Ich lebe seit 6/01 von meiner Frau getrennt. Die Scheidung ist für Ende März 03 angesetzt. Meine Frau lebt seit der Trennung mit Ihrem Freund und unserer Tochter gemeinsam unter einem Dach.
Meine Noch-Ehefrau geht 6 Stunden am Tag arbeiten. Für meine Tochter (befindet sich in der Ausbildung/18 Jahre) zahle ich jeden Monat brav meinen Unterhalt.
Ich frage mich ob ich für meine zukünftige Ex überhaupt etwas zahlen muss. Ich weiss z.B. dass man noch 2-3 Jahren von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht - aber wie soll ich das beweisen? Weiterhin ist für mich unklar wie lange ich für meine Ex zahlen muss. Wäre schön wenn ich darauf Antworten bekommen könnte
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Unterhaltszahlung für Ehefrau
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Sehr geehrter Herr Schueler,
Kann ein Ehegatte nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf gemäß den §§1569 ff. BGB
.
Sie müssen z.B. dann nicht mehr für Ihre Ex-Frau Unterhalt zahlen, wenn sie sich aus ihren Einkünften und Vermögen selbst unterhalten kann gemäß §1577 BGB
. Beachten Sie dabei, dass unter Umständen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
In §1578 BGB
ist das Maß des Unterhaltes geregelt.
In §1579 BGB
sind Beispiele aufgeführt bezüglich der Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung. Da ich keine Einzelheiten Ihres Falles kenne, schlage ich Ihnen vor, diesen §1579 BGB
nachzuschlagen, und sich die Beispiele anzugucken.
Sie müssen natürlich nur dann Unterhalt leisten, wenn Sie auch leistungsfähig sind gemäß §1581 BGB
.
Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten gemäß §1586 BGB
.
Dabei können Sie mit Ihrer Ex-Frau über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen gemäß § 1585c BGB
.
Ich habe Ihnen hier die §§-Angaben mit hineingeschrieben, damit Sie diese nachschlagen können.
Vielleicht konnte ich Ihnen etwas weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
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