Unterhaltstitel ändern

10. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Koch.Joanna
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltstitel ändern

Hallo,
ich bin Schülerin, 18 Jahre alt und wohne nicht mehr bei meinen Eltern. Mein Vater hat sich lange geweigert mit Unterhalt zu zahlen und nach langen Streitigkeiten, habe ich Schüler Bafög beantragt und auch bewilligt bekommen, sodass ich davon leben kann. Ich bin jetzt nicht mehr unterhaltsbedürftig und habe auch keinen Unterhalt mehr geltend gemacht. Allerdings kam jetzt ein Schreiben von dem Anwalt meines Vaters, in dem ich dazu aufgefordert wurde auf meinen Unterhalt aus der Jugendamtsurkunde zu verzichten und auch die Drohung, dass auf meine Kosten sonst ein Abänderungsverfahren eingeleitet wird. Ich verstehe nicht so ganz, warum ich diese Erklärung unterzeichnen soll, wenn der Unterhaltsanspruch doch in dieser Situation automatisch wegfällt. Ich habe der Anwältin dann geschrieben, dass ich bereit wäre, diese Erklärung zu unterschreiben, wenn aus ihr deutlich hervorgeht, dass sich der Verzicht zeitlich auf den Bewilligungszeitraum der Bafög-Leistungen beschränkt ( was so nicht erkennbar war). Sie hat darauf geantwortet, dass die Erklärung eine erneute eventuelle zukünftige Unterhaltsbedürftigkeit nicht berührt, was aber so in der Erklärung nicht deutlich wird. Meine Frage wäre jetzt, ob mein Vater in so einer Situation wirklich einen Anspruch auf Abgabe solch einer Erklärung hat und ich wirklich dann die Prozesskosten tragen muss? Ich bin noch Schülerin , mache gerade Abitur und außer Bafög und Kindergeld von meiner Mutter habe ich keine weiteren Einkünfte. Wie soll ich den Anwalt und Gerichtskosten bezahlen ? Mit dem Vater habe ich nur Kontakt über denAnwalt .
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Ich halte das für absolut unlauter und unmoralisch.

Man möchte dich mit einer Drohung dazu bringen, auf dein Recht zu verzichten.

Meines Erachtens sollte hier gar nichts unterschrieben werden.
Falls du, warum auch immer, nochmals bedürftig werden solltest (während der ersten Ausbildung), steht dir Unterhalt auch vom Vater zu. Ob mit oder ohne Titel. Ich wüsste auch nicht, dass man das vertraglich ausschließen kann.

Dein Vater konnte auch heute schon den Titel ändern lassen, auf seine Kosten natürlich.

Echauffiere ich mich hier unnötig?

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Koch.Joanna
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für Ich danke Ihnen für Ihre schnelle Antwort,
Ich finde es auch unmoralisch, sein eigenes Kind auf diese Weise zu "erpressen"
Viele Grüße

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40861 Beiträge, 14424x hilfreich)

Despi, es ist nun mal so, dass mit Volljährigkeit neu gerechnet werden muss. Da ist z.B. die Mutter unterhaltstechnisch auch mit im Boot, Und andere Unterhaltsquellen wie etwa BaföG haben Vorrang. Solange der Titel in der Welt ist, dann die Tochter jederzeit auch für den Zeitraum, in dem gar kein Unterhalt zu zahlen ist, vollstrecken. Das ist also eine tickende Zeitbombe. Ich verstehe den Vater durchaus. Denn es macht bestimmt keine Freude sich gegen eine ungerechtfertigte Vollstreckung beim Arbeitgeber oder der Bank mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren zu müssen.

Wie weiter vorgehen? Aus Gründen der Waffengleichheit würde ich an Joannas Stelle auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der eigene Anwalt sollte dann überprüfen, ob überhaupt noch ein Anspruch besteht, wenn ja in welcher Höhe und die Korrespondenz mit dem Anwalt des Vaters führen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Despi, es ist nun mal so, dass mit Volljährigkeit neu gerechnet werden muss.

Schon richtig, dennoch empfinde ich es als merkwürdig, nicht den Titel anzugreifen, sondern der Tochter vertraglich auferlegen zu wollen, den Titel nicht zur vollstrecken. Oder ist das so üblich?

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(248 Beiträge, 73x hilfreich)

Junge Volljährige können sich in Unterhaltsangelegenheiten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kostenlos im Jugendamt beraten und unterstützen lassen. Ist das hier nicht erfolgt? Wer hat denn ermittelt, dass der Bedarf des Kindes durch Schülerbafög und Kindergeld vollständig gedeckt ist und der Vater deshalb keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat?
Wenn dem tatsächlich so ist, hat der Vater selbstverständlich Anspruch auf einen Verzicht auf die Rechte aus der Jugendamtsurkunde. Diesen Verzicht kann nur die volljährige Tochter selbst erklären.

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#6
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3234 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von Koch.Joanna):
Ich verstehe nicht so ganz, warum ich diese Erklärung unterzeichnen soll, wenn der Unterhaltsanspruch doch in dieser Situation automatisch wegfällt.
Weil der weggefallene Unterhaltsanspruch nicht zur Unwirksamkeit der Urkunde führt. Diese ist weiterhin vollstreckbar und birgt damit ein reales Risiko für den Vater, wenn er den titulierten Betrag nicht bezahlt.

Zitat (von Koch.Joanna):
Meine Frage wäre jetzt, ob mein Vater in so einer Situation wirklich einen Anspruch auf Abgabe solch einer Erklärung hat und ich wirklich dann die Prozesskosten tragen muss?
Ja und ja.

Zitat (von Koch.Joanna):
Wie soll ich den Anwalt und Gerichtskosten bezahlen ?
Am besten gar nicht, indem du ein sinnloses Verfahren durch außergerichtliche Handlung vermeidest.

Zitat (von Despi):
Echauffiere ich mich hier unnötig?
Absolut.

Immerhin wird hier nur eine Verzichtserklärung gefordert und keine Herausgabe der Urkunde. Im Gerichtsverfahren würde die Urkunde komplett entwertet werden - und zwar weil eben kein Anspruch mehr besteht. Wenn in der Zukunft ein erneuter Anspruch entsteht, steht es einem frei, diesen erneut geltend zu machen.

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#7
 Von 
smogman
Status:
Bachelor
(3234 Beiträge, 1071x hilfreich)

Zitat (von Hunter123):
Wer hat denn ermittelt, dass der Bedarf des Kindes durch Schülerbafög und Kindergeld vollständig gedeckt ist und der Vater deshalb keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat?
Ein wichtiger Hinweis! Bevor man etwas erklärt, sollte man natürlich den materiell-rechtlichen Anspruch ggf. auch mal selbst prüfen (lassen).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40861 Beiträge, 14424x hilfreich)

Darauf hatte ich ja auch schon hingewiesen. Man muss doch erst einmal schauen, wo man materiell-rechtlich steht. Und das ist mit Sicherheit nicht da, wo man stand, als der Titel in die Welt gesetzt wurde. Und klar, das Jugendamt sollte, muss aber nicht mehr, noch bis zum 21. Geburtstag beraten. Nur, das JA wird keine Briefe mehr formulieren und als Rechtsvertreter des jungen Volljährigen versenden.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Despi
Status:
Student
(2512 Beiträge, 545x hilfreich)

Zitat:
Absolut

Gut gut.. wird abgespeichert

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

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#10
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(248 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und klar, das Jugendamt sollte, muss aber nicht mehr, noch bis zum 21. Geburtstag beraten.
Na logo muss das Jugendamt noch beraten. Die haben dabei doch kein Wahlrecht. :grins:

Zitat (von wirdwerden):
Nur, das JA wird keine Briefe mehr formulieren und als Rechtsvertreter des jungen Volljährigen versenden.
Nö, aber einen Zweizeiler als Verzichtserklärung auf die Rechte aus der Jugendamtsurkunde wird man dem jungen Volljährigen gern und ratzfatz vorformulieren.

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