Unterhaltsvorschuss beenden

22. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Leon99
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsvorschuss beenden

Hallo
Meine Frage ist: wenn eine Alleinerziehende Mutter erhält von die Stadt unterhaltsvorschuss, auf Grund der Erzeuger war nicht leistungsfähig, aber ab jetzt der Erzeuger kann zahlen die unterhalt, dann kann der Erzeuger auch die unterhaltvorschuss Zahlung beenden? Oder auf jedenfalls muss es die Mutter tun? Zwischen Erzeuger und Mutter gibts kleineren Kontakt, und auch Erzeuger hat keine Kontakt zu Kind, und will auch keine haben zur beide, und nur wegen unterhaltvorschuss Beendigung will er auch kein Kontakt aufnehmen mit dem Kindesmutter. Lieber würde er angeben bei Amt selber, daß er ab jetzt zahlen kann die unterhalt. Ist das möglich?
Was ist passiert wenn die Mutter kann es nur beenden, will aber nicht beenden/ angeben daß der Erzeuger zahlen kann? Danke

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Von Erzeuger würde ich reden wenn die Mutter z.B. bei "Bauer sucht Frau" mitgemacht hat,ansonsten ist es der Vater des Kindes.

Der Vater des Kindes sollte sich mit der Unterhaltsvorschusskasse in Verbindung setzen. Evtl muss er den Vorschuss sowieso zurück zahlen ( Unterhaltsvorschuss).

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31900 Beiträge, 5622x hilfreich)

Zitat (von Leon99):
aber ab jetzt der Erzeuger kann zahlen die unterhalt, dann kann der Erzeuger auch die unterhaltvorschuss Zahlung beenden?
Nö. So einfach geht das nicht. Es geht aber umständlicher.
Du kannst dem Jugendamt/UHV-Stelle schreiben oder sagen, dass du jetzt Geld verdienst. Dass du selber den Unterhalt für das Kind zahlen willst. Zeig deine Lohnabrechnungen vor.

Das ist der bessere Weg. Damit brauchst du keinen Kontakt zu den beiden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(749 Beiträge, 246x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du kannst dem Jugendamt/UHV-Stelle schreiben oder sagen, dass du jetzt Geld verdienst. Dass du selber den Unterhalt für das Kind zahlen willst. Zeig deine Lohnabrechnungen vor. Das ist der bessere Weg. Damit brauchst du keinen Kontakt zu den beiden.
Das geht nur, wenn die Mutter auch eine Beistandschaft hat.

-- Editiert von Moderator am 23.04.2019 16:40

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38324 Beiträge, 13977x hilfreich)

Da die Vorschußkasse sich auf jeden Fall bemüht, ihr Geld zurückzubekommen, ist es gleichwohl sinnvoll, dort die Änderung der Situation mitzuteilen und um Aufklärung zu bitten, wie weiter verfahren werden soll. Eventuell bekommt das Kind ja trotzdem noch aufstockend Geld aus der Vorschußkasse. Wichtig für den Fragesteller ist, dass da jetzt keine Schulden auflaufen.

wirdwerden

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31900 Beiträge, 5622x hilfreich)

Zitat (von Besserweiß):
Das geht nur, wenn die Mutter auch eine Beistandschaft hat.
Und weiter?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die Unterhaltsvorschusskasse kümmert sich nur um den Unterhalt, wenn eine Beistandschaft eingerichtet wurde. Dies passiert über Antrag des Unterhaltsberechtigten, hier der Mutter, diese allein kann beantragen, die Beistandschaft zu beenden.
Wenn kein persönlicher Kontakt zwischen Mutter und Vater gewünscht ist, dann ist die Beendigung der Beistandschaft nicht anzuraten, da bei Problemen mit der Zahlung die Mutter dem Geld bzw. dem Vater hinterherrennen muss. Was ist das Problem, Vater zahlt aufs Konto der Unterhaltsvorschusskasse und nichts ändert sich.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#7
 Von 
Leon99
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank. Ja ich möchte es selber zahlen, und nicht die unterhaltvorschuss zurück, weil bei mir halt die unterhalt wäre mit mangelfalberechnung was ich zahlen muss an Kind, viel weniger als die unterhaltvorschuss.
Ich habe es so gedacht, ohne kontakt zu Mutter haben: ich würde an die Jugendamt zahlen, und die würden das Geld an Sie zahlen für das Kind.

-- Editiert von Leon99 am 23.04.2019 14:37

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38324 Beiträge, 13977x hilfreich)

Nö, die Unterhaltsvorschußkasse hat mit einer Beistandsschaft nichts zu tun.

wirdwerden

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31900 Beiträge, 5622x hilfreich)

Zitat (von Leon99):
Ich habe es so gedacht, ohne kontakt zu Mutter haben: ich würde an die Jugendamt zahlen, und die würden das Geld an Sie zahlen für das Kind.
Falsch gedacht.
Das Jugendamt rechnet dir aus, was du zahlen musst. Das Geld überweist du mit Dauerauftrag auf das Konto der Mutter.
Weniger Kontakt geht nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38324 Beiträge, 13977x hilfreich)

Erst einmal müssen wir doch unterscheiden zwischen dem familienrechtlichen Unterhaltsanspruch des Kindes und dem der öffentlich rechtlich abgewickelt wird. Dem öffentlich rechtlichen Anspruch wird entsprochen, indem auf das Konto der Vorschußkasse überwiesen wird. Oder aber, die Kasse fühlt sich nicht mehr zuständig, deshalb ja mein Hinweis, das direkt zu klären.

Ist eine Beistandsschaft eingerichtet, dann gibt es auch da zwei Optionen: direkte Überweisung an die Mutter oder aber Überweisung an das Jugendamt. Das ist mit der Beistandsstelle des Jugendamtes zu klären.

wirdwerden

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#11
 Von 
Leon99
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank. Ja beistandschaft, also Vaterschaft wurde damals gerichtlich mit Klage festgestellt ( DNA Test)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31900 Beiträge, 5622x hilfreich)

Zitat (von Leon99):
Vielen dank. Ja beistandschaft, also Vaterschaft wurde damals gerichtlich mit Klage festgestellt ( DNA Test)

Lass dich nicht verwirren.

Vaterschaft ist etwas anderes als Beistandschaft.
Du bist der Vater lt. DNA. Du zahlst jetzt selber Unterhalt für dieses Kind.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2775 Beiträge, 913x hilfreich)

Wie User wirdwerden beschrieben hat, können die Zahlungsmodalitäten nur mit dem Gläubiger (Mutter, Beistand und/oder Vorschusskasse) besprochen werden. Dies kann sowohl regional als auch von Fall zu Fall innerhalb eines Jugendamtes unterschiedlich sein. Zwischen Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss muss nicht zwangsläufig ein Zusammenhang bestehen. Es kann beides, nur eines oder auch keines von beiden vorliegen. Ob eine Unterhaltsbeistandschaft besteht, erkennt man daran wer die Briefe des Jugendamtes unterschreibt. Wenn die Beistandschaft nur für die Feststellung der Vaterschaft beantragt wurde, dann besteht jetzt keine mehr.

Siehe

§ 1712 BGB - Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Leon99
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank . Ja die Beistandschaft wurde nur für die Vaterschaft Feststellung beantragt von die Kind Mutter, durch Jugendamt.


Zitat (von smogman):
Wie User wirdwerden beschrieben hat, können die Zahlungsmodalitäten nur mit dem Gläubiger (Mutter, Beistand und/oder Vorschusskasse) besprochen werden. Dies kann sowohl regional als auch von Fall zu Fall innerhalb eines Jugendamtes unterschiedlich sein. Zwischen Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss muss nicht zwangsläufig ein Zusammenhang bestehen. Es kann beides, nur eines oder auch keines von beiden vorliegen. Ob eine Unterhaltsbeistandschaft besteht, erkennt man daran wer die Briefe des Jugendamtes unterschreibt. Wenn die Beistandschaft nur für die Feststellung der Vaterschaft beantragt wurde, dann besteht jetzt keine mehr.

Siehe

§ 1712 BGB - Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben
(1) Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Jugendamt Beistand des Kindes für folgende Aufgaben:
1. die Feststellung der Vaterschaft,
2. die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche; ist das Kind bei einem Dritten entgeltlich in Pflege, so ist der Beistand berechtigt, aus dem vom Unterhaltspflichtigen Geleisteten den Dritten zu befriedigen.
(2) Der Antrag kann auf einzelne der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben beschränkt werden.

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