Unterhaltsverwirkung von 19 jähriger Tochter?

2. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
bummel65
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsverwirkung von 19 jähriger Tochter?

Die Tochter meines Mannes meldete sich heute, nach mehreren fruchtlosen Versuchen meines Mannes sie zu erreichen, aus dem Untergrund, um ihren Vater wieder einmal zum Unterhalt zu "überreden". Mein Mann hat immer Unterhalt für seine Tochter gezahlt. Dann flog sie von der Gesamtschule, anschließend von der Schule für "Schwererziehbare". Also ohne Schulabschluss... mein Mann setzte sich dafür ein, dass sie eine Anstellung bei einem befreundeten Hof als Verkäuferin erhielt. Mir freier Kost und Logis. Dort ist sie dann nach ca. 4 Wochen nicht mehr aufgetaucht. Danach bekam sie eine Ausbildungsstelle, bei der sie nach ca. 6 Wochen "keine Lust mehr" hatte und einfach der Schule wie der Ausbildungsstelle fern geblieben ist. Ein paar Wochen später fand sie tatsächlich ein Unternehmen, bei dem sie die Ausbildung hätte fortführen können. Es ließ sich auch gut an. Man war zufrieden mit ihr. Allerdings erlosch dieser Hoffnungschimmer auch rasch, nachdem sie überhaupt nicht in der Berufschule erschienen ist, geschweige denn noch im Ausbildungsbetrieb. Das liegt nun 2 Monate zurück, in denen sie telefonisch nicht erreichbar war. Heute dann hatte sie nichts Besseres zu tun, als mit wüsten Anwaltsdrohungen auf den AB zu sprechen, dass ihr Vater doch gefälligst sofort wieder Unterhalt bezahlen soll, das hätte man ihr auf dem Arbeitsamt so gesagt. Ist das wirklich so? Es kann doch nicht sein, dass solche Dreistigkeit noch unterstützt werden soll? Mal abgesehen von den Mahnungen und Schreiben der Staatsanwaltschaft wg. irgendwelcher getätigter Einkäufe die täglich eingehen? Ist es so, dass ihr wirklich wieder Unterhalt zusteht und diese "Faulheit" unterstützt werden soll? Das kann ich nicht wirklich glauben...

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Nachdem es ja nun seit geraumer Zeit Urteile gibt, die besagen, dass demjenigen, welcher sich weder in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet, kein Unterhalt zusteht, kann man sich gelassen zurücklehnen. Derjenige, der Unterhalt verlangt, wird dann darauf hingewiesen, dass er sich um seinen Lebensunterhalt selbst zu kümmern hat.

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Morgen,

dem Geschriebenen von meri schließe ich mich an.

Ein Unterhaltsverwirkung wäre hier aber ggf. erst dann gegeben, wenn sich das 19jährige Kind, bei der vorgetragenen Vita, wieder in eine Ausbildung begibt. Dabei wäre aber noch zu überlegen, welche der genannten Verfehlungen noch zu Zeiten der Minderjährigkeit passierten.

Im Moment ist es allerdings so, dass schlicht weg kein Unterhaltsanspruch besteht, da sich das Kind nicht in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet.

LG Nero

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#3
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

... so ist das: Keine Ausbildung, kein Unterhalt. Sofern kein Titel besteht!!

In dem speziellen Fall könnte durchaus auch eine völlige Verwirkung vorliegen.

Grüßle

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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""

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#4
 Von 
bummel65
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten. Dazu ist zu sagen, dass all die Verfehlungen im Job - also 3x einfach nicht mehr erschienen - während der Volljährigkeit geschehen sind. Von der Schule ist sie im 16. Lebensjahr (Hauptschule) und im 17. Lebensjahr von der anderen Schule (angeblich wg. Drogen) "unehrenhaft entlassen" worden. Was soll nur noch aus ihr werden?

-- Editiert am 03.03.2010 16:44

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