Unterhaltstitel bei volljährigem Kind

15. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
laluna80
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhaltstitel bei volljährigem Kind

Hallo,
meine Tochter (19) hat frisch ihre Ausbildung zum Sozialassistenten abgeschlossen. Die Folgeausbildung zum Erzieher beginnt im August dieses Jahres. Ihr Vater hat ihr etwas Unterhalt gezahlt, weigert aber nun die Weiterzahlung. Begründung die zweite Ausbildung.

Sie hat keinen gültigen Unterhaltstitel. Der vorherige wurde noch über das Jugendamt vollstreckt.
Wie funktioniert die Unterhaltsfestsetzung bei einem volljährigem Kind?
Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?
Wo werden entsprechende Anträge gestellt?

Mit dem Vater lässt sich keine Einigung erwirken.

Vielen Dank.
Laluna

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38334 Beiträge, 13980x hilfreich)

Du musst/kannst überhaupt nichts tun. Die Tochter ist volljährig, sie muss sich um ihren Krempel kümmern. Dazu gehört erst einmal, sich um BaföG kümmern. Dann wäre zu prüfen, ob nach Abschluß der ersten Ausbildung überhaupt noch ein Anspruch besteht (kann sein, oder auch nicht), und dann wäre zu rechnen, wobei Dein Einkommen mit einzubeziehen ist, denn ab Volljährigkeit bist Du gegebenenfalls auch in der Pflicht.

wirdwerden

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#2
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1345 Beiträge, 508x hilfreich)

U.U. ist die Ausbildung zum Sozialassistenten Voraussetzung für die Erzieherausbildung (in Hessen ist das Vorraussetzung). Dann wäre es auf jeden Fall eine aufbauende Ausbildung für die Unterhalt von beiden Elternteilen geleistet werden muss.

Allerdings müsste sie sich vorrangig um BaföG bemühen und dann wäre noch zu klären, ob und wieviel sie in der Erzieherausbildung verdient. Das und das Kindergeld mindert ja ihren Bedarf. Evtl. erübrigt sich dann der Anspruch ggü. den Eltern

-- Editiert von ratlose mama am 15.07.2019 16:50

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2777 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von laluna80):

Wie funktioniert die Unterhaltsfestsetzung bei einem volljährigem Kind?
Muss ich einen Anwalt hinzuziehen?
Wo werden entsprechende Anträge gestellt?

Das Kind hat bis zum 21. Geburtstag einen Beratungsanspruch im Jugendamt. Die helfen bei der Vermittlung, bei Volljährigen jedoch sehr eingeschränkt. Ist auch über diese Institution keine gemeinsame Klärung möglich, muss das Kind den Unterhalt gerichtlich einfordern. Dafür kann es (bei erfolgloser Hilfe des Jugendamtes) Beratungshilfe beim Gericht beantragen und sich einen Anwalt für Familienrecht hinzuziehen.

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