Unterhaltszusage an volljährige Tochter (Studentin)

26. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
banker
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterhaltszusage an volljährige Tochter (Studentin)

Tochter (32), erlernter Beruf Erzieherin, vor ca. 5 Jahren psychisch erkrankt, möchte nun nicht mehr in alten Beruf einsteigen, sondern ein Studium beginnen. Sie wohnt derzeit mietfrei in einer Wohnung, die sich im Besitz der Eltern befindet. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit, Aufnahme des Studiums im Oktober letzten Jahres. Januar diesen Jahres Studium abgebrochen. Will zum Wintersemester neues Studium (Studienrichtung unbekannt) in einem anderen Bundesland beginnen. Die Eltern sind grundsätzlich bereit, die Tochter finanziell zu unterstützen. Einkommenssituation der Eltern: Vater 1.500 € netto, plus ca. 500 € Mieteinnahmen. Mutter 400 € Pflegegeld.

Für die Wohnungssuche im letzten Jahr (Eltern hofften auf eine positive Veränderung der Lebenssituation der Tochter) unterschrieb der Vater auf Aufforderung durch die Tochter eine Erklärung (für den zukünftigen Vermieter), dass er für die Miete der Tochter während des Studiums aufkommt. Beträge wurden in dieser Erklärung nicht genannt. (Vorstellung des Vaters in Höhe des bisherigen Mietvorteils von 300 EURO).

Ohne Wissen des Vaters (Eltern sind verheiratet, zusammenlebend, gestzlicher Güterstand), veranlasste die Tochter im vergangenen Jahr die Mutter, eine schriftliche Erklärung zur Unterhaltszahlung an die Tochter zu verfassen. Inhalt: Die Mutter verpflichtete sich schriftlich, wie seit ca. 1.5 Jahren geschehen, auch künftig 600 € Unterhalt während des Studiums an die Tochter zu bezahlen.

Frage: Kann die Tochter aus der Erklärung des Vaters Ansprüche und wenn ja in welcher Höhe ableiten, obwohl kein Betrag, festgelegte Dauer etc. bestimmt sind?
Wären die Zahlungen aus beiden Papieren einklagbar?
Wie hoch wäre der Mindestunterhalt?
Geht die eingegangene Verpflichtung der Mutter an den Vater über, wenn das Einkommen der Mutter wegfällt?
Beide Elternteile juristisch nicht vorgebildet.
Wie könnten beide Erklärungen rückgängig gemacht werden?



-- Editiert von banker am 26.05.2005 19:47:51

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-174
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 1x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
peron30
Status:
Praktikant
(679 Beiträge, 105x hilfreich)

Unlängst gab es Gerichtsurteile, nach denen eine Ehefrau nicht durch eine für Schulden des Mannes übernommene Bankbürgschaft in Anspruch genommen werden kann, wenn sie durch die emotionale Bindung zum Mann keine objektive eigene Entscheidung fällen konnte. Dies nimmt man besonders dann an, wenn das Einkommen und die übernomme Verpflichtung im krassen Gegensatz stehen.

So sehe ich das auch hier, obwohl es nicht um Bankbürgschaften oder das Verhältnis unter Eheleuten geht.
Die Vereinbarung mit der Mutter dürfte hinfällig sein, da die unterschriebene Verpflichtung höher als das eigene Einkommen der Mutter sind (über das Einkommen des Vaters kann sie nicht alleine verfügen). Jedes Gericht wird davon ausgehen, dass hier (emotionaler) Druck auf die Mutter ausgeübt wurde, da man bei objektiver Betrachtung niemals eine solche Vereinbarung unterzeichnen würde.

Bei der vom Vater unterschriebenen "Erklärung" kommt es sicher auf den Inhalt an. Wurde für den speziellen Vermieter eine Bürgschaft unterzeichnet, in der dann auch die monatliche Mietbelastung ersichtlich ist? Sollte beides nicht der Fall sein, dann wird man auch hier keinen Rechtsanspruch auf Zahlung ableiten können. Der Vater muss schon drüber aufgeklärt worden sein, in welcher Höhe sich die übernommene Verpflichtung bewegt. Ich würde im Zweifel auch hier damit argumentieren, dass von Seiten der Tochter emotionaler Druck aufgebaut wurde und es nur deshalb zur Unterzeichnung kam.

Generell denke ich auch nicht, dass ein Gericht der 32jährigen Tochter jetzt noch Ausbildungsunterhalt zusprechen wird.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.751 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.878 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen