Unterhaltsschulden...!!!

2. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb442782-89
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsschulden...!!!

Hallo, viell kann mir jmd helfen?????
Mein Mann hat aus erster Ehe eine Tochter mitgebracht. Nun, seit sie 8 Jahre alt ist lebt sie bei uns...zuvor hat sie bei ihrer Mutter gelebt. Er hat auch immer gezahlt ohne wenn und aber.
Wie gesagt, nun lebt sie bei uns seit 8 Jahren und die Mutter hat zu Anfang kein Unterhalt gezahlt.... Haben Unterhaltsvorschuss bekommen.... Und nun seit ca 1 1/2 Jahren zahlt sie... Haben es über die Beistandschaft geschafft... Jedoch ist noch einiges nachzuzahlen... von der Mutter. Angenommen, die Tochter würde zurück gehen zu ihrer Mutter, wie funktioniert es dann... ??? Sie hat die Schulden bei uns bzw JA. Wird es gegengerechnet, oder müsste mein Mann trotzdem Unterhalt zahlen??? Denn ich kann nicht verstehen, wenn sie so eine beträchtliche Summe nach zu zahlen hat... Es damit erloschen ist, wenn das Kind zur Mutter zurück geht und dann zusätzlich noch Unterhalt bekommt. ????
Vielen Dank vorab! Liebe Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Mal ganz einfach. Nur weil jemand früher nicht seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist, kann man jetzt das Kind nicht verhungern lassen. Anders ausgedrückt, das Unterhaltselternteil kann sich seinen Unterhaltspflichten nicht entziehen. Allerdings, soweit noch nicht verjährt, kann man weiter gegen die Mutter vollstrecken, wegen der Unterhaltsschulden.

wirdwerden

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#2
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

wirdwerden,

bist du da sicher? IMO ist der Unterhaltsgläubiger das Kind (und nicht der betreuende Elternteil). Nur dieses könnte dann die Unterhaltsschulden einfordern.

Den Vorschuß, sofern er mittituliert ist, wird sie auf jeden Fall an das JA zahlen müssen. Den Rest, da wäre ich mir sehr unsicher.

Aber sobald das Kind zum KM wechselt ist der KV wieder Barunterhaltspflichtig

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Du, da bin ich mir sicher. Ist doch gesetzlich geregelt, dass in diesen Fällen das Kind auch gegen die eigenen Elternteile klagen kann, auch wenn die das Sorgerecht haben. Und die Vollstreckung ist nur eine konsequente Folge davon. Das geht, glaub es mir mal.

wirdwerden

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi,

wirdwerden hat Recht, die Unterhaltsschuld bleibt bestehen. Gleichwohl ist auch richtig, dass es eine Schuld ist, die die Mutter beim Kind nicht beim Vater hat, denn der U-Gläubiger ist das Kind. Das Elternteil, bei dem es ständig wohnt, vertritt es nur (hier im Hinblick auf die Vermögenssorge).

Die Rechtsbeziehungen sind:
Mutter zum Kind
und
Vater zum Kind
Es gibt in dieser Sache also keine direkte Rechtsbeziehung vom Vater zur Mutter, allein deshalb scheidet schon eine Aufrechnung zukünftiger Unterhaltsschulden des Vaters mit alten U-Schulden der Mutter aus.

Für Unterhaltsleistungen gilt darüber hinaus, dass eine einseitig erklärte Aufrechnung unzulässig ist.

SG

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 510x hilfreich)

Klar die Unterhaltsschulden bleiben bestehen. Das meinte ich auch gar nicht. Nur dürfte der nichtbetreuende Elternteil diese kaum einklagen können (denn das Geld würde dann ja nicht unmittelbar dem Kind zufließen, sondern sozusagen in den "falschen" Haushalt)
Zumindest wäre mir jetzt aktuell kein Urteil bekannt, dass bei eine Betreeungwechsel, der dann nicht mehr betreuende Elternteil die Unterhaltsschulden des anderen vollstrecken lassen könnte (mit dem Argument er wäre in Vorleistung gegangen)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat:
Nur dürfte der nichtbetreuende Elternteil diese kaum einklagen können


Stimmt, einklagen kann er sie jetzt nicht mehr, denn Unterhalt wird im Regelfall für die Zukunft ab Inverzugsetzung geschuldet.

Allein aus der Tatsache das U-Schulden bestehen, kann man also schon auf eine nicht erfüllten Zahlungspflicht schließen, sodass ein einklgen gar nicht nötig ist.

Oder andersrum: ohne Z-Pflicht gibt es keine Schulden.

Berry

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