Unterhaltsverwirkung gem. §1579 BGB

23. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
meyenburg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsverwirkung gem. §1579 BGB

Hallo,

ich habe drei Kinder und zahle für diese gerne Unterhalt.
Meine Frage geht mehr in Richtung nachehelichem Unterhalt.

Ich lebe seit 2 Jahren getrennt (bin seit Juni 2003 geschieden) und
habe bisher Ehegattenunterhalt und Nachehelichen Unterhalt in
geforderter Höhe gezahlt, obwohl meine EX-Frau seit 2 Jahren
eine eheähnliche Lebensgemeinschaft hat.

Leider hat er ein eigenes Haus, sie ihre Wohnung und sie übernachten zusammen und unternehmen alles gemeinsam mit den Kindern (Urlaub, Weihnachten, Familienfeiern, ...)

Gibt es für mich eine Chance, weniger oder keinen Unterhalt mehr an meine EX zu zahlen, weil sie bis heute die eheähnliche Lebensgemeinschaft (auch per Rechtsanwalt) abstreitet?

Danke


Andreas

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#2
 Von 
meyenburg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Nachweis ist ja mein Problem.
Gibt es vielleicht jemanden, der ähnliche Probleme hatte / hat und Lösungswege z.B. einen Vergleich kennt.

Mein Anwalt sagte mir, daß die Aussicht auf Erfolg recht gering ist, da meine Ex-Frau abhängig von meinem Unterhalt ist.

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#3
 Von 
Saduka
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 4x hilfreich)

Du bist in der Beweispflicht und das ist schwierig. Du mußt nachweisen, daß sich die Beziehung auch ohne gemeinsames Wohnen als eheähnlich verfestigt hat. Da sind die 2 Jahre schon knapp. Indizien wären geinsames Teilnehmen am öffentlichen Leben, regelmäßige gemeinsame Urlaube, gemeinsames Auftreten bei Familienfeiern, etc. und das über einen längeren Zeitraum, ich denke eher 3 Jahre. Vergiß nicht, du mußt alles schlüssig darlegen und belegen!

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