Unterhaltsvorschuss Klage Unterhalt

2. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltsvorschuss Klage Unterhalt

Hallo,
Folgender Fall:
2 Kinder, 11 und 9
Geschieden.
Ex erhält Unterhaltsvorschuss vom JA
Ich zahle Summe X ans JA.
Bin vom JA in Mangelfallberechnung drin.
Erwerbsfähigkeit und eu Rente sind meine Bezüge, sowie bin ich Pflegefall.
Jetzt Klagt meine Ex den Mindestunterhalt vor Gericht ein.
Darf Sie das? Sind nicht die Unterhaltsansprüche auf das Jugendamt über gegangen?
Hat die Klage überhaupt irgendeinen Erfolg, wenn ich bereits Mangelfall vom JA bin?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Ex erhält Unterhaltsvorschuss vom JA. Ich zahle Summe X ans JA.
Nachfrage:
A) Zahlt das Jugendamt UH-Vorschuss für 2 Kinder an die Mutter?
ODER
B) Warum zahlst du ans JA, wenn du doch Mangelfall und nicht leistungsfähig bist?

Zitat (von opc555):
Erwerbsfähigkeit und eu Rente sind meine Bezüge, sowie bin ich Pflegefall.
Das heißt, du bekommst EM-Rente . Die EM-Rente ist so gering, dass du nicht leistungsfähig für UH bist?

Zitat (von opc555):
Jetzt Klagt meine Ex den Mindestunterhalt vor Gericht ein. Darf Sie das?
Ja, klagen ist ein *Menschenrecht*. Aber was sollte dabei herauskommen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Moin,

Ja für beide Kinder erhält Sie den Vorschuss vom Jugendamt.
Das Jugendamt hat mein Einkommen geprüft und nach Abzug Ehebedingter Schulden Betrag X festgesetzt den ich ans Jugendamt zahle.
In 2 Monaten sind alle Schulden getilgt und ich muss neue Summe X ans Jugendamt zahlen.
Dennoch ist die EU Rente zu wenig um den Mindestunterhalt zu decken.
Der beträgt immerhin 700 Euro ca. Für beide Kinder nach Abzug Kindergeld.
Mein Selbstbehalt ist dabei grad mal bei 960 Euro glaube.

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#3
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Darf Sie das?
Ja, zumindest in der Höhe, wie die Ansprüche nicht bereits übergegangen sind.

Zitat (von opc555):
Sind nicht die Unterhaltsansprüche auf das Jugendamt über gegangen?
In Höhe des Unterhaltsvorschussbetrages, ja. Der Zahlbetrag von 100% Mindestunterhaltes abzgl. hälftiges Kindergeld ist jedoch höher als der Unterhaltsvorschussbetrag.

Zitat (von opc555):
Hat die Klage überhaupt irgendeinen Erfolg, wenn ich bereits Mangelfall vom JA bin?
Das lässt sich nur schwer vorhersagen. Handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren oder um ein richtiges Unterhaltsverfahren mit Anwaltszwang?

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#4
 Von 
Sirko1975
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo opc555,

Zitat:
Darf Sie das? Sind nicht die Unterhaltsansprüche auf das Jugendamt über gegangen?
Hat die Klage überhaupt irgendeinen Erfolg, wenn ich bereits Mangelfall vom JA bin?


Ich schildere Dir kurz meinen Fall:
Beide Kinder, 17 und 13 Jahre alt, leben bei mir. Die Trennung war im April 2017 und die Scheidung im April 2019. Nach anfänglichem hin und her und gerichtlichen Streitigkeiten leben beide Kinder seit 11/2019 bei mir. Die Mutter ist seit 11/2019 neu verheiratet, keine Kinder und arbeitet 25h/Woche.

Im Mai 2020 habe ich meine Ex-Frau aufgefordert, den Mindestunterhalt zu zahlen. Da sie eine Unterhaltszahlung ablehnte, wollte ich einen Beratungshilfeschein beantragen. Dieser wurde mir verwehrt, da es kostenlose Angebote seitens des JA gibt, d.h. ich wurde mehr oder weniger gezwungen, eine Beistandschaft einzurichten. Diese Beistandschaft habe ich im Mai 2021 wieder beendet und ich habe ein Schreiben erhalten, dass das JA nicht weiter kommen würde und die Beauftragung eines Anwalts Sinn machen würde. Daraufhin bekam ich den Beratungshilfeschein. Am 16.02.2022 kam es zur Gerichtsverhandlung, ein Ergebnis steht aber noch aus, da es zu keinem Vergleich kam. Die Entscheidung soll morgen bekannt gegeben werden.

Der gegnerische Anwalt hat beantragt, die Klage abzuweisen, da sie "mutwillig" wäre. Immerhin würde bereits eine Beistandschaft existieren und ich habe diese "eigenmächtig" beendet. Die Richterin meinte hierzu, dass eine Beistandschaft freiwillig wäre und man sie jederzeit beenden könnte.

Die Beistandschaft hat es in einem Jahr nicht hinbekommen, meine Ex-Frau zu bewegen, mehr als 25h pro Woche arbeiten zu gehen. Des Weiteren wurde auch nicht ihr Selbstbehalt gekürzt, obwohl sie neu verheiratet ist.

Meine Klage zielt darauf ab, dass ich den Mindestunterhalt ab April dann von meiner Ex-Frau erhalte. Beim Unterhaltsvorschuss wird das komplette Kindergeld berücksichtigt. Bei laufenden Unterhaltszahlungen darf nur das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht werden, d.h. mir fehlen jeden Monat ein komplettes Kindergeld in Höhe von derzeit 219€ beim Bezug von Unterhaltsvorschuss.

Des Weiteren habe ich genau diese Differenz auch für die letzten 2 Jahre (Mai 2020 bis heute) mit meiner Klage eingefordert.

Ich gehe davon aus, dass das Gericht meiner Klage zustimmen wird, d.h. rückwirkend ca. 24x 219€ = 5.256€ (ich weiß, Kindergeld ist gestiegen und ein Kindergeldbonus wird auch noch abzuziehen sein) und ab April 2022 Mindestunterhalt für 2 Kinder.

314€ (derzeitiges UVG) + 109,50€ (hälftiges Kindergeld) = 423,50€ pro Kind. Zusammen 847€/Monat für beide Kinder.

Ich kann gerne morgen Bescheid geben, wie der Beschluss dann aussehen wird.

Um Deine Frage zu beantworten "Darf Sie das?": JA
Und Aussicht auf Erfolg ist dann individuell herauszuarbeiten.

Sirko

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#5
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Dann müsste ja das Gericht ja aber neu das Einkommen prüfen um zu schauen ob mehr gezahlt werden kann ofer nicht?
Wenn das Gericht dir die Differenz zuerkannt hat und Sie das zahlt holt sich die Unterhaltskasse ja das von dir erst mal wieder soweit ich weiß?

Es wird ein einfaches Verfahren.
Wird das Gericht der Berechnung vom Jugendamt folgen?


-- Editiert von opc555 am 03.03.2022 12:01

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#6
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Sirko1975):
Die Richterin meinte hierzu, dass eine Beistandschaft freiwillig wäre und man sie jederzeit beenden könnte.
Sicher kann man das. Aber nicht, um dann auf Kosten des Steuerzahlers einen Anwalt zu haben. Da kann ich den Hinweis des gegnerischen Anwaltes durchaus verstehen. Auch wenn ich ihn nicht für erfolgsversprechend halte, um den Mindestunterhalt zu verhindern.

Zitat (von Sirko1975):
Die Beistandschaft hat es in einem Jahr nicht hinbekommen, meine Ex-Frau zu bewegen, mehr als 25h pro Woche arbeiten zu gehen.
Das kann auch niemand anderes, weder dein Anwalt noch das Gericht. Das einzige was hier bei dir passiert ist, dass auf der Basis von fiktivem Einkommen der Mindestunterhalt festgesetzt wird.

Arbeitet die Mutter weiterhin nur 25 Stunden, so hast du deine Forderung künftig tituliert auf dem Papier stehen, real eintreiben kannst du sie aber trotzdem nicht. Du kannst der Mutter dann jährlich mitteilen, wie hoch der aktuelle Rückstand ist. Und wenn das volljährige Kind das 3 Jahre lang versäumt, dann ist die Forderung irgendwann verjährt.

Gezahlt hat den ganzen Aufwand ggf. der Steuerzahler, Geld geflossen ist nie. Ein häufiger Ablauf einer Unterhaltssache in der Praxis.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Dann müsste ja das Gericht ja aber neu das Einkommen prüfen um zu schauen ob mehr gezahlt werden kann
Ja. Das wird das Gericht in deinem Fall aufgrund der Klage auch tun.
Ja, dein Selbstbehalt ist 960,-

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Es wird ein einfaches Verfahren.
Im vereinfachten Verfahren ist alles anders.

Das vereinfachte Verfahren ist ein rein formalisiertes Verfahren ohne mündliche Anhörung in der Zuständigkeit des Rechtspflegers. Hier wird gar niemand irgendetwas überprüfen. Insbesondere kein Richter.

Was du machen kannst: Einwendungen erheben. Und zwar mit dem dafür vorgesehenen Datenblatt. Dieses musst du vollständig ausfüllen und eine vollständige Einkommens- und Vermögensauskunft mit entsprechenden Belegen erteilen. Gleichzeitig sicherst du im Einwendungsformular, Punkt C, den Betrag zu, den du zu zahlen bereit bist. Hast du alles richtig gemacht, muss das Gericht die Mutter darüber informieren. Die Mutter kann ihren Antrag dann entweder zurücknehmen oder es wird ein Teilfestsetzungsbeschluss erlassen. Und zwar genau in der Höhe, wie du die Zahlung zugesichert hast. Die Mutter kann anschließend das streitige Verfahren auf Abänderung dieses Beschlusses betreiben.

Hast du etwas falsch gemacht, wird der Beschluss so erlassen, wie von der Mutter beantragt.

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#9
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Wie genau finde ich raus ob es das Einfache Verfahren ist?

Ich soll innerhalb 14 Tage stellungsnahme abgeben ob ich was gegen die Prozesskostenhilfe meiner Ex einzuwenden habe.
Macht es sinn, dort zu beanstanden, dass Sie unterhaltsvorschuss erhält, ich bereits eine Berechnung vom Jugendamt habe und Sie auch keine Kostenlosen Mittel wie Bestand vom Jugendamt genutzt hat?

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Der Gang des Verfahrens spricht nicht für das vereinfachte Verfahren. Das ist ein rein schriftliches Verfahren, darauf hatte doch @ smogman schon hingewiesen. Vielleicht nochmals klarstellend. Es gibt zweierlei verschiedene Funktionen, die das Jugendamt in so Fällen inne hat und die zu unterscheiden sind.

Da ist einmal die Unterhaltsvorschusskasse, die in Vorlage geht, wenn der Verpflichtete nicht zahlt oder aber zu wenig zahlt. Dieser Betrag, mit dem das Land in Vorlage geht, ist nach oben gedeckelt und wird unabhängig vom Einkommen des Verpflichteten bezahlt. Insoweit kann dann aus dieser Funktion heraus das Geld auch bei dem Verpflichteten geltend gemacht werden. Aber, um mehr kümmert sich diese Kasse nicht.

So, etwas völlig anderes ist die Beistandsschaft. Da berät das Jugendamt die Betroffenen Kinder bzw. die Elternteile, bei denen die Kinder leben hinsichtlich der Höhe des Unterhalts. Hier wird auch vollständig gerechnet, die Beistandsschaft ist so eine Art anwaltliche Tätigkeit für das Kind. Aus diesem Zusammenhang ist auch verständlich, warum es insoweit keine Beratungshilfe gibt. Diese Beratungshilfe gibt es nämlich gratis eben durch das Jugendamt. Ganz anders sieht es aber bei Gerichtsverfahren aus. Hier hat das Kind, wie jeder andere Bürger auch, bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.

Die Berechnungen der Unterhaltsvorschusskasse sind meist sehr pauschal. Klar, es geht ja nicht um die vollständige Abdeckung des Unterhaltsanspruchs. Die Berechnung im Rahmen der Beistandsschaft sind nicht rechtsverbindlich. Die können zutreffend sein, oder auch nicht. Rechtssicherheit bekommt man insoweit nur durch einen Gerichtsentscheid.

Da wird auch überprüft, inwieweit (noch) Kredite anzurechnen sind, da kann man nämlich durchaus unterschiedlicher Ansicht sein. Oder auch, ob sich die finanziellen Verhältnisse geändert haben. Auch das führt alle zwei Jahre zu einem Anspruch des Kindes auf Aktualisierung der Auskunft. Und, das Kind hat einen Anspruch auf Titulierung des Unterhaltsanspruchs.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Eine Beistandschaft gibt es nicht.

Tituliert wird dann was?
Der Mindestunterhalt oder der vom Gericht festgelegte?

Wenn das Gericht auch zum Fall Mangelfallberechnung kommt und Betrag X fest legt, häuft sich der Rest zum Mindestunterhalt als Schuld auf?
Fließt das neue Kind un die Berechnung ein? Das will ja auch was vom Kuchen ab haben.

Ich habe Netto von der EM Rente ca. 1000,-
Wie viel Steuern ich darauf noch zahlen muss, keine Ahnung. Muss dafür erst eine Steuererklärung abgeben.
Mehr Geld ist nicht da.
Derzeit zahle ich 40 Euro ans JA.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Wie genau finde ich raus ob es das Einfache Verfahren ist?
Anhand des vorliegenden Schriftverkehrs oder per Anruf unter der im Briefkopf genannten Nummer.

Die von dir genannten Informationen und Fragen sind nur im streitigen Verfahren relevant. Im vereinfachten Verfahren gibt es keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt. Dort muss man nur die richtigen Formulare benutzen und die richtigen Sachen einreichen und der Titel wird genau so hoch sein, wie du es willst.

-- Editiert von smogman am 04.03.2022 07:41

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#13
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Eine Frage wäre noch.
Bei mir steht noch ein Gutachten an für Pflegebedürftig.
Man geht davon aus, dass ich einen Pflegegrad erhalte.
Wird das Pflegegeld angerechnet?
Soweit ich das lese stellt dies kein Einkommen da und erst recht nicht beim Bedürftigen.
Gibts da klare Gesetze?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Wird das Pflegegeld angerechnet?
In der Regel nicht.

Zitat (von opc555):
Gibts da klare Gesetze?
Ja, § 1610a BGB. Danach wird gesetzlich vermutet, dass das Pflegegeld auch nur die Kosten abdeckt, die durch die Pflegebedürftigkeit anfallen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Bei mir steht noch ein Gutachten an für Pflegebedürftig.
Oben hast du geschrieben, du bist ein Pflegefall.
Zitat (von opc555):
Ich soll innerhalb 14 Tage stellungsnahme abgeben ob ich was gegen die Prozesskostenhilfe meiner Ex einzuwenden habe.
Das ist ja nun ganz was anderes... Echt? Dazu sollst du Stellung nehmen?

Zitat (von opc555):
Macht es sinn, dort zu beanstanden, dass Sie unterhaltsvorschuss erhält, ich bereits eine Berechnung vom Jugendamt habe und Sie auch keine Kostenlosen Mittel wie Bestand vom Jugendamt genutzt hat?
Du sollst nichts beanstanden, sondern DEINE Stellungnahme abgeben.

Bitte nochmal genau: WAS hat das Gericht dir geschrieben? WOZU sollst du Stellung nehmen?

Die Fakten, die ich hier finde, sind:
- du hast zur Zeit EM-Rente mit x€
- du bist erwerbslos
- ein Gutachten zur Feststellung eines Pflegegrades ist beauftragt
- du zahlst 40,- mtl. ans JA (ehebedingte Schulden).
- das JA zahlt an die Mutter 2x236,- UH-Vorschuss
- die Mutter als Kindergeldberechtigte erhält 2x219,- Kindergeld

Zitat (von opc555):
Gibts da klare Gesetze?
Das ist jetzt nicht wichtig, denn jetzt gibt es noch keine Begutachtung und noch keinen Pflegegrad und erst recht noch keine Leistung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Echt? Dazu sollst du Stellung nehmen?

§ 118 Abs.1 S.1 ZPO. Das man der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme gibt ist gesetzlich geregelt.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32201 Beiträge, 5658x hilfreich)

Danke @Ballivus.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, ich zahle 40 Euro ans Jugendamt für den UHV zurück.
Ich dachte immer, weil ich diese Berechnung habe als Mangelfall und dorthin das mir berechnete zahle ist alles okay. Aber ist ja doch nicht so....

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