Unterhaltszahlung??

24. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
berlin_30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltszahlung??

Sehr geehrtes Anwaltteam,

meine Exfreundin und ich haben einen 6-jährigen Sohn zusammen und leben getrennt. Ich bin frisch aus der Ausbildung raus (seit dem 6. Juni) und verdiene nun knapp 980€ Netto.
Heute bekam ich einen Brief vom Jugendamt, dass meine Exfreundin dort angab, dass ich keine Unterhaltszahlungen tätige und diese nun einfordert.

Meine Frage wäre nun, ob ich Unterhalt zahlen muss und wie viel das wäre, da ich ja mein Leben auch finanzieren muss.

Liebe Grüße

A. Fabian

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Fabian,

Wieso bist du der Meinung das hier Anwälte antworten,

und das kostenlos?

Ich denke hier handelt es sich vorläufig um eine Überprüfung deines Verdienstes.

m.E. musst du bei diesem EK keinen Unterhalt zahlen.

lg
edy

-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

-- Editiert edy am 24.07.2013 17:16

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
berlin_30
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay dankeschön.
Dann weiß ich erstmal bescheid.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Bei Unterhaltszahlungen kann bis zum Hartz IV-Satz gepfändet werden.


Aber hier will man wohl erstmal sehen was vorhanden ist, denn die Einkommenssituation hat sich ja jetzt geändert.

Wie es weiterläuft mal sehen ...



quote:
dass ich keine Unterhaltszahlungen tätige und diese nun einfordert.

Mit welcher Formulierung?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)


@ Harry van Sell,

quote:
Bei Unterhaltszahlungen kann bis zum Hartz IV-Satz gepfändet werden


Wo steht das denn?

Die Selbstbehaltssätze sind mit der Düsseldorfer Tabelle geregelt.
Erwerbstätige haben einen Selbstbehalt von 1000 Euro (der aber u.a. verringert werden kann).

Gruß,
capitano




-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wo steht das denn? <hr size=1 noshade>

Was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muss, entspricht in der Regel dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes.

Der Freibetrag kann nicht nach den Grundsätzen bemessen werden, die im Unterhaltsrecht für den sogenannten notwendigen Selbstbehalt gelten, der in der Regel etwas oberhalb der Sozialhilfesätze liegt.
BGH Az.: IXa ZB 151/03




Und selbst Hartz-IV schützt nicht:
Arbeitsfähige Hartz-IV-Empfänger sind unterhaltspflichtig und müssen ihren Kindern während deren Ausbildung Unterhalt zahlen.
OLG Stuttgart Az: 17 UF 247/05




Zwar muss jeder Einzelfall geprüft werden, aber eine defininitive Grenze ist der Selbstbehalt nicht.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ Harry van Sell,

BGH Az.: IXa ZB 151/03
Das ist ein Urteil aus 2003.
Damit lässt sich schlecht die Aussage,
bei Unterhaltszahlungen könne bis zum Hartz IV-Satz gepfändet werden, begründen,
denn zu der Zeit gab es noch kein Hartz IV

Gruß,
capitano


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Das sich die Bezeichnung der Hilfeleistung geändert hat, ist anscheinend für die die Gerichte nicht relevant, sondern der Tenor der nach wie vor Gültigkeit hat.

Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Selbstbehalt sich im Extremfalle an den Grundsätzen über die Sozialhilfe zu orientieren hat, egal wie der gerade bezeichnet wird.



Die Richtung behält der BGH auch bei, siehe XII ZR 182/06



Der Selbstbehalt ist also keineswegs eine in Stein gemeißelte Grenze.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

@ Harry van Sell,

wenn sie schon solche Urteile hier einwerfen, dann sollten sie sie auch erläutern. Im letzten Urteil geht es um die Hinzurechnung fikitver Einkünfte bei Nicht-Erwerbstätigkeit und fehlender Initiative zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit.
Das ist hier nicht gegeben, insofern führen Ihre Hinweise den Fragesteller doch nur in die Irre,
zumindest wenn sie nicht erläutert werden, sondern nur so dahingeworfen werden.

Gruß,
capitano


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
GP2011
Status:
Schüler
(329 Beiträge, 47x hilfreich)

so da ich in der Gleichen Lage bin, der Selbstbehalt liegt in der Tatsache ein Stück über 1000 Euro. Mein Jahresgesamt Netto mit weihnachts und Urlaubsgeld liegt bei 1185,00 Euro und ich lasse jedes Jahr nachrechnen durch das JA, und ich bekomme bisher brauche ich nicht zahlen, ich bin auch der Meinung das dies so bleiben wird. Geh mit deinen letzten Lohnzettel 12 Stück von 2012-2013 zum JA und zeigt das. Das einzige was Sie ggf. machen kann ist Unterhaltsvorschuss beantragen, dann müsstest Du aber diesen Betrag dem JA wieder zurückzahlen, ggf. auch in Kleinstraten, das habe ich durch.

Keine Angst.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.288 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen