Unterhaltstitel Abänderungsklage auf dem Verwaltungsweg.

4. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
MarkusM1983
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltstitel Abänderungsklage auf dem Verwaltungsweg.

Wenn der KV eine Abänderungsklage gegen eine Gerichtlichen Unterhaltstitel einreichen würde wäre dies auch im Verwaltungsverfahren möglich?
Der KV möchte nicht das die Mutter in einen Prozess vor dem Familiengericht hineingezogen wird das wären auch für sie zusätzliche kosten und es ist dem KV auch sehr unangenehm das er keine Unterhalt zahlen kann. Wäre es in dem Fall das Unterhaltsvorschuss bewilligt wurde möglich "nur" das Jugendamt ohne Persönliche vorladung der Mutter etc. auf Abänderung zu verklagen da der Unterhaltstitel und die Ansprüche daraus an das Jugendamt übergegangen sind?

Ist es möglich das man den Antrag auf Unterhalt den der ehemalige Partner gestellt aht einsehen kann? Zur erklärung wenn das Kinde bereits 16 ist und meines Wissen die Schule schon verlassen hat wäre er ja nicht unterhaltsberechtigt ich würde gerne wissen was meine Ex im Antrag angegeben hat..

-- Editier von MarkusM1983 am 04.09.2017 03:49

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Nein, wie Du Dir das vorstellst, so geht das nicht. Der familienrechtliche Anspruch des Kindes gegen den Unterhaltszahler ist immer vor dem Familiengericht auszutragen bzw. festzulegen. Gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) der Unterhaltsvorschußkasse kann allerdings vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Nach dem Widerspruchsverfahren. Da geht es aber nur um den Erstattungsanspruch des Staates gegen den Unterhaltszahler. Der familienrechtliche Titel ist davon unberührt. Die Mutter kann für das Kind allerdings eine Beistandsschaft beim Jugendamt einrichten. Im Rahmen dieser Beistandsschaft ist es unter bestimmten Voraussetzungen dann möglich, zu einer Abänderung des Titels zu kommen. Ich weise allerdings darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Feststellung einer Null-Zahlung sehr hoch sind.

wirdwerden

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#2
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Zitat (von MarkusM1983):
Zur erklärung wenn das Kinde bereits 16 ist und meines Wissen die Schule schon verlassen hat wäre er ja nicht unterhaltsberechtigt ich würde gerne wissen was meine Ex im Antrag angegeben hat..


Da liegt ein Irrtum vor. Ein minderjähriges Kind ist eigentlich immer Unterhaltsberechtigt.

Wenn es nicht mehr in der Schule ist, wäre nur von Interesse, ob es eine Ausbildung macht. Bei eigenem Einkommen durch Ausbildung würde dann dieses Einkommen um 90 Euro bereinigt zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Aber ein Automatismus, dass ein Kind, das nicht mehr in der Schulausbildung ist keinen Unterhalt mehr bekommt, besteht nicht.

Im übrigen ist es etwas wirr zu lesen und nicht so ganz klar, was du überhaupt willst.

Eine Abänderung des Unterhalt kann auch einvernehmlich ohne Gericht und Ämter unter den Eltern beschlossen werden. Auch wenn eine Beistanschaft besteht kann ein Titel abgeändert werden, wenn der andere Elternteil (der betreuende ;-) )ggü. der Beistandschaft erklärt damit einverstanden zu sein.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Wir sind ja gar nicht so weit auseinander. Natürlich können sich die Eltern einigen, dass derzeit kein Unterhalt geltend gemacht wird. Ein Verzicht ist vom Grundsatz her jedoch nicht möglich. Und die Vereinbarung greift auch nur dann, wenn nicht die öffentliche Hand, also wir alle, zur Zahlung herangezogen werden.

wirdwerden

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#4
 Von 
MarkusM1983
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Gegen einen Bescheid (Verwaltungsakt) der Unterhaltsvorschußkasse kann allerdings vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden. Nach dem Widerspruchsverfahren. Da geht es aber nur um den Erstattungsanspruch des Staates gegen den Unterhaltszahler.


Wenn ich den Anspruch des Jugendamtes auf nachzahlung des Unterhaltsvorschuss Wiederspruch einlegen könnte und auch auf erfolg hoffen könnte wäre das völlig ausreichend. der Titel läuft nur noch bis zum 18 Lebensjahr und er bekommt wahrscheinlich sowieso bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin U-Vorschuss. Muss ich Wiederspruch einlegen wenn ich eine Zahlungsaufforderung erhalte oder muss ich das bereits jetzt machen? wirdwerden meintest du dieses wiederspruchsverfahren mit dem Satz "Voraussetzungen für die Feststellung einer Null-Zahlung sehr hoch sind"? Ich bin aus gesundheitlichen Gründen seit längerem Arbeitslos ich leide unter Agoraphobie bzw Sozialphobien. Aus dem Grund habe gerade einen Antrag auf Behinderten Ausweis gestellt dem jetzt mit 30% GdB stattgegeben wurde. Ich lege allerdings noch wiederspruch ein da im Fall psychologischer Störungen eher 50+% GdB üblich sind. Aus diesem Grund werde ich wohl auch innerhalb der nächsten Jahre nicht leistungsfähig sein
Würde das meien Erfolgsaussichten verbessern, was muss ich da genau beachten?


-- Editiert von MarkusM1983 am 04.09.2017 13:04

-- Editiert von MarkusM1983 am 04.09.2017 13:10

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