Unterhaltszahlung für 18 jährige tochter

26. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
engelchen_72
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterhaltszahlung für 18 jährige tochter

Ich bin für meine Tochter fast 18 jahre Unterhaltszahlpflichtig, weil sie nach der Scheidung bei Ihrem Vater geblieben ist.
Ich habe bis August die volle 100% gezahlt. Das waren mit Abzug des KG 334,00 Euro.
Mein Titel geht bis zu ihrem 18.Lebensjahr im Jahre 2012.
Ich habe jetzt den Unterhalt neu berechnen lassen, weil sie eine Lehre als Bankkauffrau begonnen hat.
Sie hat durch ihr Lehrlingseinkommen, dem KG und dem Unterhaltsgeld mehr Geld zur Verfügung als ich überhaupt erhalte. Vom Gericht wurde mir jetzt eine neue Zahlung angeordnet, nun brauche ich nur noch 78,00 Euro mtl. zu zahlen.
Meine Frage ist. Wie lange muss ich den Unterhalt zahlen, weil der Titel geht ja nur bis zu ihrem 18. Geburtstag?
Kann ich dann die Zahlung einfach einstellen oder muss ich über ihren 18.Geburtstag weiter zahlen.

Oder muss sie den Unterhalt dann selber einklagen.
Wäre schön wenn ich Ratschläge erhalten würde.


-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Das sollte sich aus dem Gerichtsurteil ergeben.

wirdwerden



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@engelchen_72

Ab dem ersten Monat nach Geburtstag brauchst Du beim Einkommen des Kindes gar keinen Unterhalt mehr bezahlen, da Ihr Einkommen ausreicht, um Ihren Bedarf selbst zu decken.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Titel bis zum 18. Geburtstag befristet ist.

Ist er das nicht, dann solltest Du zwei Monate vorher schon mit dem Kindesvater in Kontakt treten und ihn darauf aufmerksam machen, dass mit ihrem 18. Geburtstag Deine Unterhaltspflicht anhand dessen, was Du aktuell weißt, erlischt und um Zustimmung zur Einstellung der Unterhaltsleistung ab September bitten.

Dafür kannst Du ihm eine Frist von 14 Tagen setzen. Hält er diese Frist nicht ein, dann solltest Du auf Einstellung der Unterhaltsleistung klagen.

lg

Camper

-----------------
""

-- Editiert Camper2011 am 26.12.2011 18:31

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Nick_19

quote:
Die Unterhaltspflicht erlischt in diesem Fall erst bei wirtschaftlicher Selbstständigkeit.
Und diese tritt nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr ein.


Sei mir nicht böse, aber bei diesem Einkommen + Kindergeld ist sie wirtschaftlich selbständig.

Ein Einschreiben mit Rückschein gilt wohl als gerichtsfest.

lg

Camper

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Z.Zt. sind noch 78€ zu zahlen.

Sie wohnt beim Vater.Bei richtiger Berechnung des Unterhaltes
wird die Hälfte des Azubi-Gehaltes(minus 90€) angerechnet.

Bei Volljährigkeit dann das volle Azubi-Gehalt(minus 90€).

Außerdem spielt das EK des Vaters noch bei der Berechnung ab 18 mit.


lg
edy

-----------------
"Mein Motto:
"irgendwie geht's schon""

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hallo zusammen,

auch das Kindergeld ist ab 18 voll anzurechnen. Allein dadurch sind die jetzt noch zu zahlenden 78 € abgedeckt.

Aber durch das Einkommen des Vaters wird sich der Bedarf vermutlich erhöhen, dass Kind muss hier eine neue Forderung aufstellen.

@ camper: Das bald volljährige Kind sollte informiert werden, nicht der Vater, da ab Gültigkeit allein das Kind zuständig ist. Erklärungen von diesem aber erst ab 18.

SG

Berry

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Camper2011
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 126x hilfreich)

@Sir Berry

Ich gebe Dir schon recht in dieser Beziehung.

Aber wenn der Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus tituliert ist, dann kann das Kind daraus vollstrecken, obwohl es gar keine Ansprüche mehr hätte.

Und wie lange es dann dauert, bis die Pfändung aufgehoben wird, weiss jeder, der schon mal in so einem Verfahren gesteckt ist.

Deshalb würde ich zur meiner Vorgehensweise raten.

lg

Camper



-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Hi camper,

mit der Kontaktaufnahme stimmen wir doch überein, nur nicht im Ansprechpartner.

Grüße

Berry

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
azrael
Status:
Master
(4936 Beiträge, 783x hilfreich)

quote:
Aber wenn der Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus tituliert ist, dann kann das Kind daraus vollstrecken, obwohl es gar keine Ansprüche mehr hätte.

Da kann gar nix vollstreckt werden, lieber Camper.
quote:

Mein Titel geht bis zu ihrem 18.Lebensjahr im Jahre 2012.
Ende der Durchsage.

-----------------
"gruß azrael"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
engelchen_72
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 3x hilfreich)

so nun bin ich in der lage. Meine Tochter war im September 2012 18, der Titel war bis 30.09.2012 festgesetzt bzw. befristet.
Jetzt sitze ich im Ungewissen. Hatte das Gespräch mit meiner Tochter gesucht um zu fragen, wie es weiter geht.
Sie meinte zu mir, sie möchte kein Einklagen bzw. nicht den Weg zum Anwalt wegen des Unterhaltsgeldes. Sie bekomme ja im zweiten Lehrjahr noch mehr Geld. Also brauchte ich nicht weiter zahlen, weil sie verzichtet!

Um ihr entgegen zukommen habe ich ihr vorgeschlagen, den Unterhalt weiter an sie zu zahlen, so als kleines Taschengeld zusätzlich. Sie war damit einverstanden, weil sie ja noch weiter bei ihrem Vater wohnt und finanziell auch recht knapp gestellt wird. Sie müsse bei ihm Kostgeld zahlen und hat ja auch ein Auto, was irgendwie bezahlt werden muss.
Jedoch werde ich trotzdem den Weg zum Anwalt zur Beratung gehen, weil 100% sicher bin ich mir da auch nicht.


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo engelchen_72.

quote:
Jedoch werde ich trotzdem den Weg zum Anwalt zur Beratung gehen, weil 100% sicher bin ich mir da auch nicht.



Der Titel ist abgelaufen.

Nun wäre die Tochter an der Reihe , nachzuweisen ob

sie noch bedürftig ist.

Bei Ihrem EK + KG ist sie das wohl nicht mehr.

Ab 18 müsste auch der Vater Barunterhalt zahlen.

Das er Kostgeld von ihr verlangt ist natürlich richtig.
(Sie könnte ja ausprobieren wie teuer das Leben mit eigener Wohnung ist).

quote:
Um ihr entgegen zukommen habe ich ihr vorgeschlagen, den Unterhalt weiter an sie zu zahlen, so als kleines Taschengeld zusätzlich.


Was willst du ihr denn entgegen kommen ?

Wie soll sie denn lernen mit einem bestimmten Geldbetrag auszukommen?

Selten so gelacht.

lg
edy

-----------------
"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

-- Editiert edy am 03.10.2012 09:29

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.016 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen