Hallo,
folgende Hypothese:
Mann und Frau sind seit 5 Jahren ein Paar, leben seit 3,5 Jahren in einer gemeinsamen Wohnung. Die Entscheidung eine eigene kleine Familie zu gründen wird gefällt. Es soll aber nicht geheiratet werden.
Beide sind in der Steuerklasse I, die Frau hat nur einen befristeten Arbeitsvertrag der nun aufgrund der Schwangerschaft sicherlich nicht verlängert wird.
Welche möglichkeiten bleiben um möglichst wenig Geld Vater Staat zu geben um dieses eingesparte Geld für das Kind zu nutzen?
Folgende Gedanken liegen zugrunde:
Würde (ohne Schwangerschaft) der Arbeitsvertrag auch nicht verlängert werden, hätte die Frau Anspruch auf ein Jahr ALG, danach würde Sie in Hartz-IV fallen.
Dort angelangt spricht man von einer "eheähnlichen Gemeinschaft", so dass das ordentliche Einkommen des Lebenspartners angerechet würde, die Stütze für die Frau geschmälert, eventuell sogar ganz wegfallen würde.
Bekommen beide ein Kind, leben auch weiterhin zusammen greift diese "eheähnliche Gemeinschaft" nicht mehr, der Staat will Lohnsteuertechnisch ect. nichts davon wissen? D.h. der "Geschädigte" ist dann das Kind
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Unverheirater, gemeinsames Kind, Steuerklassen....
3. Dezember 2009
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Frage vom 3. Dezember 2009 | 10:44
Von
Status: Beginner (79 Beiträge, 2x hilfreich)
Unverheirater, gemeinsames Kind, Steuerklassen....
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#1
Antwort vom 3. Dezember 2009 | 10:47
Von
Status: Junior-Partner (5207 Beiträge, 920x hilfreich)
Hallo Sascha,
quote:
Welche möglichkeiten bleiben um möglichst wenig Geld Vater Staat zu geben um dieses eingesparte Geld für das Kind zu nutzen?
Ihr könntet z.B. heiraten.
Willst du wissen, wie man am besten weniger zahlt oder, wie man am meisten rausholt?
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
#2
Antwort vom 3. Dezember 2009 | 11:03
Von
Status: Beginner (79 Beiträge, 2x hilfreich)
Sparen und/oder Rausholen sind die falschen Begriffe. Es geht mir darum wie ich meinem Kind eine gute Zukunft ermöglichen kann. Ein Kind kostet viel Geld daher die Frage "Familie ohne Heirat" im Kontext zu Hartz-IV und "eheählicher Gemeinschaft"
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#3
Antwort vom 3. Dezember 2009 | 11:14
Von
Status: Junior-Partner (5207 Beiträge, 920x hilfreich)
quote:
Dort angelangt spricht man von einer "eheähnlichen Gemeinschaft", so dass das ordentliche Einkommen des Lebenspartners angerechet würde, die Stütze für die Frau geschmälert, eventuell sogar ganz wegfallen würde.
Die *Stütze* würde nicht geschmäldert oder wegfallen, darauf hätt deine LG gar keinen Anspruch. Bei ALG1 sieht das nicht anders aus. Deine LG müsste dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Tut sie das?
Vorrangig, bevor Steuergelder greifen, bist du zu Unterhalt verpflchtet.
Grüßle
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""Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden.""
#4
Antwort vom 3. Dezember 2009 | 11:56
Von
Status: Schüler (329 Beiträge, 81x hilfreich)
quote:
so dass das ordentliche Einkommen des Lebenspartners angerechet würde
Das ist doch gut. Für die Frau, das Kind und den Staat.
Du bist dem Kind zum Barunterhalt verpflichtet, bis es die 1. Ausbildung abgeschlossen hat, aufbauende Studien eingeschlossen. Anfangs sind das (noch) 199,00 €, das ändert sich ggf. ab 01/2010 auf 241,00 €.
Der Frau bist du mindestens bis zum 3. Lebensjahres des Kindes zu Betreuungsunterhalt verpflichtet, wenn das Kind längere Betreuung benötigt, auch länger. Die Höhe richtet sich nach ihrem!! letzten Nettoeinkommen, mindestens jedoch 770,00 € pro Monat.
So, die Frau hat dann zusammen 174,00 € KG, mindestens 770,00 € BU und rund 200,00 € KU (eng gerechnet), zusammen 1.144,00 €. Sie bekommt von niemandem Geld......außer von dir.
Vergessen: Du hast Stkl I mit 0,5 Kinderfreibetrag, sie hat dann (wenn ihr nicht zusammen wohnt) Stkl. II mit 0,5 Kinderfreibetrag. Den Betreuungsunterhalt kannst du steuerlich geltend machen, den KU nicht. Solltet ihr unverheiratet zusammen leben, habt ihr dann beide Stkl. I und jeweils 0,5 Kinderfreibetrag.
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"Viele, von denen man glaubt, sie seien gestorben, sind nur verheiratet. "
-- Editiert am 03.12.2009 11:59
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