Unterschied KV und KM ????

8. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)
Unterschied KV und KM ????

Einen wundeschönen Abend allen Lesen und Usern

Mal eine ganz doofe Frage, die mich dennoch furchtbar interessiert:

Bei der Unterhaltsberechnung für ein Volljähriges, nicht previllegiertes Kind muss auch die neue Ehefrau des KV ihr Einkommensverhältnisse aufdecken, um zu ermitteln, ob der KV einen Selbstbehalt für die Frau geltend machen kann.
Das bedeutet, das beim KV das Familieneinkommen zur Unterhaltsberechnung indirekt herangezogen wird.

Die KM legt nur die eigenen Einkünfte auf und es wird nicht das Familieneinkommen zur Bewertung herangezogen.

Wenn die KM aber nur einen 400 Euro Job macht und den Haushalt führt, müsste doch auch da das Einkommen des Ehemannes der KM aufgeführt werden, damit eine gewisse Gerechtigkeit herrscht?!?

Beispiel: Der KV verdient 1600 und seine Frau 400 macht gesamt 2000
Davon müsste er demnach 100 Euro Unterhalt zahlen.

Die KM verdient 400 und Ihr Mann 4500 macht 4900 und sie muss sich nicht an den Kosten beteilligen obwohl dieses Seite wesendlich mehr hat!!

Dieses Beispiel kann man selbstredend auch in den Personen tauschen!!!!

Unfair, oder verstehe ich unser Unterhaltsrecht falsch??

Mich interessieren eure Meinungen bzw. Erfahrungen wirklich brennend!!

lieben Gruß
Susi Sonnenschein

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"Etwas gelesen, etwas durch das Leben gelernt und ganz viel Subjetivität"

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

ich versuche es mal zu erklären.

Du schreibst volljähriges privilegiertes Kind. So beide Elterteile sind barunterhaltspflichtig un der SB der Elternteile beträgt je 1.100€.

Mit den genannten 400€ ist die KM nicht leistungsfähig. Da das Kind nicht privilegiert ist muss auch keine Leistungsfähigkeit hergestellt werden. Daher ist das Einkommen des Mannes der KM nicht relevant. Anders würde es aussehen, wenn das Kind noch privilegiert wäre.

Der KV verdient 1.600€. So, der KV ist seiner jetzigen Frau zum Unterhalt verpflichtet, wenn diese nicht über ein entsprechendes Einkommen verfügt. Da die Frau dem privilegierten Kind im Rang vorgeht, wäre ihr Unterhaltsanspruch vorrangig zu decken. Daher müssen ihre Einkünfte geprüft werden, damit ersichtlich wird, ob sie einen, dem volljährigen Kind, vorrangigen Unterhaltsanspruch hat.

Wenn die Frau des KV kein Einkommen hat, oder dieses ebenfalls nur so etwa 400€ beträgt, wird auch der KV nicht leistungsfähig sein, Unterhalt für das volljährige, privilegierte Kind zu zahlen.

Verstanden? Wenn nicht fragen.

LG Nero

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#2
 Von 
guest-12327.05.2010 10:45:34
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo Nero,

das Prinzip ist mir schon klar!! Ist aber nicht das was ich meinte. Es heißt Familienrecht - kommt aber scheinbar nicht von gerecht in der Familie.

Wenn ein Partner ein recht hohes Einkommen hat, bietet es sich für den anderen an, lieber zu Hause zu bleiben und den Haushalt zu führen.
Dennoch ist der, mit dem hohen Einkommen "verpflichtet" dem Partner ein "entsprechendes Taschengeld im Rahmen des Lebensstils" zu gewähren. Dies sind Gelder, die an der Unterhaltsberechnung vorbei laufen.

Der andere Elternteil schafft es soeben sich über Wasser zu halten, und muss davon noch Geld abgeben. Wie gesagt, egal ob KM oder KV. Meist ist es jedoch der Mann, der für das Haupteinkommen der Familie sorgt.

Ich weiß, das es ansich keine rechtliche Frage ist, sondern vielmehr eine moralische. Deine Antwort sagt mir auch, das Recht nicht von gerecht kommt, leider!!

Von daher die Frage: Unfair oder Fehlverstehen meinerseits??

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"Etwas gelesen, etwas durch das Leben gelernt und ganz viel Subjetivität"

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#3
 Von 
guest-12317.02.2011 16:55:55
Status:
Lehrling
(1043 Beiträge, 183x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

Na ja, dass Recht und Gerechtigkeit zwei unterschiedliche Dinge sind, ist ja nichts neues. Allerdings kann ich das hier nicht wirklich erkennen.

Werder die neue Ehefrau noch der neue Ehemann muss sich an den Unterhaltskosten beteiligen. Nur die KM und der KV. Dabei kommt der KM "zugute", dass die wenig verdient, dem KV, dass er Unterhaltsverpflichtungen seiner neuen Frau gegenüber anrechnen darf (so rum wird übrigens ein Schuh daraus). Danach hat er eben immer noch ein wenig mehr, als ihm an Selbstbehalt zusteht (ohne jetzt die Zahlen überprüft zu haben, ich nehme das an, was Du als Ergebnis mitgeteilt hast) und er muss seiner Unterhaltspflicht nach kommen.

Evtl. wäre zur Ermittlung der Einkommenshöhe der KM freies Wohnen und ein dem Ehemann gegenüber zustehendes Haushaltsgeld/Taschengeld (?) dazu zu zählen. Aber auch da stellt sich die Frage, ob man damit über die 1100 Euro Selbstbehalt kommen würde. Und dem KV würde das gar nichts bringen - seine 100 Euro müßte er dennoch zahlen. Übrigens kann er ja genauso gut auf 400 Euro Basis arbeiten gehen und seine Frau geht Vollzeit Geld verdienen. Dann wäre überhaupt erst eine vergleichbare Situation geschaffen. Und wenn Du jetzt die unterschiedlichen Gehälter bei gleicher Leistung zwischen Frauen ud Männer anführst, gebe ich Dir recht - hat aber nichts mit der Unterhaltsproblematik zu tun.

vg, Disso

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#5
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Guten Abend,

quote:
Evtl. wäre zur Ermittlung der Einkommenshöhe der KM freies Wohnen und ein dem Ehemann gegenüber zustehendes Haushaltsgeld/Taschengeld (?) dazu zu zählen


Und das ist eben nicht der Fall. Da es hier um ein nicht privilegiertes Kind handelt, ist das nicht möglich. Dieses wäre nur zulässig, wenn es sich um ein privilegiertes Kind handeln würde.

Ich verstehe aber auch das Problem der TS nicht. Die Frau des KV wird zu keinem Zeitpunkt in die Unterhaltsberechnung mit einbezogen. Wenn sie ihr Einkommen angeben muss, dann nur um eine evtl. Unterhaltsberechtigung festzustellen.

Wo ist da ein Ungleichbehandlung gegeben? :???:

Der Mann der KM muss sein Einkommen nicht darlegen, weil er keine Unterhaltsansprüch an seine Frau stellt.

LG nero

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#6
 Von 
Disso
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 65x hilfreich)

quote:
Und das ist eben nicht der Fall. Da es hier um ein nicht privilegiertes Kind handelt, ist das nicht möglich. Dieses wäre nur zulässig, wenn es sich um ein privilegiertes Kind handeln würde.


ich war mir da nicht sicher, deshalb das "Evtl." - danke für die Korrektur :-)

vg, Disso

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