Hallo zusammen ,
seit 8 Monaten sind meine ex-Partnerin und ich nun schon getrennt. Wir haben zwei gemeinsame Kinder. Wir beide wollten die Unterhaltszahlung ohne Anwälte oder dem Jugendamt regeln, da sie die Meinung vertrat , das sie nicht die volle Summe lt. Düsseldorfer Tabelle benötigt , sondern nur 300 EUR für beide Kinder . ( Ihre Aussage: Dir soll ja auch noch etwas Geld im Monat bleiben - Sie ist voll berufstätig )
Diese Summe zahle ich seit nun mehr 8 Monaten jeden Monat pünktlich.
Nun habe ich diese Woche Post von der Unterhaltsvorschusskasse erhalten (Mitteilung nach §7 Abs. 2 Uh VorschG ) , das dort ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleitung durch meine Ex eingereicht wurde . Hintergrund ist wohl, das Sie nun Wohngeld beantragt hatte.
Laut der Berechnung im Schreiben liegt die zu zahlende Unterhaltsvorschusshöhe für meine beide Kinder
bei monatlich EUR 464.- . Also um EUR 164 höher, wie ich aktuell monatlich zahle.
Ferner wird behauptet , das ich dieses Jahr noch gar kein Unterhalt entrichtet haben soll.
Ich werde nun aufgefordert , Stellung zu beziehen, ob tatsächlich keinen Unterhalt erbracht wurde und aus welchen Gründen.
Ich kann über die Kontoauszüge sehr wohl nachweisen, das ich brav jeden Monat EUR 300
(gemäß Vereinbarung) an meine Ex überweisen habe. Von daher kann ich schon mal belegen, das ich nicht säumig war und auch nicht unregelmäßig bezahlt habe.
Meine Fragestellungen wären nun wie folgt :
a.) da meine Ex nun das Jugendamt bzw. die Unterhaltsvorschusskasse eingeschaltet hat, gehe ich davon aus das der neue Betrag ( EUR 464.- / monatlich für beide Kinder) nun "neu" ist. D.h. das muss ich sowieso mindestens zahlen, weil dieses der Gesetzgeber mindestens vorsieht. - korrekt ?
b.) wenn ich nun den Betrag einfach EUR 300 auf EUR 464.- monatlich erhöhen würde und ihn meiner Ex überweisen würde, wäre das Thema "Unterhaltsvorschusskasse" dann vom Tisch , bzw. wären die dann überhaupt noch zuständig ? - weil dann zahle ich ja das, was ich muss .
Ich bin für Tipps dankbar, wie ich mich nun vorrangig gegenüber dem Jugendamt/der Vorschusskasse verhalten soll. Soll ich einfach nur die Kontoauszüge hinschicken , die belegen, das ich immer pünktlich (aber weniger) gezahlt habe und abwarten, was passiert ?
Oder soll ich freiwillig anbieten, den Betrag von EUR 300.- auf 464.- einfach zu erhöhen, damit die Sache vom Tisch ist ? - falls sie damit jedenfalls vom Tisch ist.
Danke für Eure Hilfestellung !
Gustav72
Unterhaltsvorschusskasse - wie verhalte ich mich ?
4. März 2021
Thema abonnieren
Frage vom 4. März 2021 | 14:46
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltsvorschusskasse - wie verhalte ich mich ?
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#1
Antwort vom 4. März 2021 | 14:53
Von
Status: Praktikant (662 Beiträge, 72x hilfreich)
Wie alt sind denn die Kinder und wie joch ist dein Nettoeinkommen? 464 für beide zusammen entspricht keinem Betrag der Düsseldorfer Tabelle
-- Editiert von Catslove am 04.03.2021 14:55
#2
Antwort vom 4. März 2021 | 15:18
Von
Status: Student (2798 Beiträge, 919x hilfreich)
Die Zahlung von mindestens 464 Euro führt dazu, dass die Mutter keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss hat. Korrekt.ZitatD.h. das muss ich sowieso mindestens zahlen, weil dieses der Gesetzgeber mindestens vorsieht. - korrekt ? :
b.) wenn ich nun den Betrag einfach EUR 300 auf EUR 464.- monatlich erhöhen würde und ihn meiner Ex überweisen würde, wäre das Thema "Unterhaltsvorschusskasse" dann vom Tisch , bzw. wären die dann überhaupt noch zuständig ? - weil dann zahle ich ja das, was ich muss .
Das ist in meinen Augen überflüssig, da man Unterhaltsvorschuss nicht rückwirkend bekommt und die Mutter den Antrag scheinbar ja erst jetzt gestellt hat.ZitatSoll ich einfach nur die Kontoauszüge hinschicken , die belegen, das ich immer pünktlich (aber weniger) gezahlt habe und abwarten, was passiert ? :
Es handelt sich um den Mindestunterhalt abzgl. des vollen Kindergeldes in der zweiten Altersstufe 451,00 € - 219,00 € = 232 € >>> 2 Kinder = 464 €ZitatWie alt sind denn die Kinder und wie joch ist dein Nettoeinkommen? 464 für beide zusammen entspricht keinem Betrag der Düsseldorfer Tabelle :
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