Mein Freund lebt von seiner Frau getrennt und muß für seine 3 Kinder Unterhalt zahlen.
(Für die Frau nicht, da sie selbst arbeitet).
Er ist letztens Jahr im November aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden.
Das Jugendamt hat bei der Agentur für Arbeit erwirgt, daß seine noch offenstehenden Posten an Unterhalt monatlich zum Teil von seinem Arbeitslosengeld abgezogen werden.
Soweit , sogut.
Jetzt ist sein Arbeitslosengeld UNTER der Existensminimum Grenze der Düsseldorfer Tabelle gefallen.
Und dennoch will das Jugendamt weiterhin fast 500 € monatlich von ihm an Unterhalt haben.
Sie sagen, daß sich trotz Arbeitslosigkeit die 500 € monatlich weiterhin anhäufen.
Nun habe ich 2 Fragen
1) Darf das Jugendamt weiterhin die auf sein ehemaliges Gehalt basierenden 500 € verlangen ?
2) Zahlt das Jugendamt (oder das Land oder wer auch immer) seinen Unterhalt weil er ja nicht erwerbstätig ist und kein Geld beisteuern kann weiter. Wird dann wenn er wieder ARbeit hat von ihm verlangt den während seiner Arbeitslosigkeit gezahlten Unterhalt zurück zu zahlen ?
DANKE für Eure Antworten und ich hoffe ich hab mich einigermaßen logisch ausgedrückt !
Unterhaltsrückzahlung an Amt wenn er wieder Arbeit hat?
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Danke für die Antwort.
Ja es bestehen Unterhaltsschulden, die ja auch derzeit durch Kürzung des Arbeitslosengeldes beglichen werden.
Doch was bedeutet, die Unterhalsschulden häufen sich weiter an, wenn der Titel nicht abgeändert werden kann ?
Was bitte ist in diesem Zusammenhang ein Titel und wie könnte sowas abgeändert werden ?
Wie können sich Schulden anhäufen, ? Der Unterhalt wurde aufgrund des damaligen Gehalts gemäß der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Dies ist doch nicht mehr Faktum. Es ist sogar die lt. Düsseldorfer Tabelle Existensminimum Grenze unterschritten worden.
Woher soll er das Geld denn nehmen ?
Und Arbeit ist derzeit nicht in Sicht. Trotz großer Bemühungen.
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@AngelsHeart,
dein Freund wird irgendwann ein Urteil vom Gericht, bzw. ein Schriftstück vom Jugendamt bekommen haben, wo der Unterhalt festgelegt wurde. Solange ER sich nicht bemüht, diesen "Titel" ändern zu lassen, häufen sich Schulden an, sofern er nicht den vollen Betrag zahlen kann und/oder das Jugendamt oder Sozialamt in Vorleistung geht.
Kann er nachweislich ( hier kommen die 30 Bewerbungen pro Monat in ALLEN Branchen und evtl. auch bundesweit - sofern kein gravierender persönlicher Grund besteht, nicht umzuziehen - ins Spiel) darlegen, dass er momentan nichts zahlen kann, wird geprüft, ob dies lt. Meinung des Jugendamtes oder Gerichtes wirklich der Fall ist. Daraufhin KANN entschieden werden, dass er vorübergehend nichts zahlen muss, sofern er weiterhin Bewerbungen nachweisen kann.
Aber auch andere Faktoren spielen eine Rolle. Wohnt er mit dir zusammen? Wohnt er mietfrei? Hat er sonstige Vergünstigungen?
Hallo A.H,
was dir das Jugendamt gesagt hat ist richtig, und nach dem neuen gesetzt werden auch Zinsen auf die Unterhaltschuld bei Rückzahlung erfolgen.
Mein rat er sollte wenigsten versuchen einen Teil ans Jugendamt zu zahlen und wenn es nur 50 € sind.
Denn sollte es mal zum Gericht kommen und davon gehe ich aus steht er gut da weil er sich ja bemüht.
Info die meisten Urteile vor Gericht lauten 3 Monate auf 4 Jahre Bewehrung.
Gruß 1000
@ 1000,
hääää?????? Haftstrafe auf BewÄhrung? Wofür? Dafür, dass er momentan zahlungsunfähig ist? Du verwechselst das mit Unterhaltspflichtverletzung. Hierfür ist aber Voraussetzung, dass er zahlen KÖNNTE, es aber nicht tut.
Teuflin,
Das Jugendamt wird auf jeden fall vom Gericht prüfen lassen ob er seinen Arbeitsplatzverlust mit beigetragen hat. Wenn Ja dann kommt es zu dieser strafe.
@1000
Würdest Du dafür bitte die gesetzliche Grundlage nennen. Reale Fallbeispiele möglichst mit Gerichts-Az. und Benennung der jeweiligen Gerichte zu den Verurteilungen wären auch nicht schlecht. Vielen Dank für Deine Mühe.
--- Posting wurde vom Admin editiert
Kanalmeister,
das erzähl ich Dir, wenn ich sie habe.
BGH
2000-04-12
XII ZR 79/98
Rechtsbereich/Normen: § 1603 BGB
Quelle: FamRZ
Unterhalt beim Arbeitsverlust durch Straftat
Ein Unterhaltspflichtiger kann sich nicht auf seine Arbeitslosigkeit berufen, wenn er diesen Zustand selbst verschuldet hat, z.B. weil ihm wegen einer Straftat gekündigt wurde.
Der BGH geht in diesen Fällen von einer mutwillig herbeigeführten Leistungsunfähigkeit aus. Daher werden trotz Arbeitslosigkeit seine bisherigen Bezüge als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zugrunde gelegt.
Werde Morgen einiege Fallbeispiele hir nennen.
Ähm 1000,
sorry, aber
<I>...wenn er diesen Zustand selbst verschuldet hat, z.B. weil ihm wegen einer Straftat gekündigt wurde.</I>
Die Fragestellerin hat folgendes geschrieben:
<I>Er ist letztens Jahr im November aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. </I>
Und DU erzählst ihr, daß das Jugendamt ein Gericht einschalten wird und das dann womöglich eine Bewährungsstrafe verhängt.
Nicht Dein Ernst, oder? Ist eine betriebsbedingte Kündigung neuerdings ne Straftat des Arbeitnehmers?
Mach mal halblang, ok.
# dr.o.medar,
ich glaube jetzt hast du was falsch verstanden, was ich sagen wollte ist doch nur das das Jugendamt prüfen lassen wird ob er seine Arbeitsplatzverlust selber beigetragen hat.
Wenn alles OK ist, ist es doch in Ordnung.
Es ist doch nur ein Tipp von mir gewesen, wenn es nicht der fall ist einen geringen Beitrag zu zahlen als nichts.
Ansonsten kann es zu diesen Urteil 3 Monate auf 4 Jahre Bewährung kommen.
Gruss
@1000
Dein Beitrag auf Seite 1:
Das Jugendamt wird auf jeden fall vom Gericht prüfen lassen ob er seinen Arbeitsplatzverlust mit beigetragen hat.
Woher um alles in der Welt nimmst Du diese Weisheiten?
Und selbst wenn jemand seinen Arbeitsplatz selbst gekündigt hat, erhält er keine Strafe in Form einer Bewährungsstrafe vor einem Strafgericht. Das ist kompletter Unsinn. So eine Eigenkündigung kann viele Gründe haben.
Das schlimmste, was ihm passieren kann ist, daß man trotz Arbeitslosigkeit den Unterhalt nicht runtersetzt auf die nächst niedrige Stufe oder als Mangelfall berechnet.
Das hast Du in Deinem obigen BGH-Urteil selbst geschrieben:
<I>Der BGH geht in diesen Fällen von einer mutwillig herbeigeführten Leistungsunfähigkeit aus. Daher werden trotz Arbeitslosigkeit seine bisherigen Bezüge als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen zugrunde gelegt.</I>
Lediglich wenn der Unterhaltspflichtige sich seiner Pflicht entzieht, obwohl er leisten könnte!!!!, wäre an eine Strafbarkeit zu denken. Aber das hat teufelin schon vollkommen richtig geschrieben.
Und wie bitte soll ein Jugendamt von sich aus gerichtlich prüfen lassen, ob ein AN den Arbeitsplatzverlust selbst verursacht hat? Wie lautet denn bitte so eine Klage oder Antrag oder irgendwas in der Art?
Und nur mal so ganz am Rande: Dein Deutsch kommt irgendwie komisch vertraut vor.;) Sprichst Du eventuell von einer Rechtsprechung aus einem anderen Land?
-- Editiert von dr.o.medar am 27.01.2005 01:03:34
Dromedar,
der Tausender hat da vermutlich von einem Fall gehört, wo vorsätzlich und nachweislich der Job gekündigt wurde, um keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. ( Nehme ich jedenfalls an - ansonsten kann ich mir diesen Schwachsinn nicht erklären )
Dies aber entspricht der - oben schon erwähnten - Unterhaltspflichtverletzung: Er KÖNNTE zahlen, will aber nicht und schmeisst nachweislich aus diesem Grunde (!!) den Job.
Unter diesen Umständen könnte es evtl. zu einer Haftstrafe kommen.
Hat also mit diesem Fall überhaupt nichts zu tun.
Unterhaltspflichtige, die so etwas in der heutigen Zeit tun, müssen eh mit der Kasperklatsche gepudert sein. Aber jedem das seine.
Na endlich einer hat s begriffen .
Aber muss bei euch beiden dr.o.medar und teuflin sagen, es ist nicht rechtens nur weil es Unstimmigkeiten hir gab beleidigend zu werden. ( anderen Land u. Schwachsinn ).
Gruss 1000
@1000
ich habe nicht "Schwachsinn" geschrieben, sondern Unsinn. Da liegt ein richtig schöner Unterschied.
Also dreh mir nicht das Wort im Munde rum, ok. Ansonsten werde ich immer so komisch.
Zudem hast Du nix von Beispiel geschrieben, Du hast behauptet!!!!, das JA macht das so, wie Du ausführst. Auch da liegt ein richtig schöner Unterschied.
Und zu Deinem Deutsch habe ich lediglich angemerkt, daß es mir komisch bekannt vorkommt. Ich vermutete daher, daß Du eventuell von der Rechtsprechung eines anderen -eben nicht deutschsprachigen- Landes sprichst.
Was bitte ist daran beleidigend?
-- Editiert von dr.o.medar am 27.01.2005 09:03:39
Von Eurem interessanten Kleinkrieg mal abgesehen, hat er nachweislich keine Schuld an der Kündigung.
Aber ansonsten laßt Euch nicht stören und tobt Euch weiter aus :-)
Hallo AngelsHeart,
sollte kein Kleinkrieg werden, hatte ja nur hinweisen wollen wenn er doch Schuld gehabt hätte wegen seiner Kündigung.
Kann mir gut in eurer Lage versetzen denn es ist nicht einfach für dein Mann der drei Kinder mit einer anderen Frau hat.
Gruß 1000 :-)
abgsehen davon, dass ich das vorstehende nicht als Kleinkrieg betrachte...hier haben nämlich zwei versucht, Dich vor Falschaussagen zu schützen, liebe angel
hat die teufeline doch bereits alles gesagt...
1. rückständiger Unterhalt kann bis auf Sozialhilfeniveau gepfändet werden
2. den bestehenden Titel müsst IHR ändern lassen und solange das nicht passiert ist, kann das Jugenamt auch pfänden
3. ob der Titel überhaupt geändert werden kann, hängt von deinem Freund und seinen 30 Bewerbungen ab
4. wer arbeitlos und zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, aber momentan nicht zahlungsfähig ist, macht zwar Unterhaltsschulden sich aber keinesfalls einer Unterhaltspflichtverletzung schuldig.
winks
Ich danke Euch wirklich für die Antworten und habe auch meine "Lösung" daraus ziehen können. Zumindest sind wir jetzt vorbereiteter wenn das JA auf unser letztes Schreiben antwortet.
DANKE !!!
--- Posting wurde vom Admin editiert
Ich hab da aber noch 2 weitere Fragen :
1) Bezogen auf die 30 Bewerbungen. Gibt es da eine Grundlage/Gesetz/Festlegung auf die wir uns beim JA beziehen können ?
2) Verjähren die Unterhaltsschulden ? Mal angenommen er würde jetzt mehrere Jahre keinen Job bekommen. Und dann irgendwann in Rente gehen. Wird dann der aufgelaufene Unterhalt von der Rente abgezogen ?
Hoffe ihr könnt mir hier genauso gut helfen !
P.S. Sind übrigens fleißig am Bewerbungen schreiben UND zählen !
Diese Fragen hat Dir die Teuefelin doch gestern schon beantwortet, nämlich hier:
http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=35236
Und jetzt?
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