, dass das eh nichts zu holen, weil wieder mal ein Offenbarungseid geleistet wurde.

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So, gesetzt des Falle, heute würde eine Anwältin sagen, gut, alles garkein Problem, wir haben noch zwei Optionen:

1. Wir leiten das gerichtliche Mahnverfahren ein. Vielleicht weiß der Mann nicht, dass die Unterhaltsforderungen verjährt sind (wäre ziemlich naiv das zu denken, oder?) und die Sache läuft auf die Vollstreckung hinaus und damit hat man wieder was in der Hand (egal wie berechtigt oder verjährt die Forderungen sind).

Generell ist es so, dass die Kinder ihrer Mutter eine Vollmacht geben würden, zu was auch immer.

2. Wir klagen, zwar vielleicht nicht auf den Unterhalt, aber - und das kommt aufs selbe heraus, auf die Versorgung, also, dafür dass die Frau die Kinder versorgt hat. Klar kostet das, aber dann hat man wieder einen Titel.


-- Editiert am 27.09.2009 21:55

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#6
 Von 
Antonia Barthel
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Soooo, ein neuer Begriff steht im Raum:

Ausgleichszahlung

Sprich, die Frau würde den Mann darauf verklagen, Sinn oder Unsinn?

-- Editiert am 28.09.2009 14:56

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