Unterhaltsrückstand und Höhe Unterhalt für erwachsene Tochter

2. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
tesla12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsrückstand und Höhe Unterhalt für erwachsene Tochter

Hallo liebe Forenuser,

Ich habe eine Frage zum Unterhalt für ein jetzt (Januar 2019) erwachsenes Kind:
Der Vater der Tochter schuldet mir seit ca. 10 Jahren Unterhaltsrückstände; die bisherige "Abzahlung" (10.- im Monat in der Vergangenheit, seit Beendigung der Beistandschaft gar nichts mehr) lief über die Rechtsbeistandschaft, die ja mit dem 18. Geburtstag endet.
Wenn ich nun den Unterhaltstitel teilen lasse, um selbst den Rückstand einzutreiben - muss ich im Zuge dessen, sollte der Vater sich stur stellen und eine Klage in Kauf nehmen, meine gesamten Einkommensverhältnisse offenlegen, was der Vater der Tochter sicherlich veranlassen würde? Oder kann dies nur passieren, sollte ich den aktuell monatlich gezahlten Unterhaltsbeitrag ebenfalls überprüfen lassen?
Laut von mir recherchierten Informationen liegt der Unterhalt für ein erwachsenes Kind, das bei der Mutter gemeldet ist, nämlich bei über 500.-; derzeit erhalte ich aber nicht einmal 400.-...somit denke ich auch hier über eine Überprüfung nach.
Keinesfalls würde ich allerdings meine Einkommensverhältnisse offenlegen oder irgendwelche Informationen herausgeben -egal welche Folgen´für die Unterhaltszahlung dies hätte, sodaß ich, um dies Risiko zu vermeiden, auf das Geld verzichten würde (warum genau steht hier nicht zur Debatte). Das wäre allerdings ein herber Schlag.
Hätte der Vater das Recht, die Unterhaltszahlungen einzustellen und/oder die Erstattung des Rückstandes abzulehnen, wenn ich jede Auskunft verweigere?

Vielen Dank für eine Auskunft!

tesla12


-- Editiert von tesla12 am 02.03.2019 12:44

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7 Antworten
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#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von tesla12):
sodaß ich, um dies Risiko zu vermeiden, auf das Geld verzichten würde (warum genau steht hier nicht zur Debatte).


Du verzichtest auf garnichts. Wenn überhaupt würde das Kind verzichten, denn der Unterhalt war in der Vergangenheit und ist auch in Zukunft Anspruch des Kindes.

Sollte das Kind weiterhin Unterhalt ab Volljährigkeitdann aber nur von beiden Eltern haben wollen, wirst Du nicht umhin kommen die zur Unterhaltsberechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Kurzum: Du bist nicht richtig informiert und ziehst daher die falschen Schlüsse. Lese Dich am Besten zum Thema Unterhalt ab 18 erstmal ein.

Die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - auch der aus der Vorvolljährigenzeit ist jetzt Sache des U-Gläubigers; dass ist der, der im Titel steht.

Ist der vorhandene Titel zeitlich befristet? Falls nein, wird das andere Elternteil vermutlich über kurz oder lang eh auf Abänderung klagen, da sich auch die Berechnung des U-Anspruchs grundlegend geändert hat (volle KG Anrechnung, Einkommen beider Elternteile bestimmen den Bedarf

Und hinsichtlich des rückständigen Unterhalts im Auge behalten dass Verwirkung droht.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von tesla12):
Laut von mir recherchierten Informationen liegt der Unterhalt für ein erwachsenes Kind, das bei der Mutter gemeldet ist, nämlich bei über 500.-; derzeit erhalte ich aber nicht einmal 400.-...somit denke ich auch hier über eine Überprüfung nach.


Da ist deine Recherche wohl ein wenig ungenau. Der Anspruch wird nach der Altersstufe 4 der DDT errechnet. Das Kindergeld in aktueller und voller Höhe wird dabei dann bedarfsmindernd abgezogen.

Das das volljährige Kind bei dir gemeldet ist löst alleine noch keinen Unterhaltsanspruch aus. Geht das Kind denn noch zu allg. Schule oder befindet es sich in Ausbildung. Bei Ausbildung wid dann auch dieses Einkommen gegengerechnet.

Allerdings steht dir der Unterhalt auch nicht zu. Er steht dem Kind zu. Und dieses muss ihn auch fordern und durchsetzen. Und zwar von beiden Elternteilen.

Zitat:
Keinesfalls würde ich allerdings meine Einkommensverhältnisse offenlegen oder irgendwelche Informationen herausgeben -egal welche Folgen´für die Unterhaltszahlung dies hätte, sodaß ich, um dies Risiko zu vermeiden, auf das Geld verzichten würde (warum genau steht hier nicht zur Debatte)
.

Naja, wenn deine Kind auch bereit ist zu verzichten, ist alles ok. Dann gibt es halt keinen Unterhalt mehr und du und das Kind müsst eben das unter euch aushandeln. Wenn das Kind nicht verzichten will und du deine Unterlagen nicht herausgeben möchtest, dann wird dein Kind leider (wenn es auf den Unterhalt angewiesen ist) dich auf Herausgabe verklagen müssen.

Zitat:
Das wäre allerdings ein herber Schlag.


Weshalb? Ist doch deine Entscheidung.

Zitat:
Hätte der Vater das Recht, die Unterhaltszahlungen einzustellen und/oder die Erstattung des Rückstandes abzulehnen, wenn ich jede Auskunft verweigere?


Kommt drauf an, was der Titel besagt. Entweder kan ner es sofort, oder er könnte eine Abänderung und Neuberechnung verlangen. Entweder freiwillig von eurem Kind oder eben kostnpflichtig für euer Kind über das Gericht.

Die Erstattung kann er nicht verweigern. Da wäre allerdings zu klären, ob sie überhaupt die oder doch dem Kind zusteht. Den Unterhaltsempfänger ist ja das Kind, nicht du. Du warst bisher nur Verwalter dieser Gelder. Du könntest natürlich einen Anspruch ggü. dem Kind haben, wenn du durch den fehlenden Unterhalt in "Vorleistung" gegangen bist

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
tesla12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

@Sir Berry:

Zitat (von Sir Berry):
Du verzichtest auf garnichts. Wenn überhaupt würde das Kind verzichten, denn der Unterhalt war in der Vergangenheit und ist auch in Zukunft Anspruch des Kindes.


So muss ich mich nicht anpampen lassen. Ich verzichte sehr wohl auf den Unterhaltsrückstand, den ICH damals vorgeschossen habe. Meine Tochter betrifft das nicht.

Zitat (von Sir Berry):
Sollte das Kind weiterhin Unterhalt ab Volljährigkeitdann aber nur von beiden Eltern haben wollen, wirst Du nicht umhin kommen die zur Unterhaltsberechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen.


Es geht hier NICHT um den aktuell laufende, monatlichen Unterhalt, der einvernehmlich und von beiden Eltern geleistet wird! Es geht um nicht abgezahlte Unterhaltsrückstände, zu deren Eintreibung der Unterhaltstitel, der ab Volljährigkeit auf das erwachsene Kind läuft, geteilt werden soll - der Unterhaltsanspruch weiterhin für das "Kind", die Rückstände korrekterweise für mich.


Zitat (von Sir Berry):
Kurzum: Du bist nicht richtig informiert und ziehst daher die falschen Schlüsse. Lese Dich am Besten zum Thema Unterhalt ab 18 erstmal ein.


Kurzum, ich bin richtig informiert.

Zitat (von Sir Berry):
Die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche - auch der aus der Vorvolljährigenzeit ist jetzt Sache des U-Gläubigers; dass ist der, der im Titel steht.


Eben. Deshalb soll der Titel geteilt werden.

Dennoch in Bezug auf die Verwirkung besten Dank für die Warnung; ebendiese gab Anlass zur vorliegenden Frage im Forum.

tesla12

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#4
 Von 
tesla12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von ratlose mama):
Allerdings steht dir der Unterhalt auch nicht zu. Er steht dem Kind zu. Und dieses muss ihn auch fordern und durchsetzen. Und zwar von beiden Elternteilen.


Genau. Der laufende Unterhalt steht dem Kind zu und wird von beiden Elternteilen auch gezahlt bzw. durch Versorgung geleistet.
Hier geht es aber um die Teilung des Titels in den Unterhaltsanspruch der Tochter, den diese selbst zu vertreten hat, und den Anspruch auf Rückzahlung der Schulden, was ich rechtlich selbst zu vertreten habe, da es mein Geld war.

Zitat (von ratlose mama):
Naja, wenn deine Kind auch bereit ist zu verzichten, ist alles ok. Dann gibt es halt keinen Unterhalt mehr und du und das Kind müsst eben das unter euch aushandeln. Wenn das Kind nicht verzichten will und du deine Unterlagen nicht herausgeben möchtest, dann wird dein Kind leider (wenn es auf den Unterhalt angewiesen ist) dich auf Herausgabe verklagen müssen.


Nein, natürlich nicht, siehe oben. Es geht NICHT um den laufenden Unterhalt!!!
Ich wäre lediglich bereit, auf MEINEN Teil, das heißt den Unterhaltsrückstand, zu verzichten, sollte ich andernfalls meinem Exmann meine komplette Einkommenssituation offenlegen müssen, damit er mich damit - wie in der Vergangenheit in anderen Dingen geschehen - für die nächsten 10 Jahre in der Hand hat. Es gibt auch Konstellationen, die den Expartner einfach nichts angehen! Da muss ich mich doch hier nicht rechtfertigen.
Zitat (von ratlose mama):


Weshalb? Ist doch deine Entscheidung.


Eben. Wenn ich diese zugunsten eines Verzichts meinerseits treffen müsste, wäre das ein herber Schlag. Tatsache.

Dennoch vielen Dank für die Mühe und Informationen!

Beste Grüße, tesla12

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
tesla12
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

...so, zur Kärung mit Bitte um Information nochmals:

Ich möchte den Unterhaltstitel meiner Tochter teilen lassen.
SIE hat dann weiterhin das Recht, auf Unterhaltszahlung seitens des Vaters zu dringen, sollte dieser die Zahlung einmal einstellen.
ICH hätte dann das Recht, auf Begleichung des aufgelaufenen Rückstands mit anwaltlicher Hilfe zu dringen, da ich in Vorleistung gegangen war.

Meine Frage ist nun die folgende:
Wenn ich ein Verfahren zum Eintreiben der Summe anstrengen muss (was ich müsste, da der Vater lediglich an die Tochter zahlt, seine Schulden bei mir aber nicht begleichen will): Kann der Vater im Zuge seiner Verteidigung die Herausgabe meiner Einkommensdaten erzwingen, mit dem Argument, daß er andernfalls nicht nur die Schulden nicht begleichen, sondern AUCH KEINEN UNTERHALT AN MEINE TOCHTER MEHR zahlen müsste?

Besten Dank für eine freundliche Antwort:-)!!

LG, tesla12

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2800 Beiträge, 919x hilfreich)

Der Vater benötigt die Daten dafür, um zu wissen wie viel laufender Unterhalt an das volljährige Kind zu zahlen ist. Und das sollte hier auch mal als allererstes geklärt werden. Aus Einkommensunterlagen kann man gemeinhin auch nichts interessantes herauslesen, weiß nicht worin die Ängste da immer bestehen. Vielmehr erweckt das unabdingliche Vermeidenwollen der Offenlegung den Eindruck, etwas vorenthalten zu wollen, das für die Berechnung des Volljährigenunterhaltes ein alles entscheidender Faktor wäre. Das käme mir als Pflichtiger zumindest merkwürdig vor.

Von einer Titelteilung in Rückstände und laufenden Unterhalt hab ich noch nie gelesen. Geht das überhaupt? Wenn ja, wie? Nach meiner Meinung muss das volljährige Kind auch die Rückstände vollstrecken. Du kannst deine Vorleistung aus der Minderjährigkeit des Kindes nur noch über einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen das Kind erzielen. Gegen den Vater bist du hinsichtlich des Kindesunterhaltes auch für die Vergangenheit komplett handlungsunfähig. Es sei denn du selbst bist der Titelgläubiger (was eher selten der Fall ist). Dann wäre dein Kind laufend handlungsunfähig (bei Nichtzahlung).

Du bist also unter Umständen gar nicht für befugt Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen. Aber um deine Frage zu beantworten: Bist du doch befugt, dann nein, im Rahmen der bloßen Zwangsvollstreckung kann der Schuldner selbstverständlich nicht vom Gläubiger verlangen sein Einkommen offenzulegen.

Du riskierst mit deinem Verhalten aber sowohl eine Vollstreckungsabwehrklage als auch eine Abänderungsklage zum Titel, denn die Höhe des laufenden Unterhaltes ist durch Nichtoffenlegung deines Einkommens für den Vater völlig unklar. Mit der Vollstreckung könntest du ihn dahingehend aktivieren. Deshalb wieder die Schleife zum Anfang.

Hier ist als allererstes der materiell-rechtliche laufende Unterhaltsanspruch zu klären.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von tesla12):
Meine Frage ist nun die folgende:
Wenn ich ein Verfahren zum Eintreiben der Summe anstrengen muss (was ich müsste, da der Vater lediglich an die Tochter zahlt, seine Schulden bei mir aber nicht begleichen will)


Du selber kannst aber kein Verfahren anstrengen, da du nicht Gläubiger bist. Das Verfahren müsste die Tochter führen und anstossen.

Sie kann den Rückstand einfordern und dir dan entweder freiwillig geben oder du müsstest diese nTeil bei ihr einklagen. Dabei müsstest du wahrscheinlich auch nachweisen, dass du, aufgrund der fehlenden Zahlungen, tatsächlich in Vorleistung gegangen bist

Zitat:
Kann der Vater im Zuge seiner Verteidigung die Herausgabe meiner Einkommensdaten erzwingen, mit dem Argument, daß er andernfalls nicht nur die Schulden nicht begleichen, sondern AUCH KEINEN UNTERHALT AN MEINE TOCHTER MEHR zahlen müsste?


Nicht in einem Verfahren, dass sie auf die Rückzahlung der Unterhaltsschulden geht (wobei da kein Verfahren notwendig ist. Solange ein gütliger Titel besteht kann die Tochter ja pfänden lassen).
Allerdings könnte der Vater auf Abänderung des Titels für die Zukunft klagen und dann müsstest du deine Einkommensverhältnisse offen legen. Gilt aber nur für zukünftige Ansprüche, nicht rückwirkend auf die Schulden.

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