Hallo,
meine Mutter ist arbeitslos geworden und der Mann vom Arbeitsamt hat ihr angeblich geraten, von mir, ihrem Sohn Unterhalt, bzw. von ihrem Exmann (mein Vater) Alimente (obwohl auch sie in 2. Ehe verheiratet ist) einzufordern.
Wo kann ich mich darüber informieren, ab welchem Gehalt ich zu Zahlungen verpflichtet bin, bzw. sind Exeehegatten ebenfalls zu Alimente verpflichtet?
Bin für jeden Tipp, Link oder Antwort dankbar.
Sie hat mir eine Woche Zeit gelassen, weil sie angeblich nur einen Kredit von uns will. Wenn sie den nicht bekommt, will sie per Anwalt von mir Unterhalt oder von meinem Vater Alimente eintreiben.
Ich bin verhairatet und habe 2 Kinder (Alleinverdiener).
Wo finde ich Angaben darüber, ab welchem Satz ich verpflichtet bin, zu zahlen und wenn, wieviel?
Kann ein Exehemann, wenn beide in 2. Ehe wieder verheiratet sind zu Alimentsverpflichtungen verpflichtet werden (Rentenanwartsansprüche jetzt mal ausgenommen)?
Danke im voraus.
Skaramanga
Unterhaltszahlungen an Eltern
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo Skaramanga,
grundsätzlich sind Verwandte ersten Grades nach BGB lebenslänglich unterhaltspflichtig.
Verwandte ersten Grades sind Kinder und Eltern.
Dein Vater ist seiner Exfrau zu lebenslangem Unterhalt verpflichtet, auch wenn er eine zwiete Ehe eingegangen ist.
Meiner Meinung nach bist du jedoch zuerst dran, weil Blutsverwandt.
Wenn du nicht leistungsfähig bist, ist dein Vater dran.
Es ist tätsächlich so dass inzwischen die Arbeitsargenturen den Unterhalt auf die Familien abwälzen.
Wer jetzt weiviel zahlen muß, wird sicher nur ein Gericht entscheiden können.
An deiner Stelle würde ich zu einem Anwalt für Famileinrecht gehen, denn das wird nicht einfach.
Poste dann was er sagt, das würde mich auch interessieren, denn ich wäre auch beinahe als Ex vor einem ähnlichen Situation gestanden.
Gruss
Randalf
-- Editiert von randalf am 27.10.2005 17:41:50
Mich hätte halt interessiert, ob es irgendwo eine Tabelle gibt, an der ich schon mal ablesen kann, wie es steht.
Ich habe mich schon mal darüber informiert (schon ein "paar" Jahre her), wie es wäre, wenn meine Mutter ein Pflegefall werden würde.
Damals waren die Sätze 1200 DM für mich, xxxxDM für Frau und xxxDM (xxx= weiss die Zahl nicht mehr). Daran konnte ich damals erkennen, dass ich nicht unterhaltspflichtig gewesen wäre aufgrund des mangelnden Einkommens. Das hat mich ungemein beruhigt.
Da ich dies heute als Hiobsbotschaft bekommen habe ist meine Wut und meine Ärgernis noch sehr gross. Hat sie mir doch gedroht, ihr entweder einen Kredit zu geben (was ich mir nicht leisten kann) oder sie würde mir einen Anwalt auf den Hals hetzen (oder entsprechend dann meinem Vater).
Alleine eine solche Tabelle würde mich schon mal beruhigen (oder auch nicht :D ).
Aber immerhin könnte ich meine Chancen schon mal abschätzen, denn ein Anwalt ist ja auch nicht billig.
Ich suche gerade fieberhaft alles zu diesem Thema, doch leider finde ich immer nur solche Sachen, die Unterhaltszahlungen von Eltern an Kinder regeln (Düsseldorfer Tabelle, etc.), nicht aber umgekehrt.
Danke.
Skaramanga
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" Was interessiert mich mein dummes Geschwätz von gestern?"
-- Editiert von schnee-einsiedel am 27.10.2005 18:03:41
--- editiert vom Admin
quote:
meine Mutter ist arbeitslos geworden und der Mann vom Arbeitsamt hat ihr angeblich geraten, von mir, ihrem Sohn Unterhalt, bzw. von ihrem Exmann (mein Vater) Alimente (obwohl auch sie in 2. Ehe verheiratet ist) einzufordern.
Steht ihr dann nicht Arbeitslosengeld zu statt Unterhaltszahlungen von Verwandten?
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"gruß azrael"
Normalerweise hätte die Mutter doch anrecht auf ALG 1.
Wenn sie wirklich anrecht auf Unterhalt hat, dann kommt auf jeden Fall zuerst ihr Ehemann dran.
Ihr Ex-Ehemann kann auf keinen Fall für Unterhalt in Frage kommen. Erstens weil sie ja neu verheiratet ist, zweitens weil wenn den Anspruch auf Ehegattenunterhalt bei der Scheidung nicht erhebt, dann wird es in Zukunft auch keine Ehegattenunterhalt geben.
Für die Kinder gilt folgende Regelung :
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:mindestens monatlich 1.400,- ¤ (einschließlich 450 Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1050 ¤ (einschließlich 350 ¤ Warmmiete).
Wenn sie nicht verheiratet sind müssen sie erst ab 1400 Einkommen Unterhalt leisten. Falls sie verheiratet sind dann mindestens ab 2450 Euro.
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