Unterhaltsvorschusszahlungen Rückzahlung. Verjährung? Und andere Fragen

5. Februar 2016 Thema abonnieren
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guest-12311.02.2016 17:35:24
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Frischling
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Unterhaltsvorschusszahlungen Rückzahlung. Verjährung? Und andere Fragen

Hallo und einen schönen guten Tag!

Ich bin dabei, in meinem Leben "aufzuräumen" und mich Dingen zu stellen, vor denen ich in den Jahren zuvor viel Angst hatte. Unter anderem aufgrund von psychischen Problemen, war es mir bisher leider nicht möglich, einen "normalen" Lebensweg zu bestreiten (Ausbildung etc.). Stattdessen gab es immer wieder Therapien, Versuche einer Ausbildung und Erlangung des Abiturs. Leider ist mir das bis zum heutigen Tag nicht gelungen.
Dass es mir nicht leicht fällt darüber zu reden/schreiben ist hoffentlich verständlich. Umso mehr hoffe ich, hier auf sachliche Art und Weise diskutieren zu können und Antworten zu erhalten, die ein wenig Klarheit schaffen. Ich bitte schon jetzt um Entschuldigung dafür, sollte das ein oder andere etwas unglücklich formuliert worden sein. Ich versuche es so kurz, aber dennoch so präzise wie möglich zu schreiben und bitte um eine Einschätzung. Sollte ich relevante Dinge vergessen, bitte nachfragen.

Anfang 2000 kam meine Tochter zur Welt. Zu diesem Zeitpunk hatte ich eine abgebrochene Ausbildung hinter mir und war arbeitslos. Ich bekam allerdings kein Geld vom Amt und wohnte noch bei meinen Eltern! Meine damalige Freundin ist noch vor der Geburt des Kindes zurück in ihre Heimat, nach Bayern gezogen. Wir waren nicht verheiratet.

Nachdem sie wieder in Bayern war, bekam ich Post vom zuständigen Jugendamt, welches damit beauftragt worden war, die Vaterschaft und eine eventuelle Unterhaltsverpflichtung zu klären. Ich war damals recht jung und naiv, mit der Situation überfordert und antwortete nicht auf diese Schreiben. Eines Tages erhielt ich einen Brief vom zuständigen Amtsgericht. Es wurde Klage wegen Feststellung der Vaterschaft eingereicht. Es kam aber nie zu einer Verhandlung und ich musste nie vor Gericht erscheinen, weil ich nach Zustellung der Klage freiwillig die Vaterschaft anerkannt habe.

In der damaligen Klageschrift wurde festgehalten, dass der "Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat". Ich erhielt also nach einiger Zeit (Ende 2000) ein weiteres Schreiben des Gerichts mit folgendem Beschluss:

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Kostenstreitwert beträgt X.XXX

Frage 1:
Nach der Zustellung dieses Beschlusses habe ich nie wieder etwas vom Amtsgericht gehört. Ich bekam keine Aufforderung zur Zahlung oder sonstiges.

Was ist mit dem Kostenstreitwert passiert? Wusste das Gericht, dass ich kein Einkommen habe? Vermutlich stellt der damalige Beschluss einen Titel dar, welcher 30 Jahre lang gültig ist? Wie wahrscheinlich ist es, dass hier nochmal was auf mich zukommt?


Damals habe ich also die Vaterschaft anerkannt, durch Unterschreibung einer Urkunde vor dem Jugendamt in meiner Stadt. Explizit wurde folgendes unterschrieben:

"Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 BGB" mit folgendem angekreuztem Hinweis:

- Beurkundung des Vaterschaftsanerkenntnisses

Es hätte auch angekreuzt werden können:

- Beurkundung des Vaterschaftsanerkenntnisses und der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung

Dies war allerdings nicht angekreuzt und zudem durchgestrichen.

Frage 2:
Gehe ich Recht in der Annahme, dass aufgrund dieser Tatsache kein Unterhaltstitel gegen mich erwirkt wurde bzw. vorliegt? Gerichtlich wurde darüber hinaus auch nie eine Aufforderung zur Zahlung oder ein Titel erlassen.


Nach der Anerkennung der Vaterschaft schrieb mich das Jugendamt an und teilte mit, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. Ich sollte einen Fragebogen ausfüllen und über meine wirtschaftliche Situation Auskunft erteilen, was ich natürlich gemacht habe.
Darauf hin bekam ich Anfang 2001 die Mitteilung des JA, dass "bis auf Widerruf keine Unterhaltszahlung zu verlangen ist".


Etwa ein halbes Jahr später musste ich wieder einen Fragebogen ausfüllen. Zu dieser Zeit befand ich mich in einem Praktikum, was ich dem JA mitteilte.
Das JA teilte mir darüber hinaus mit, dass ich eine Stundung für den bisher aufgelaufenen Unterhaltsrückstand beantragen kann. Diesen Stundungsantrag unterschrieb ich Ende 2001. In diesem Stundungsantrag stand sinngemäß folgendes:

Ich erkenne die Forderung für den Zeitraum vom xx.xx.2000 bis xx.xx.2001 in Höhe von knapp 1.400€ an.

Ich bekam Ende 2002, noch bevor die Stundung abgelaufen war, eine Erinnerung mit dem Hinweis auf das Ende der Frist. Ich solle rechtzeitig einen erneuten Stundungsantrag mit allen Unterlagen einsenden.
Ich besuchte zu diesem Zeitpunkt eine Schule und habe einen höheren Abschluss nachgemacht, zudem war ich arbeitslos gemeldet. Ich habe dem JA hierüber Belege geliefert. Einen erneuten Stundungsantrag habe ich damals nicht unterschrieben. Nachdem ich alle Unterlagen engereicht hatte war bis Ende 2003 Ruhe.

Ende 2003 erreichte mich dann wieder ein Brief vom JA, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass der Stundungsantrag bereits Ende 2002 ausgelaufen sei. Und wieder der Hinweis darauf, dass ich einen neuen Stundungsantrag stellen könne. Dies setze einen lückenlosen Belegeingang voraus, so das JA. Andernfalls würde die Forderung der Landeshauptkasse zur Einziehung übergeben, mit der Androhung auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Das geschah nie und ich habe seit diesem Zeitpunkt nie wieder eine Erinnerung oder gar eine Aufforderung zur Zahlung der knapp 1400€ bekommen. Es wurde darüber hinaus nie ein Mahnbescheid o.ä. erlassen.

Frage 3:
Die Stundungsfrist endete Ende 2002. Den letzten Hinweis auf die abgelaufene Stundung bekam ich Ende 2003, seitdem kam nichts mehr. Gibt es Verjährungsfristen, speziell bezogen auf Stundungen? Habe ich hier noch etwas zu befürchten?


Mitte 2004 kam dann nochmals ein Brief mit dem Hinweis darauf, dass Leistungen nach dem UVG gezahlt werden und hinsichtlich meiner Unterhaltszahlungen die letzten Ausführungen gelten.

Den letzten Brief erhielt ich im Jahre 2006. Darin stand wieder, dass Leistungen nach dem UVG gezahlt werden. Ich besuchte zu dieser Zeit ein Gymnasium und wollte das Abitur nachholen. Ich habe einen Wirtschaftsbogen ausfüllen müssen, in dem ich all das angab. Ich machte zu diesem Zeitpunkt eine Psychotherapie, weil es mir sehr schlecht ging. Auch darüber habe ich dem JA einen Beleg zugesandt. Denn dies sei, so das JA, für eine evtl. Freistellung wichtig.


Im Übrigen wurde im Jahre 2003, in der Zeit in der ich den Schulabschluss nachgemacht habe, auch ein Anwalt eingeschaltet. Dieser schrieb, nach Einreichung aller Unterlagen, dass vorerst (zum damaligen Zeitpunkt) aufgrund mener wirtschaftlichen Situation keine Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden.


Situation heute:
Ich beziehe seit 2008 Leistungen nach dem SGB II. Mir geht es den Umständen entsprechend gut. Die letzte Therapie liegt nun etwa ein halbes Jahr zurück. Ich bemühe mich, in meinem möglichen Rahmen um Arbeit, habe evtl. die Möglichkeit eine Umschulung zu machen. Das allerdings ist alles fraglich und es steht nichts fest.

Ich habe nie wieder etwas gehört vom Jugendamt.Das letzte Schreiben liegt nun ziemlich genau 10 Jahre zurück.

Frage 4 und zusammen fassend:
Kann da noch was kommen vom Jugendamt? Ich habe gelesen, dass bei Unterhaltsvorschusszahlungen, solange sie nicht betitelt sind, eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gibt. Stimmt das?

Mir ist klar, dass ich hier keine rechtliche Beratung erhalte und auch nicht erhalten darf. Aber es gibt vielleicht den ein oder anderen, der in dieser Thematik bewandert ist und eine EInschätzung geben kann? Dafür bedanke ich mich im Vorfeld schon einmal von Herzen.

Viele liebe Grüße
Mark

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2 Antworten
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#1
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Rechtschreibung
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Lehrling
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Der Kostenstreitwert ist lediglich eine Berechnungsgröße und nicht mit den tatsächlichen Kosten zu verwechseln. Diese dürften darunter liegen. Man kann (das Fachwissen vorausgesetzt) die natürlich genau ausrechnen, allerdings gab es zwischenzeitlich eine Reihe von Änderungen des zugehörigen Prozessrechtes, des Kostenrechtes und schon die Zinsfrage könnte komplex werden. Da es hier ein rechtskräftiges Urteil gibt, kann die Mutter jederzeit daraus vollstrecken lassen, was mutmaßlich bisher deshlab nicht erfolgt ist, weil man von Ihrer schlechten finanziellen Lage wusste. Verjähren kann so ein Urteil aber (praktisch gesehen) nie.

Unterhaltstitel entstehen durch Anerkunng des Unterhalts beim Jugendamt, bei einem Notar oder beim Gericht. Iher Schilderung nach hat es all das nicht gegeben. Meines Erachtens kann es dann auch keinen Titel geben. Problem: Der könnte aber noch erwirkt werden, möglicherweise auch für die Vergangenheit. Sie wurden unmisstverständlich über die Unterhaltsverpflichtung aufgeklärt. Das kann Sie "in Verzug" setzen und ist Voraussetzung für eine rückwirkende Unterhaltsklage. Verjähren kann so ein Unterhaltsanspruch (praktisch gesehen) auch nicht. Stattdessen könnte er "verwirken". Das ist eine gesetzlich nicht genauer festgelegte Regelung, die vor grober Unbilligkeit schützen soll. Meiner Meinung nach gibt es aber keinen Grund, Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit Ihnen gegenüber heute als unbillig anzusehen. Sie mussten durchgehend damit rechnen, dass diese kommen werden. Insbesondere nachdem sie ausdrücklich die Schulden anerkannt haben. Zumindest bis 2006 hat man sie ja auch regelmäßig darüber aufgeklärt, dass Sie eigentlich Unterhalt zahlen sollten und man von Forderungen nur vorübergehend absieht.

Entgegenkommen könnten Ihnen nur die jeweiligen Schreiben, dass man vorerst von Forderungen absieht. Dann wäre aber im Zweifelsfall der Wortlaut dieser Schreiben interessant oder der genaue Zeitraum, auf den sich diese beziehen. Das könnte man meines Erachtens nur im Ernstfall klären, jedenfalls wüsste ich nicht, warum es sich (abgesehen von Zinsen) vorher lohnen sollte. Ich würde bis dahin nur mit dem schlimmsten rechnen.

Wenn nun doch für die Vergangenheit Unterhalt gefordert wird und man diese Forderungen mal als zulässig unterstellt (was ich im Ernstfall einen Anwalt klären lassen würde), dann käme es auf ihre wirtschaftliche Situation zum jeweiligen Zeitpunkt in der Vergangenheit an. Sie hatten durchgehend kein Geld. Das alleine reicht aber nicht als Entschuldigung. Sie sollten dann glaubhaft machen können, dass Ihnen das Erzielen von Einkommen absolut unmöglich war. Da könnten die Therapienachweise helfen. Aber auch die kann man anzweifeln. "psychische Erkankungen" sind nunmal nicht die belastbarste Diagnose. Insbesondere wenn ein Schulbesuch anscheinend durchaus möglich war.

Das gleiche gilt, soweit Unterhaltansprüche des Kindes an das Jugendamt übergegangen sind.

Vom JA haben Sie so lange nichts gehört, weil es den UV nur für eine gebrenzte Zeit gibt, die unlängst erschöpft ist.

Ich würde also jedenfalls bei pessimistischer Betrachtung davon ausgehen, dass hier noch was kommen kann und wird. Was aus der Forderung der Mutter wird, hat diese in der eigenen Hand. Was den Ersatzanspruch des Jugendamtes angeht, könnte Ihre Akte da irgendwann wieder turnusmäßig auf dem Tisch landen. Möglicherweise wurde sie aber auch schon aussortiert, weil man Ihre Einkommenslosigkeit für unverschuldet und einen Unterhaltsanspruch durchgehend nicht für gegeben hielt. Darüber kann man hier nur spekulieren. Das zwischenzeitlich geofrderte Anerkenntnis und die Stundung lassen das Gegenteil vermuten, das natürlich auch eher im Interesse der öffenlichen Hand wäre.

Meiner Meinung nach können Sie nichts machen, außer des (möglichen) Tag X abwarten. Sollte ine Forderung kommen, sollten Sie einen Fachanwalt ausuchen. Damit würde ich auch rechnen, spätestens wenn die Tochter auszieht oder BAB/Bafög beantragt, könnte die Sache wieder in Fahrt kommen.
Nur wegen der möglicherweise auflaufenden Zinsen könnte es sinnvoll erscheinen, den Schuldenstand zu klären. Der Witz: Wenn Sie jetzt von den genauen Schulden wüssten, könnten Sie als SGBII-Empfänger sowieso kaum etwas daran ändern. Man kann auch nicht vollstrecken, solange Sie kein Einkommen haben. Man könnte Ihnen höchstens mit einer Strafanzeige wegen Verletzung der (aktuellen!) Unterhaltspflicht nahekommen.

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#2
 Von 
guest-12311.02.2016 17:35:24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen herzlichen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.

Bei dem ein oder anderen würde ich gerne noch einmal nachhaken. Es treten darüber meinerseits ganz laienhafte Fragestellungen auf.

Bezüglich des Kostenstreitwertes führen Sie aus, dass die Mutter jederzeit vollstrecken könne. Ist es nicht Aufgabe des Gerichtes, seine Kosten "reinzuholen"? Stellt der damalige Beschluss also keinen "richtigen" Titel dar, der durch das Gericht vollstreckt werden könnte und 30 Jahre gültig ist?

Was mich bei Ihrer Ausführung ein wenig wundert, ist die Sache mit der Verjährung. Wenn ich es richtig verstanden habe, verjährt die Rückzahlungspflicht des UVG nach 3 Jahren, sollte kein Titel erwirkt worden sein. Und genau das wäre hier ja der Fall.

Sie schreiben, "dass das JA so lange nichts von sich hat hören lassen, weil es den UV nur für eine begrenzte Zeit gibt, die unlängst erschöpft ist." Absolut richtig, die Zeit ist auf maximal 72 Monate begrenzt. Aber das eine hat mit dem anderen ja nichts zu tun? Dennoch hätte das JA doch versuchen können, sich das Geld in den Jahren danach wieder zu bekommen?

Hier ist halt die Sache mit der Verjährung interessant.

Ich wurde unmissverständlich über die Unterhaltspflicht aufgeklärt, das stimmt. Durch meine unmissverständliche Darlegung meiner damaligen wirtschaftlichen Situation war allerdings auch ersichtlich, dass es mir absolut unmöglich war den Unterhalt zu zahlen. Deshalb wurde ich dazu ja auch zu keiner Zeit verpflichtet und dies war unter anderem der Grund für die zeitlichen offiziellen Befreiungen seitens des Jugendamtes.

Es handelt sich nicht nur um eine Therapie, sondern um mehrere. Gerade weil es mir immer schwer fiel in ein "normales und geregeltes" Leben zu kommen, fand damals der Schulbesuch statt, der sich im Übrigen auf 3 Stunden am Abend beschränkte und für den ebenfalls zwei Anläufe nötig waren. Die weiteren Versuche einer noch höheren Schulausbildung schlugen leider fehl. Zuletzt ein Umschulungsversuch vor 2 Jahren, aufgrund der gesundheitlichen Problemen. Aber das führt hier nun sicherlich zu weit und trägt kaum zum Thema bei.

Ist es nicht so, dass im Falle einer Darlegung der Unfähigkeit der Unterhaltszahlung keine Schulden auflaufen?

In wie weit verletze ich heute die aktuelle Unterhaltspflicht (die im Übrigen ja nie urkundlich beschlossen wurde), wenn ich nicht fähig wäre Unterhalt zu zahlen?

Es ist ein sehr komplexes Thema, welches hier anscheinend kaum ausgeführt werden kann. Ich bedanke mich für die wichtigen und hilfreichen Anhaltspunkte. Sollte es eines Tages nötig sein, ist ohne Zweifel ein Fachanwalt zu Rate zu ziehen.

Vielen Dank und alles Gute,
Mark

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