Unterhaltsuahlung

2. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
fletch007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsuahlung

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich Unterhaltszahlungen.
Meine Situation ist folgende:
Ich bin 1,5 Jahren geschieden, habe 3 Kinder, wobei die beiden älteren (17+14) bei der Mutter leben und das jüngste (12) bei mir lebt.
Zur Zeit zahle ich noch 300 Euro Unterhalt.
Ich bin ganztägig berufstätig und mein Netto-Einkommen beträgt ca. 1500 Euro.
Mein Selbstbehalt in Höhe von 900 Euro ist klar, doch leider kann mir niemand sagen, wie das mit dem Anteil für mein bei mir im Haushalt lebendes Kind ist.
Kann mir da jemand etwas zu sagen?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12317.05.2011 21:04:02
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 119x hilfreich)

Selbstbehalt seit 2011 950 €

Für das beidir lebende Kind, muss die Mutter Unterhalt an dich zahlen. Wie hoch ist ihr Einkommen?

quote:
wobei die beiden älteren (17+14) bei der Mutter leben
Zur Zeit zahle ich noch 300 Euro Unterhalt.
Ich bin ganztägig berufstätig und mein Netto-Einkommen beträgt ca. 1500 Euro.


Der von dir gezahlte Unterhalt ist etwas niedrig.

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#2
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

quote:
Der von dir gezahlte Unterhalt ist etwas niedrig.



So wie ich das sehe, ist der von der Kindesmutter gezahlte Unterhalt ja noch niedriger. *breites grins*

Also, mal im Ernst: vermutlich werden doch die Unterhaltszahlungen gegenseitig verrechnet. Und als Differenzbetrag könnten 300 Eur doch völlig in Ordnung sein.

Ggf. ist der Fragesteller damit sogar gut bedient. Denn Unterhaltsforderungen können nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Es sind ja eigenständige Forderungen der Kinder. Mit anderen Worten, wenn die Kindesmutter nicht leistungsfähig sein sollte, dann müsste der (leistungsfähige) Kindesvater erst mal trotzdem zahlen.

Ohne Kenntnis der Umstände kann man da eigentlich recht wenig sagen.

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#4
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
fletch007
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry, ich glaube hier fehlen wohl noch angaben:
meine ex-frau geht nicht arbeiten, hat zumindest kein mir bekanntes einkommen.
also die beiden jüngeren kinder heben sich vom unterhalt her auf und ich zahle quasi den differenzbetrag von 300.
mir ist natürlich klar, dass das nicht der betrag ist, der normalerweise als unterhalt für ein 17 jähriges kind gilt.
tatsache ist aber, dass ich auch für den unterhalt des bei mir lebenden kindes verantwortlich bin, daher meine frage, wie wird ein "mindesbehalt" für das bei mir lebende kind berechnet?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Was erzählt denn "Camper" da wieder für einen Unfug!

Also bei einem Nettoeinkommen bis 1.500 Euro hat das 17jährige Kind ab dem 1.1.2011 einen Anspruch von 426 Euronen. Davon wird das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 Euro abgezogen - verbleibt ein Zahlbetrag von 334 Euro.

Nun zur Frage des TE nach dem Selbstbehalt. Mir ist schon klar, wie der Hase laufen soll: wegen des Selbstbehalts möchte er den Unterhalt herabsetzen. Nur da ist nix anzurechnen. Denn nominell erhält er ja den Barunterhalt für sein Kind. Er ist für zwei Kinder unterhaltspflichtig und die Kindesmutter für ein Kind. Und zahlen tut er für genau EIN Kind. Also ist ihm der Unterhalt per Verrechnung zugeflossen.

Ich würde empfehlen, die Frage des Unterhalts nicht zu problematisieren. Denn wenn es hart auf hart kommt, musst der Kindesvater für die BEIDEN Kinder, die bei der Kindesmutter leben Unterhalt zahlen, während er im Gegenzug NICHTS erhält, weil die Kindesmutter kein Einkommen hat. Das dürfte dann beim Kindesvater auf eine Mangelrechnung hinauslaufen. Natürlich ist die Kindesmutter verpflichtet eine Erwerbsttätigkeit aufzunehmen. Aber das wird nicht so leicht durchzusetzen sein. Da ist Ärger vorprogrammiert ...

Der Unterhalt für das "große" Kind könnte ja bald entfallen ... und wenn man dann die Unterhaltsansprüche gegeneinander aufrechnet, dann sollte der Fragesteller MEHR als zufrieden sein ... Ansonsten würde ich dringend anraten, dass sich der Fragesteller Rat bei einem fachkundigen Rechtsanwalt holt, ehe er aktiv wird. Sonst könnte er ein kollossales Eigentor schießen!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

quote:
Ich sehe das so, dass die 1500 € nicht das bereinigte Nettoeinkommen darstellen.


Und ich sehe das so, dass 1500 Euro, die Obergrenze der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle darstellt. Ob der Kindesvater also 1.500 Euro oder weniger verdient ... es wird der MINDESTUNTERHALT fällig.

Weißt du, Camper, vielleicht machst du dich erst mal sachkundig, ehe du hier irgendwelchen Unfug ins Forum einstellst.

-- Editiert am 03.01.2011 17:41

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#10
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

quote:
vermutlich werden doch die Unterhaltszahlungen gegenseitig verrechnet
Vermutlich ja, aber richtig ist das nicht. Eigentlich müßte berechnet werden, wieviel Unterhalt der TE beiden Kindern zu zahlen hat. Dann wird berechnet, wieviel die Mutter dem beim TE lebenden Kind zu zahlen hat. Und diese Beträge sind dann auch zu zahlen, denn der Unterhalt ist Anspruch des Kindes.

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