Unterhaltszahlung; Titel befristet bis volljährig

7. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
jumewe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltszahlung; Titel befristet bis volljährig

Hallo Forum,
ich habe Fragen zur zeitlichen Geltungsdauer eines Titels:
In meiner ursprünglichen Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung aus dem Jahr 1998 wird meine Zahlungsverpflichtung ausdrücklich bis zum vollendetem 18. Lebensjahr festgelegt ("ab 13. - vollendetem 18. Lebensjahr").
Bereits 6 Monate später wurde ich aufgefordert, den bestehenden Unterhaltstitel umzustellen -aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben (Dynamisierung der Unterhaltszahlungen).
Ich habe daraufhin eine Urkunde über die Abänderung eines Titels unterschreiben müssen. Hierin war nun der Text zu den Altersstufen(0-6, 7-12 und 13-18) wie folgt formuliert: "Ich verpflichte mich unter Abänderung des vorstehenden Titels ab 01.September 2008 125 % des jeweiligen Regelbetrags der dritten Altersstufe ...monatlich im voraus zu Händen des jew. gesetzl. Vertreters zu zahlen."

Mittlerweile ist das Kind seit September 18 Jahre alt.

Hieraus ergeben sich für mich nun folgende Fragen:
1. Handelt es sich hier um einen bis zum 18. Lebensjahr befristeten Titel?
2. Kann ich die Zahlungen nun einfach einstellen oder muß ich mit einer Zwangsvollstreckung rechnen?
3. Wird das Jugendamt überhaupt noch tätig, da ab dem 18. Lebensjahr das Kind ja seine ggf. bestehenden Ansprüche selbst bei mir geltend machen müßte.
4. Hätte sich das Jugendamt sich nicht von Amts wegen bei mir melden müssen, um mich über die Regularien ab dem 18. Lebensjahr zu informieren? Ich habe noch keine Mitteilung erhalten.

Ich würde mich über ein paar Einschätzungen zu meinen Fragen freuen, insbesondere in wie weit ich gegenüber dem Jugendamt bzw. dem Kind noch zahlungs- und informationspflichtig bin.

Da ich von Anfang an keinen Kontakt zur Mutter und dem Kind hatte, kenne ich die familiäre Situation nicht und ich habe auch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme.
Vielen Dank


-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
da ab dem 18. Lebensjahr das Kind ja seine ggf. bestehenden Ansprüche selbst bei mir geltend machen müßte.

Kommt rechtlich auf das gleiche Ergebnis. Der Unterschied könnte nur darin bestehen, dass das Jugendamt für Sie kostenfrei arbeitet, während das Kind sich der Hilfe eines Anwalts bedienen könnte, dessen Honorar von irgendwem zu tragen ist. Unter Umständen könnten Sie dieser Kostenträger sein. Würde also nicht meckern, wenn sich das JA meldet.

quote:

kenne ich die familiäre Situation nicht und ich habe auch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme.

Das ist ja schade. Dann kann Ihnen nämlich nicht geholfen werden. Für die Einschätzung Ihrer Zahlungspflicht ist es nämlich ungeheur wichtig von dem Kind und der Mutter zu erfahren, wie deren Situation so aussieht. Ich würde also mal ein Briefchen an beide schreiben und meine Interessen darlegen, dann auf Antworten warten. Aber wenn das für SIe nicht in Frage kommt, müssen Sie das natürlich nicht so machen, wie ich es getan hätte.

Dann bleiben Ihnen ja nur zwei Möglichkeiten.
Entweder nehmen Sie Ihren Titel und Ihre Einkommensunterlagen in die Hand und machen sich auf den Weg zu einem Rechtsanwalt, damit der die Situation für Sie einschätzt. Dann erfahren Sie, wie es mit der Befristung und wie mit der Zahlungsverpflichtung generell aussieht. Der Anwalt kann dann auch die Korrespondenz mit der Familie führen.
Oder aber sie verzichten auf diese Möglichkeit und bezahlen einfach brav weiter.

Dazu gäbe es noch die dritte Möglichkeit, einfach mal die Zahlungen einzustellen und zu schauen, was passiert. Das kann gut gehen, kann aber auch schief gehen. Mit etwas Pech leitet das Kind dann ein kostspieliges Verfahren gegen Sie ein, entweder weil der Titel doch nicht befristet war oder weil die unangekündigte Einstellung als grob unbillig einzustufen ist.
Mit noch etwas mehr Pech könnte das Kind am Ende sogar mehr monatlichen Unterhalt fordern, als Sie derzeit bezahlen.

Ich würde also die Beratung beim Anwalt in Erwägung ziehen. Die kostet auch nicht viel mehr als zu viel bezahlter Unterhalt oder unnötige Vollstreckungskosten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo jumewe ,

m.E. nach ist der Titel wie der ursprüngliche bis zum 18.Lebensjahr begrenzt ( wurde nur auf dynamisch umgestellt).

Um aber ganz sicher zu gehen, würde ich diesen bei einem Termin

mit dem Jugendamt, dort vorlegen und weiteres Vorgehen besprechen.

Ist der Titel wirklich begrenzt, kündigst du die Einstellung
des Unterhaltes schriftlich beim Kind an (fairnesshalber).

lg
edy

-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16552 Beiträge, 9319x hilfreich)


1. Handelt es sich hier um einen bis zum 18. Lebensjahr befristeten Titel?
Ja

2. Kann ich die Zahlungen nun einfach einstellen oder muß ich mit einer Zwangsvollstreckung rechnen?
Einstellen: Ja. Zwangsvollstreckung: Nein

3. Wird das Jugendamt überhaupt noch tätig, da ab dem 18. Lebensjahr das Kind ja seine ggf. bestehenden Ansprüche selbst bei mir geltend machen müßte.
Teilweise arbeiten Jugendämter auch für über 18-jährige.
Wenn das Kind Ansprüche selbt über einen Anwalt geltend machen würde, könnte es teurer für dich werden - siehe Hafendame.

4. Hätte sich das Jugendamt sich nicht von Amts wegen bei mir melden müssen, um mich über die Regularien ab dem 18. Lebensjahr zu informieren? Ich habe noch keine Mitteilung erhalten.
Nein.

Die Frage ist immer, wie hoch man pokern möchte.
Wenn du jetzt auf Konfrontation gehst, besteht das Risiko, dass alles per Anwalt gemacht wird und es am Ende noch teurer wird.
Das würde ich also nur machen, wenn du ganz(!) sicher bist, dass das Kind grundsätzlich nicht mehr unterhaltsberechtigt ist (Schule beendet und keine Ausbildung oder aber Ausbildung mit hohem Ausbildungsgehalt).

Das Problem ist halt, dass du anscheinend keine Infos hast (Schule? Ausbildung? Wohnt noch zu Hause? Hat schon eigene Wohnung? Einkommen der Mutter?).
Und da ist es halt verdammt schlecht zu sagen, was jetzt die sinnvollste und kostengünstigste Taktik ist.

quote:<hr size=1 noshade>Da ich von Anfang an keinen Kontakt zur Mutter und dem Kind hatte, kenne ich die familiäre Situation nicht und ich habe auch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme. <hr size=1 noshade>

Dann muss man halt das Risiko gehen entweder zu viel zu zahlen und/oder Anwaltskosten auf sich zu nehmen.
Ignoranz gegenüber dem eigenen Kind muss man sich halt auch leisten können.
Mit ein wenig Kommunikation könnte man die Angelegenheit wahrscheinlich (finanziell gesehen) besser lösen.



-----------------
"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
jumewe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Einschätzungen und Anregungen.
Hat mir geholfen!

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.325 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen