Hallöchen,
ich komme nicht weiter :
Frau A hat unerwartet ein Kind (B) bekommen. B ist schwer krank und wird beatmet und so weiter. A wurde aufgrund von Covid entlassen, B blieb auf der Neointensiv. Die Ärzte redeten mit Frau A über Maßnahmen, wenn der Zustand nicht besser wird.
Der Vater des Kindes ist wohl Herr C.
Herr C ist zur Zeit in DE abgemeldet, da er im Ausland für einige Monate arbeitet.
(Rückkehr spätestens Anfang März, frühstens Mitte Februar)
Da die Geburt überraschend war, gab es keine Vaterschaftsanerkennung.
Die Fragen sind:
Darf A alleine über die Gesundheitsversorgung entscheiden?
Welche Möglichkeiten bietet sich für C, wenn eine schnelle Rückkehr nicht möglich ist?
Was ist wenn B stirbt (zwecks Geburts-und Sterbeurkunde)
Meine Lösungsansätze:
A hat das alleinige Sorgerecht, sollte also alleine über die Gesundheitsversorgung von B entscheiden dürfen.
C hat, leider für mich, bislang keine Chance sich als Vater eintragen zulassen, es sei denn die Mutter lässt vor einem möglichen Ableben von B DNA Material entnehmen, die sie vorerst selbstständig bezahlen muss, ebenso wie die Aufhebung der Daten bzw, der Probe, bis C wieder da ist.
Sollte sie es nicht tun, wird es keinen Eintrag für einen Vater geben und der Vater dürfte auch nicht an die Urkunden ankommen, da beide auch in unterschiedlichen Landkreisen gemeldet sind.
Wenn A sich dagegen entscheidet bleibt, meiner Lösung nach, Frau A alleine den Urkunden stehen und eine Nachtrag des Vaters besteht nicht.
Hat jemand weitere Lösungen?
Und ich brauche keine Ratschläge, sondern nur rechtliche Grundlagen.
Urkunde, Vaterschaftsanerkennung, Ableben
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
A hat das alleinige Sorgerecht. Daher darf udn wird sie alle Entscheidungen bzgl. des Kindes treffen.
C kann beim zuständigen JA (JA am Meldeort von Kind und Mutter) eine Vaterschaftsanerkennung abgeben (es gibt da sicher auch Möglichkeiten, das aus der Ferne zu tun). Dem müsste dann die Mutter zustimmen. Dann würde C auch in der Geburtsurkunde stehen.
Das würde ihm aber noch kein Mitspracherecht bringen. Das geht nur über das gemeinsame Sorgerecht. Das kann auch beim JA von beiden Eltern per Erklärung geregelt werden oder muss eben eingeklagt werden, wenn die Mutter das GSR nicht möchte.
Allerdings dürfte bis dahin das Kind evtl. schon verstorben sein.
Eine nachträgliche Vaterschaftanerkennung mit Genmaterial des dann verstorbenen Kindes wäre wahrscheinlich theoretisch möglich. Allerdings erschließt sich mir den Sinn nicht. Aber das muss ja der möglich Vater selber wissen.
Das ist vom deutschen Recht ganz weit entfernt.Zitat:C hat, leider für mich, bislang keine Chance sich als Vater eintragen zulassen, es sei denn die Mutter lässt vor einem möglichen Ableben von B DNA Material entnehmen, die sie vorerst selbstständig bezahlen muss, ebenso wie die Aufhebung der Daten bzw, der Probe, bis C wieder da ist.
Sollte sie es nicht tun, wird es keinen Eintrag für einen Vater geben und der Vater dürfte auch nicht an die Urkunden ankommen, da beide auch in unterschiedlichen Landkreisen gemeldet sind.
Was will der C denn überhaupt erreichen? Welche Paragrafen regeln die Erreichung dieses Ziels? Welche Voraussetzungen nennen diese Paragrafen? Meines Erachtens steht dort nichts von DNA, Meldeamt, Landkreis, usw.
Bedenken würde ich, dass C sich vermutlich in einem Land aufhält, in dem sich eine deutsche Botschaft oder sonstiges befindet. Außerdem wäre mir keine Vorschrift bekannt, die verlangen würde, dass Verfahren vor deutschen Gerichten auch nur von Deutschland aus geführt werden können.
Vielleicht könnte der C ja auch einen Vertreter nach Deutschland schicken oder jemanden in Deuschland bevollmächtigen, damit dieser dann den ganzen Papierkram erledigt. Aber ob das möglich ist?
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Allerdings müsste A dem entnehmen von Material zustimmen und die Kosten dafür selbstständig tragen, welche definitiv im höheren dreistelligen Bereich liegen würde. Mit dem Ableben von B, würde A sowieso schon Kosten in höheren Bereich haben.
A möchte also der Entnahme nicht zustimmen, aus Angst vor den weiteren Kosten.
C blockt sowieso ab, allerdings weiß A das C definitiv nach der Rückkehr die Unterlagen einsehen möchte, da er Aber nirgends schriftlich nachweisen kann, dass das Kind gesetzlich ihm anerkannt wurde, müsste A entweder von sich aus die Unterlagen offenlegen oder C hat Pech gehabt, oder sehe ich das falsch?
Sicher kann er nicht nachweisen, dass er das Kind anerkannt hat, er hat es ja schließlich ganz eindeutig nicht anerkannt.
Ich glaube nicht, dass ein Richter der Exhumierung eines Säuglings zustimmt, weil der angebliche Vater Einsicht in Dokumente haben will.
Dafür bräuchte er zusätzlich das Sorgerecht und auch hier hege ich Zweifel, ob dieses rückwirkend erteilt werden kann.
Ja. A ist sorgeberechtigt. Ob C der Vater ist, kann später festgestellt werden. Manchmal wird das erst Jahre später festgestellt.ZitatDarf A alleine über die Gesundheitsversorgung entscheiden? :
Derzeit keine. Abgemeldet dürfte er nicht sein, aber eben abwesend.ZitatWelche Möglichkeiten bietet sich für C, :
Was blockt C denn ab? Welche Unterlagen will C sehen?ZitatC blockt sowieso ab, allerdings weiß A das C definitiv nach der Rückkehr die Unterlagen einsehen möchte, :
Das werden der Mutter A sowohl die Klinik wie weitere damit betraute Stellen wissen. C muss nicht anwesend sein, damit A sich um die Bestattung von B kümmern kann. Außerdem gibt es Anlaufstellen (Hebammen, Klinik-Sozialbetreuer, Bestatter, Standesamt), die solche Situationen kennen.ZitatWas ist wenn B stirbt (zwecks Geburts-und Sterbeurkunde) :
A als alleinige Sorgeberechtigte von B muss das auch nicht tun.ZitatA möchte also der Entnahme nicht zustimmen, aus Angst vor den weiteren Kosten. :
Soso. Dann solltest du einen Anwalt beauftragen, der das eruiert.ZitatUnd ich brauche keine Ratschläge, sondern nur rechtliche Grundlagen. :
Hier gibt es keine Rechtsberatung.
C kann die Vaterschaft in jeder deutschen Botschaft weltweit anerkennen.ZitatDerzeit keine. :
Ansonsten ist aus der Sachverhaltsschilderung der eigentliche Wille von A und C für mich nicht erkennbar. Fragen zur Abstammung kann man daher nicht sinnvoll beantworten.
Dann bleibt die Frage, was C denn sowieso abblockt.ZitatC kann die Vaterschaft in jeder deutschen Botschaft weltweit anerkennen. :
>Dann bleibt die Frage, was C denn sowieso abblockt.<
C blockt jede sachliche Kommunikation ab und möchte Beweise wie Zb Bilder im Handy einsehen oder ein Beweis der Kaiserschnittwunde. ( Bestenfalls per Video!)
Zudem beleidigt C die ganze Zeit A.
Heute morgen ist B verstorben. A hat nun den Wunsch einer Seebestattung geäußert (traditionelle Hintergründe) A möchte das B trotzdem etwas Freiheit und Welt bekommt. C ist damit nicht einverstanden und wirft A wieder vor die Füße das alles gelogen ist.
Er möchte Beweise und Dokumente!
Ein Arztbrief möchte er nicht.
Dann bleibt die Frage, was C denn sowieso abblockt.<
C blockt jede sachliche Kommunikation ab und möchte Beweise wie Zb Bilder im Handy einsehen oder ein Beweis der Kaiserschnittwunde. ( Bestenfalls per Video!)
Zudem beleidigt C die ganze Zeit A.
Heute morgen ist B verstorben. A hat nun den Wunsch einer Seebestattung geäußert (traditionelle Hintergründe) A möchte das B trotzdem etwas Freiheit und Welt bekommt. C ist damit nicht einverstanden und wirft A wieder vor die Füße das alles gelogen ist.
Er möchte Beweise und Dokumente!
Ein Arztbrief möchte er nicht.
Mein Beileid für A.ZitatHeute morgen ist B verstorben. :
A als Sorgeberechtigte kann nun allein entscheiden, welche Bestattung für C beauftragt wird.
A kann jede Kommunikation mit C jetzt sofort einstellen.
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