Unterhaltszahlung bei 1000 Euro Einkommen Netto?

4. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
fb385102-81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Unterhaltszahlung bei 1000 Euro Einkommen Netto?

Hey ho ich hab da mal eine Frage und zwar folgende Situation: Von Ex getrennt 1 Sohn 7 Jahre alt. Mein Verdienst liegt monatlich bei durschnittlich 1000 Euro Netto schwankend zwischen 900 und 1080. Aus der 10 Jährigen Beziehung heraus sind leider einige Schulden entstanden die ich meiner Meinung nach ja beim Unterhaltsanspruch angeben kann. Monatliche Belastung ca. 280 Euro nachweisbar in gemeinsame Möbel investiert die sie mitgenommen hat bzw. für Sohnemann. Dazu kommt Arbeitsweg von ca. 13 km einfach 5 Tage die Woche. Summa summarum abzüglicher aller mir bekannten Absetzungsmöglichkeiten sollte ich doch deutlich unter dem 1000 Euro Selbsterhalt liegen. Nun bekam ich heute einen Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse 180€ Monatlich ( mindestsatz klar Kindergeld geht voll an Sie ). Nun ist die Frage ich würde ja gerne zahlen aber bei dem Verdienst ist es mir einfach nicht möglich :-/ ist das so korrekt? Auf dem Bescheid ist ausserdem kein Startdatum der Zahlung oder dergleichen vermekt was mich ebenfalls verwirrt. Heisst das nun das die Unterhaltsvorschusskasse greift? Anderseits ist folgender Punkt angekreuzt:

Ihre Unterhaltszahlungen dürfen nur noch an die unten angegebene Bankverbindung überwiesen werden. Zahlungsunterlagen mit Angabe der Kontonummer werden Ihnen demnächst zugesandt.

Muss man das verstehen? Zumal bei Beginn nichts eingetragen ist und ich mir das ehrlichgesagt auch nicht leisten kann. Ich müsse in Privatinsolvenz gehen wenn dies nicht vermeidbar ist was ich doch sehr hoffe...

Vielen Dank im Vorraus

Gruß

T. Thiem

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7 Antworten
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#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

grundsätzlich schuldest Du dem minderjährigen Kind den Mindestunteralt in Höhe von 272€. Das JA fordert jetzt von Dir 180€ monatlich. Das entspricht der Höhe des Unterhaltsvorschusses, den Deine Ex nun vermutlich für die nächsten 72 Monte bekommen kann. Ach ne, Kind ist ja schon 7. Dann werden das nur noch maximal 60 Monate.

Im Rahmen Deiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs.2 BGB )könnte von Dir verlangt werden, dass Du diesen Mindestunterhalt leistest.

Um das weiter beurteilen zu können, solltest Du mal aufzeigen, welche Ausbildung Du hast und mit welcher Tätigkeit und Steuerklasse, sowie wöchentlicher Arbeitszeit, Du Dein derzeitiges Einkommen erwirtschaftest.

LG nero

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#2
 Von 
fb385102-81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo nero und Danke erstmal für die Antwort.

Ich bin Stellvertrender Teamleiter in einem Call Center das Outgesourct für einen größeren Kunden Telefoniert. Veridenst liegt bei etwa 1000 Euro und 40 Stunden Woche. Steuerklasse ist 1 mit einem halben Kind eingetragen. Ausbildung liegt leider nicht vor da nach knapp 2 Jahren der Ausbildungsbetrieb Pleite ging und das Arbeitsamt mich damals im Stich gelassen hat mit weiterführender Ausbildung und eigene Suche leider vergebens blieb.
Es war ein neuer Beruf den zum damaligen Zeitpunkt grade mal das 2te Jahr überhaupt in Deutschland als Ausbildungsberuf gab ( Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik)

LG Tom

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo Tom,

die Eintragung des hälftige Kinderfreibetrages auf Deiner Steuerkarte ist ja schon mal grenzwertig. Dieser würde Dir nur dann zustehen, wenn Du mindestens 75% des Mindestunterhalts leisten würdest. Tust Du nicht. Ok, sei es drum.

Eine abgeschlossenen Ausbildung hast Du also nicht. Wie alt bist denn Du?

Wenn Du jetzt als Ungelernter so etwa 1.000€ brutto verdienst, dann kann vermutlich auch nicht mehr verlangt werden. Aber, wie willst Du denn auf Dauer davon leben?

Die einschlägige Rechtsprechung verlangt allerdings eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden. Da wäre durchaus noch ein Nebenjob drin. 8 Stunden je Wochenende an der Tanke, und der Mindestunterhalt wäre gesichert.

LG nero

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die einschlägige Rechtsprechung verlangt allerdings eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden. Da wäre durchaus noch ein Nebenjob drin. 8 Stunden je Wochenende an der Tanke, und der Mindestunterhalt wäre gesichert. <hr size=1 noshade>

So einschlägig ist die nicht mehr.
Immer mehr Gerichte rücken von den 48h ab und sehen die Erwerbsobliegenheit bei 40h pro Woche als erfüllt an.
Z.B.
http://www.unterhalt24.com/blog/2012/03/olg-stuttgart-umfang-der-erwerbsobliegenheit-beim-kindesunterhalt/
http://www.unterhalt24.com/blog/2011/11/olg-koeln-verpflichtung-des-unterhaltspflichtigen-mindestens-40-stunden-woechentlich-zu-arbeiten/


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

quote:
und sehen die Erwerbsobliegenheit bei 40h pro Woche als erfüllt an.


Schade eigentlich. Ich hatte das auch schon gelesen. Finde ich aber völlig daneben.

unterhaltspflichtige Elternteile sollten wirklich alles dafür tun müssen, um den Mindestunterhalt leisten zu können.

Und dazu müssen auch mehr als 40 Stunden drin sein...

LG nero

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>unterhaltspflichtige Elternteile sollten wirklich alles dafür tun müssen, um den Mindestunterhalt leisten zu können. <hr size=1 noshade>

Denke ich im Prinzip auch.

Aber die Rechtsprechung passt sich halt der Realität an, und die ist, dass die Regelarbeitszeit 40h selten übersteigt.

Und jetzt kommt ein Gerechtigkeitsproblem:
Ein Unterhaltspflichtiger mit guter Qualifikation schafft es locker, mit 40h Arbeit den Mindestunterhalt heranzuschaffen. Er kann dass Wochenende genießen, sich um seinen Haushalt kümmern und Umgang mit den den Kindern pflegen (z.B. mit dem, wofür er zahlt).
Ein Unterhaltspflichtiger ohne oder mit nur geringer Qualifikation schafft es in 40h Arbeit oft nicht, den Mindestunterhalt zu verdienen. Obwohl die schlechte Qualifikation und damit der damit einhergehende geringe Verdienst i.d.R. unverschuldet ist, würde man jetzt erwarten, dass er auf das Wochenende, die Führung seines Haushalts und den Umgang mit den Kindern (sogar mit dem wofür er zahlt) verzichtet, nur um den Mindestunterhalt durch einen Nebenjob heranzuschaffen.
Da hatte schon der BGH Bedenken (XII ZR 182/06 ).


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Recht4U
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 14x hilfreich)

Was die Unterhaltsvorschusskasse zahlt, ist am Regelsatz SGB2 angelehnt und daher niedriger als der eigentlich zu leistende Mindestunterhalt.
Die Zahlungen laufen für sie als Schulden auf, die sie zurückbezahlen müssen.

Mit ihrem derzeitigen Einkommen von ca. 1000€ (die Schulden sind in diesem Fall NICHT abzugsfähig) können sie überhaupt keinen Unterhalt bezahlen. Ihre Erwerbsobliegenheit sehe ich als erfüllt an.

Insofern werden sie ihr Vermögen/Einkünfte offenlegen müssen. Aus diesen Unterlagen wird ersichtlich, dass sie ein sog. "Mangelfall" sind.
Eine Unterhaltspflicht besteht also bis dto. nicht. Es sei denn, sie haben im Vorfeld einen Titel unterschrieben.

Die Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses muss mit sofortiger Wirkung begonnen werden. Der Selbstbehalt greift in ihrem Fall nicht, es gelten vielmehr die Pfändungsfreigrenzen.

Eine schuldbefreiende Wirkung haben ihre Zahlungen nur, wenn sie an die Unterhaltsvorschusskasse überweisen.

Sollten Sie in der Zukunft mehr Einkommen erwirtschaften, geht laufender Kindesnterhalt vor der Rückzahlung des Vorschusses.

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