Unterhaltsvorschuss zurückzahlen? In welcher Höhe?

19. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
FrankU
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 12x hilfreich)
Unterhaltsvorschuss zurückzahlen? In welcher Höhe?

Hallo,

Warscheinlich wurde meine Frage schon mehrfach in diesem Forum beantwortet doch eine Suche hat kein Licht ins Dunkel gebracht.

Jemand hat eine Tochter die 99 geboren ist. 01 hat er sich von seiner damaligen Freundin getrennt. Seit 01 hat er keinen Unterhalt zahlen können da er erst eine Ausbildung, Abi, und dann studiert hat. In kürze ist er mit seinem Studium fertig. In der Zeit wo er zahlungunfähig war übernahm das Jugendamt die Zahlungen.
Nach beendigen des Studiums ist er gern bereit Unterhalt zu zahlen. Wie sieht es aber mit dem Unterhaltsvorschuss aus? Muss dieser zurückgezahlt werden? Wenn ja in welcher Höhe?

Wenn diese damalige Freundin jetzt einen neuen Freund hat diese auch schon länger zusammenwohnen, ändert das etwas an den Unterhaltszahlungen die der Kindesvater zahlen muss? Denn der jetzige Lebensgefährte hat ja auch ein Einkommen und unterstützt somit die Familie.


MfG

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ohje
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 161x hilfreich)

Ohne dir zu nahe treten zu wollen: WIE lange hattest du Zeit, dich zu informieren?

An den Rückzahlungen ans Jugendamt ändert eine eheähnliche Gemeinschaft nix. Das ist rückwirkend. Und den Unterhalt zahlst du für DEIN Kind! Warum soll der Freund der KM für DEIN Kind verantwortlich sein?

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#2
 Von 
un_er_gruendlich
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo,

den Unterhaltsvorschuss wird der Vater zurückzahlen müssen.

Betreuungsunterhalt wird seine Exfreundin von ihm nicht mehr erhalten, da die gemeinsame Tochter bereits 6 werden müsste bzw. schon 6 ist.

Für den KU ist es allerdings völlig irrelevant, ob die Mutter in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder nicht, da der Lebensgefährte nicht der Vater des Kindes ist.

Wie die Rückzahlungsmodalitäten sind, wird das JA mit Sicherheit mitteilen.

Grüße un_er_gruendlich

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#3
 Von 
randalf
Status:
Schüler
(169 Beiträge, 9x hilfreich)

Wie die Rückzahlungsmodalitäten sind kann ich dir schon jetzt sagen.
Knallhart!
Die pfänden dir die Steuerrückerstattung jedes Jahr bis sie ihr Geld haben.
so einfach geht das.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FrankU
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

ich habe diesbezüglich folgendes gefunden "...Unterhaltsvorschuss ist nur dann zurückzuzahlen, wenn der Unterhaltsverpflichtete zwar leistungsfähig aber nicht leistungswillig ist..."

Das würde ja bedeuten das ich nichts zurückzahlen müsste. Da ich ja gern gezahlt hätte aber nicht konnte.

Oder?

7x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anny
Status:
Junior-Partner
(5527 Beiträge, 457x hilfreich)

Hallo Frank,
also ist der "jemand" du selbst oder?
Und "er" bist du dann auch oder?

Hat sich das JA schon gemeldet?
Leistungsfähigkeit ist ein Wort mit 7 Siegeln, jeder hat am Ende eine andere Fähigkeit.
Aber schön, dass du dich mal umgesehen hast nur so hast du eine Chance alle wertvollen Infos zusammen zu tragen, auch hier die Links auf der Seite sind hilfreich.


-----------------
"LG Anny D.Welt ist mir ein kaltes Haus ohne die gleichmäßige Wärme jenes Ofens,den man Liebe nennt."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
FrankU
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,

Forumregeln: Fragen allgemein stellen!

Habe noch etwas gefunden.

"Der so genannte Unterhaltsvorschuss wird zu einem Drittel vom Bund und zu zwei Dritteln von Ländern und Kommunen gezahlt. Er dient entweder als Überbrückungsleistung, bis der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nachkommt, dann aber auch den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen muss, oder er dient als Ausfallleistung, falls die Zahlungen nicht eingetrieben werden können."

Das bedeutet doch das das JA eine so genannte Ausfallleistung gezahlt hat. Und diese auch nicht zurück will.

In welcher Hinsicht soll sich das JA gemeldet haben? Er bekommt nur die Mitteilung das sich der Betrag ein wenig geändert hat.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FrankU
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 12x hilfreich)

Achso welchen Links soll ich folgen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
FrankU
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 12x hilfreich)

Noch etwas.

"Die Leistungen werden beim Jugendamt beantragt und die Zahlungen von dort veranlasst. Der gezahlte Unterhaltsvorschuss wird für den Unterhaltspflichtigen "verauslagt", sofern dieser zwar leistungsfähig aber nicht leistungswillig oder nicht ermittelt ist (ungeklärte Vaterschaft). Der Unterhaltsvorschuss ist in diesen Fällen zurück zu zahlen. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, bildet sich demgemäß kein "Schuldenberg" für ihn durch Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschuss."

Der letzte Satz ist sehr interessant. Da er als Abiturient und Studen nicht leistungsfähig war muss auch für diesen Zeitraum nichts zurückgezahlt werden. Sehe ich das richtig?

MfG

5x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

na Frank...wenn Du eh alles besser weißt, dann isses doch hübsch...wat willste denn dann noch ?

und wer sagt Dir das ein Student nicht leistungsfähig ist ? auch ein solcher welcher kann Nebenjobs haben um seinen Verpflichtungen zum KU nachzukommen...

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Cindymaus
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 39x hilfreich)

Außerdem hab ich mich schon gefragt, wenn er eine Ausbildung gemacht hat und danach erst das Abi hätte er doch nach der Ausbildung arbeiten können und seinen Unterhaltspflichten nachkommen können oder sehe ich das falsch, also wäre er doch unter Umständen leistungsfähig gewesen, wenn er gewollt hätte????

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
un_er_gruendlich
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 8x hilfreich)

@cindy: Diese Frage stelle ich mir auch gerade...Ich denke aber, dass das JA sich schon entsprechend melden wird. :)

Grüsse Anke

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ohje
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 161x hilfreich)

Hoffentlich bald.

Ich frag mich, ob er sich schon jemals um sein Kind gekümmert hat oder nur und ausschließlich um seine Kohle.
Und dann im Alter unter Umständen finanziell auf genau dieses Kind zugreifen wollen. Nett.

Hier gehts ja wohl wirklich nur darum, wie mann sich aus der Verantwortung stiehlt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Marion38
Status:
Beginner
(114 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

also, mein Ex war vor mir schon mal verheiratet (1 Jahr), als wir heirateten, war der Sohn 6 Jahre alt. Er war 2 Jahre arbeitslos (schon als ich ihn kennen lernte) und danach hat er 3 Jahre lang eine Umschulungsmaßnahme gemacht, er war also auch leistungswillig, aber nicht leistungsfähig, dennoch hat das Jugendamt den aufgestauten Betrag von damals 15.350,00 DM zurück verlangt, allerdings konnte er Ratenzahlungen mit dem JA vereinbaren.

Als er dann allerdings für unsere Kinder auch 3 Jahre lang nicht zahlte, haben sie seinen Lohn gepfändet.

Also wirst Du, oder Dein Bekannter wohl oder übel das Geld zurückzahlen müssen.

Gruß Marion

-- Editiert von Marion38 am 20.10.2005 19:48:09

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest123-950
Status:
Praktikant
(787 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bantam
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo

Unser Jugendamt meinte zu mir ...wo nix is kann nix geholt werden.
Der Kindsvater will ( hat nach 2. Kind mutwillig Arbeit aufgegeben und will auch nicht mehr arbeiten, läßt sich von neuer Frau aushalten ) und kann nicht zahlen, unser Jugendamt ist so schon überlastet und sie werden aus Kosten und Zeitgründen den Kindsvater nicht weiter verfolgen.

Es kommt wohl immer auf den Sachbearbeiter drauf an, wer seine Unterhaltsrückstände nachzahlen muss.

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