Unterhaltszahlung / Hausverkauf

21. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)
Unterhaltszahlung / Hausverkauf

Liebe Forumsmitglieder
Folgender Fall: Kind (6) lebt seit etwa einem halben Jahr beim Vater, seit Februar gibt es eine gerichtliche Vereinbarung, dass das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater hat. Vorgeschichte ist etwas umfangreicher, hat aber m.E. nichts mit dem folgenden Sachverhalt zu tun.
KM =ALG II
KV bekommt Unterhaltsvorschuss
Gemeinsames Haus aus Ehezeit wird verkauft, nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleiben den Parteien jeweils ein kleiner Betrag von etwa je 17.000 Euro.

Nun zu meiner Frage: Die KM könnte nun regulär Unterhalt bezahlen, will aber nicht.
Inwieweit kann man Sie zu einer Zahlung verpflichten?
Gibt es einen unantastbaren Freibetrag?
Wie lange könnte sie zu einer Zahlung verpflichtet werden?
Wie man Sie kennt, könnte sie den ausbezahlten Betrag innerhalb weniger Monate durchbringen....

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sirko1975
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo,

ich würde es der Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt melden. Die werden sich dann schon darum kümmern, dass sie ihren gezahlten Vorschuss wiederbekommen. Wenn nicht, dann wäre es ja auch deren Problem.

Sirko

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#2
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Dass die UVG Kasse ihr Geld wieder haben will, kann ich mir vorstellen.
Mir geht es aber um die reguläre Unterhaltszahlung an das Kind.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38347 Beiträge, 13980x hilfreich)

Normalerweise sind Unterhaltszahlungen vom laufenden Einkommen inkl. Zinserlösen u.s.w. zu realisieren. Die Diskussion, wann auch Vermögen heranzuziehen ist, dürfte sich bei einer ALG II Empfängerin aber erübrigen, weil das Vermögen bis auf einen Schonbetrag mit ALG II verrechnet wird.

wirdwerden

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#4
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Ok. Das heißt, das Jobcenter, (sollte die KM das Vermögen dort angeben) zieht den Schonbetrag von 150 Euro pro Lebensjahr ab, das verbleibende Vermögen wird dann auf Hartz IV angerechnet, somit bekäme sie dann ca 2 Jahre keine Leistungen?
Ist der Schonbetrag (ca 6000 Euro)dann wenigstens für regulären Unterhalt heranzuziehen?

Ist es wirklich so, dass ich bzw unser gemeinsames Kind in der Liste hinter Jobcenter, UVG Kasse und Co steht?

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#5
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Unterhalt wird vom laufenden Einkommen gezahlt.

Beantrage UVG.

Die 6000€ Rest wird die Mutter für den Umgang mit dem Kind brauchen.

edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von edy):
Beantrage UVG.

Siehe oben, KV bekommt schon UVG...

Folgende noch fiktive Situation
Die KM startet just in dem Moment des Geldeingangs einen Job an, fällt nun aus dem Bezug, um der Anrechnung zu Hartz4 zu entgehen.
Inwieweit ist hier eine Möglichkeit der Unterhaltsforderung gegeben?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38347 Beiträge, 13980x hilfreich)

Vermögen wird nicht rangezogen, hatten wir doch schon geschrieben. Außerdem selbst wenn, wieso sollte es mehr als das Geld der Unterhaltsvorschußkasse sein? Was ist Dein Ziel?

wirdwerden

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#8
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Vermögen wird nicht rangezogen, hatten wir doch schon geschrieben. Außerdem selbst wenn, wieso sollte es mehr als das Geld der Unterhaltsvorschußkasse sein? Was ist Dein Ziel?

wirdwerden

Das mit dem Vermögen habe ich schon verstanden.
Aber warum sollte es nicht mehr sein?
Ich bin Alleinerziehend und auf jeden Cent angewiesen. Ist es nicht so, dass regulärer Unterhalt um die Hälfte des Kindergeldes höher ist als die Zahlung des UVG?
Täusche ich mich da?

Zumal habe ich in meiner letzten Frage eine Beschäftigung der KM in Erwägung gezogen. Falls die Einkünfte den Hartz IV Satz übersteigen, sollte sie dadurch doch leistungsfähig werden, oder?

Die KM hat die Absicht, das Geld unwissentlich von Jobcenter und UVGKasse durchzubringen, Urlaub, Klamotten etc...
21.04.2020 12:47[/editmessage]

-- Editiert von Sisaak am 21.04.2020 12:56

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Hallo, man kann den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle einfordern. Die Mutter unterliegt der gesteigerten Unterhaltspflicht und Erwerbsobliegenheit. Dass sie diese erfüllt und trotzdem gar nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig ist, müsste die Mutter beweisen. Auch eine Vermögensverwertung käme beim Mindestunterhalt theoretisch in Betracht.

Durch den ALG II Bezug weiß man aber eins. Sie ist vielleicht leistungsfähig, aber de facto nicht zahlungsfähig. Das heißt, selbst wenn man erfolgreich die Forderung durchsetzt (z.B. im vereinfachten Unterhaltsverfahren), stünde diese am Ende auch nur auf Papier. Je nach Zukunftsaussichten würde man diese Forderung niemals eintreiben können.

Aber ja, man kann sie selbstverständlich geltend machen.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31938 Beiträge, 5625x hilfreich)

Ich schaue mal von der anderen Seite durchs Rohr... ;)

Zitat (von Sisaak):
Die KM könnte nun regulär Unterhalt bezahlen, will aber nicht.
Das geht nicht nach Wollen. Wenn du Sorge hast, dass sie es *verbrät*, kann man anders agieren.

Ist das Geld der KM denn schon zugeflossen?
Üblich geht es so:
Auf Hartz 4 hat sie durch den Zufluss des einmaligen Einkommens keinen Anspruch mehr.
Mit 6000,- Schonvermögen hat sie 11.000,- *übrig*. Für ca. 6 Monate fallen als Mindesunterhalt UVG an. Kindergeld erhältst du eh schon und weiterhin.
Das JA wird nach Kenntnis des Zuflusses den UH-Vorschuss zurückverlangen.
Bleibt ihr der Rest als einmaliges Einkommen.
Das JC schickt ihr einen Leistungs-Aufhebungsbescheid, tagesgenau je nach Zufluss.
Vom Rest muss sie ihren Lebensunterhalt und den Kindesunterhalt bestreiten.

Gibt es einen Titel für den Unterhalt?

Zitat (von Sisaak):
Inwieweit kann man Sie zu einer Zahlung verpflichten?
Sie IST verpflichtet, das steht im Schreiben vom JA zum UHV. Sie ist Unterhaltsschuldner, ist schon längst verpflichtet, Einkommen der UHV-Stelle mitzuteilen. Sie IST auch verpflichtet, dem JC unverzüglich jeglichen Geld-Zufluss mitzuteilen.

Wie ist denn eure private Vereinbarung über die Verteilung des Verkaufserlöses?

Es wäre zu überlegen, ob man einen Umweg geht...
Zitat (von Sisaak):
Die KM hat die Absicht,...
Was hindert dich, dass JC und das JA schriftlich, sachlich und deutlich zu fragen, wie das wäre, wenn durch scheidungsbedingte Veräußerung von Immobilieneigentum nun Zufluss ---entstünde--. Man kann fragen, wie das nun weiterhin zu behandeln sei. Wer was tun muss...
Das JC und das JA sind über eine Situation in Kenntnis gesetzt, du schwärzt sie nicht an, du willst nur wissen, wie es weitergeht.
Ob sie die Summe dann direkt auf Ihr Konto bekommt---ergibt sich.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12331.01.2021 10:09:08
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vom Rest muss sie ihren Lebensunterhalt und den Kindesunterhalt bestreiten.

Das ist ja eigentlich das Gegenteil von
Zitat (von wirdwerden):
Vermögen wird nicht rangezogen, hatten wir doch schon geschrieben.

Zitat (von Anami):
Ist das Geld der KM denn schon zugeflossen?

Nein. Aber in Kürze.
Zitat (von Anami):
Wie ist denn eure private Vereinbarung über die Verteilung des Verkaufserlöses?

50/50, auf jeweiliges Konto
Zitat (von smogman):
Durch den ALG II Bezug weiß man aber eins. Sie ist vielleicht leistungsfähig, aber de facto nicht zahlungsfähig. Das heißt, selbst wenn man erfolgreich die Forderung durchsetzt (z.B. im vereinfachten Unterhaltsverfahren), stünde diese am Ende auch nur auf Papier. Je nach Zukunftsaussichten würde man diese Forderung niemals eintreiben können.

Sie ist ja zeitgleich mit dem Erhalt der Zahlung nicht mehr im Bezug von Alg2. Siehe
Zitat (von Anami):
Auf Hartz 4 hat sie durch den Zufluss des einmaligen Einkommens keinen Anspruch mehr.
Mit 6000,- Schonvermögen hat sie 11.000,- *übrig*.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31938 Beiträge, 5625x hilfreich)

Was der KM während des Alg2-Bezuges zufließt, d.h. in Kürze---ist Einkommen gem. § 11 ff SGB II.
Was zufließt, ist vom JC komplett als Einkommen zu berücksichtigen. Da gibts keinen Freibetrag.

Aber ich korrigiere meinen #10:
Die max. 6000,- (von dir angegeben)--- sind natürlich kein Schonvermögen. Denn die KM ist ja schon im Hartz 4-Leistungsbezug.
Ob sie jetzt noch Geld aus VOR-Hartz 4-Zeiten hat, weiß ich nicht--- nur das wäre ihr Schonvermögen.

Zitat (von wirdwerden):
Vermögen wird nicht rangezogen,
Verstehe nicht, welches Vermögen damit gemeint ist. Aber #3 im Zusammenhang mit Hartz 4 ist falsch.

Ganz laienhaft kann man sagen:
Nach Erhalt der 50% Restsumme ist die KM weder bedürftig noch UHV-berechtigt. Sie ist *ein wenig vermögend* geworden.
Damit verpflichtet, den UHV zurückzuzahlen und weiterhin UH zu zahlen und sich selbst zu unterhalten.

Und natürlich ist deine Sorge berechtigt.
Und dein #4 auch falsch.

-- Editiert von Anami am 21.04.2020 16:30

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2778 Beiträge, 913x hilfreich)

Zitat (von Sisaak):
Sie ist ja zeitgleich mit dem Erhalt der Zahlung nicht mehr im Bezug von Alg2.
Das habe ich verstanden, würde aber bei einer Summe von 17.000 € nichts an meiner Einschätzung ändern. Leistungsfähig ja, zahlungsfähig nein.

Wenn der Vater den Mindestunterhalt haben will, dann muss er ihn fordern und die Mutter schriftlich in Verzug setzen. Das wäre mal Schritt 1.

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