Hallo zusammen,
ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen. Ich bezahle seit Jahren einen festen Betrag an Unterhalt für meine uneheliche Tochter. Sie lebt in einer Pfelgefamilie, also nicht bei mir.
Nun hat mich das Jugendamt nach 6 Jahren angseschrieben, da sie meine Unterhaltszahlung nochmal neu berechnen wollen,
aufgrund eines Fehlers von Seiten des Jugendamtes. Nun ist meine Frage,besteht die Möglichkeit, das ich eine Nachzahlung machen muss, für die besagten sechs Jahre, falls nun ein neuer Unterhaltssatz berechnet wird?
Ich wäre sehr dankbar für hilfreiche Ratschläge.
Unterhaltszahlung an uneheliche Tochter
1. April 2017
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Frage vom 1. April 2017 | 19:23
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltszahlung an uneheliche Tochter
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#1
Antwort vom 2. April 2017 | 08:04
Von
Status: Frischling (33 Beiträge, 11x hilfreich)
Guten Morgen,
nein Unterhalt darf nur ab dem Tag rückwirkend gefordert werden, seit dem du in Verzug gesetzt wurdest bzw. angeschrieben wurdest, deine Finanzen offen zu legen. Sprich: 1.3.17 wurdest du dazu aufgefordert, ab da musst den den neu errechneten Betrag zahlen.
LG
#2
Antwort vom 2. April 2017 | 09:33
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Zitat:
Nun hat mich das Jugendamt nach 6 Jahren angseschrieben, da sie meine Unterhaltszahlung nochmal neu berechnen wollen,
aufgrund eines Fehlers von Seiten des Jugendamtes. Nun ist meine Frage,besteht die Möglichkeit, das ich eine Nachzahlung machen muss, für die besagten sechs Jahre, falls nun ein neuer Unterhaltssatz berechnet wird?
Theoretisch möglich wäre aber auch, daß da weniger Unterhalt bei rauskommt. In diesem Fall kann man den zwar zurückfordern, praktisch wird das aber ins Leere laufen weil das Zuviel an Unterhalt gezahlte verbraucht wurde.
Unterbringung in einer Pflegefamilie - wer ist personensorgeberechtigt?
Unterhaltsberechtigte können alle zwei Jahre Auskünfte einfordern (§ 1605 BGB ) - hat sich das Jugendamt selbst den Auftrag erteilt, nach sechs Jahren die Unterhaltszahlungen zu überprüfen?
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#3
Antwort vom 3. April 2017 | 20:42
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank schon mal für die Antwort.
Also die Pflegefamilie ist personensorgeberechtigt und das Jugendamt hat sich selbst den Auftrag erteilt.
Noch eine weiter Frage, ich wollte eigentlich dieses Jahr in Rente gehen, nimmt das einen Einfluss auf die Unterhaltszahlung?
#4
Antwort vom 4. April 2017 | 07:42
Von
Status: Praktikant (770 Beiträge, 247x hilfreich)
Zitat:
Also die Pflegefamilie ist personensorgeberechtigt und das Jugendamt hat sich selbst den Auftrag erteilt.?
Was ist mit der Kindesmutter und zahlt die auch?
Meine nichteheliche Tochter war nach dem Ableben ihrer Mutter zunächst in einer Pflegefamilie untergebracht. Fällt ein Elternteil durch Tod für den Unterhalt aus, muß der andere Elternteil auch dessen Unterhaltsanteil übernehmen. Ich hatte dann die Personensorge beantragt, zugesprochen bekommen und das Kind zu mir genommen.
Zitat:
Noch eine weiter Frage, ich wollte eigentlich dieses Jahr in Rente gehen, nimmt das einen Einfluss auf die Unterhaltszahlung?
Die (grundsätzliche) Unterhaltspflicht endet erst mit dem Tod. Rente ist niedriger als Arbeitseinkommen. Wäre das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht oder wäre dies eine vorgezogene Rente (mit Abschlägen)?
Bei Einkommensveränderung kann der Unterhalt angepaßt werden, da muß man aber selbst hinterher sein. Aber aufpassen: gesteigerte Erwerbsobliegenheit bei Minderjährigenunterhalt! Stichwort Mindestunterhalt (§ 1612a BGB )
Ggf. muß man auch als Rentner "was dazuverdienen".
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