Unterhaltsvorschuss / Rückzahlung?

18. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sarah1982
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltsvorschuss / Rückzahlung?

Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich Unterhaltsvorschuss…..

Mein Mann und ich sind seit 16 Monaten getrennt. Er hat sich ein eigenes Haus gekauft und zieht diesen Monat aus.

Allerdings hat mein Mann sich wahrscheinlich etwas übernommen und angeblich zahlt seine Firma gerade nicht. Nun leihe ich ihm schon Geld von dem Sparbuch unserer Kinder (natürlich nur mit Vertrag).

Wir haben uns auf einen Unterhalt von 400 EUR anstatt knapp 600 EUR (nach Düsseldorfer Tabellt) geeinigt.

Nun habe ich aber etwas Sorge, dass er mir den Unterhalt vielleicht in manchen Monaten garnicht zahlen kann.

Kann ich in so einem Fall UV beantragen? Und…. Muss mein Mann den UV an das Jugendamt zurückzahlen? Müsste er nur den UV zurückzahlen oder müsste er nach Düsseldorfer Tabelle zurückzahlen?

Danke :)

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Eigenes Haus und dann den KU nicht zahlen, dass geht gar nicht.

Bestehe auf eine Titulierung des Unterhaltes.

Den U-Vorschuss dürfte er m.E. zurückzahlen müssen.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Er kauft sich ein Haus und Sie unterstützen ihn monatlich mit einer Zahlung in Höhe von 200€ und geben ihm darüber hinaus auch noch weitere Mittel, die eigentlich für die Kinder vorgesehen sind.... Das ist wirklich nett von Ihnen ;)

Man sollte die Situation mal konkret betrachten:

Wenn er sich tatsächlich übernommen hat, dann wird sich die finanzielle Lage bei ihm vermutlich so schnell nicht ändern, das heißt dann auch, dass das Geld von den Kindern verloren sein könnte. Ich würde mir in einem solchen Fall dann wirklich überlegen, ob das Geld für die Kinder nicht dort bleiben sollte, wo es ist, nämlich auf dem Sparbuch.

Dann Unterhalt - dieser ist regelmäßig zu zahlen und wenn er das nicht hinkriegt, muss er sein Einkommen steigern (zB durch Untervermietung oder Nebenjob).

Zitat:
Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige behaupten sollte, Mindestunterhalt aus Gründen mangelnder Leistungsfähigkeit nicht zahlen zu können, ist er hierfür beweispflichtig! Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen. Dieser hat sich mit allen in seiner Macht stehenden Kräften um Leistungsfähigkeit zu bemühen, um den Kindesunterhalt erfüllen zu können und muss gegebenenfalls neben seiner Haupterwerbstätigkeit eine zumutbare Nebentätigkeit ausüben, um sich im Unterhalt leistungsfähig zu machen. Hintergrund ist, dass minderjährigen Kindern gegenüber eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit bis zur Sicherstellung des Mindestunterhalts von dem Unterhaltspflichtigen abverlangt werden kann!

Unter Umständen ist der Unterhaltspflichtige gehalten, neben seiner Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen oder seine selbständige (unlukrative) Tätigkeit zugunsten eines Angestelltenverhältnisses für den Fall aufzugeben, dass die tatsächlichen Einkünfte zur Deckung des Kindesunterhalt nicht ausreichen sollten.



https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/mindestunterhalt.html

Vielleicht haben Sie klein beigegeben, weil ja wahrscheinlich immer noch die "Drohung" mit dem Wechselmodell im Raum steht - das sollten Sie aber nicht tun (klein beigeben), denn wenn das ältere Kind 6 wird, ist eine Erhöhung des Unterhalts angesagt und die gleiche Diskussion geht wieder von vorne los. Sie stellen jetzt also gewissermaßen die Weichen für das weitere (finanzielle) Wohlergehen Ihrer kleinen Familie.

Der Unterhaltsvorschuss muss in Höhe der gezahlten Leistungen zurückgezahlt werden.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

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