Vater Unterhaltspflicht während des Studiums

5. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Unterhalter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)
Vater Unterhaltspflicht während des Studiums

Hallo,
ich bin 23 Jahre alt und studiere zur Zeit Maschinenbau an einer Hochschule.

Zu meiner Vorgeschichte:
Ich habe mein Abitur (auf einem technischen Gymnasium - falls dies eine Rolle spielt) gemacht, habe dann meinen Grundwehrdienst abgeleistet, habe dann eine Ausbildung zum Mechatroniker abgeschlossen und im Anschluss daran ein Maschinenbaustudium begonnen.

Meine Eltern sind schon sehr lange geschieden und ich wohne bei meiner Mutter.
Mein Vater verdient überdurchschnittlich gut, meine Mutter unterdurchschnittlich.

Mein Vater hat mir Kindesunterhalt bis zum Beginn meiner Wehrdienstzeit gezahlt.

Während der Ausbildung habe ich bis zum letzten Lehrjahr so viel verdient, dass ich noch Kindergeld bekommen habe. Sprich (abzüglich meiner Werbungskosten) unter dem Grenzbetrag von knapp 8000Euro jährlich. Von meinen Ausbildungskollegen (welche sich in gleicher Situation wie ich befanden, ebenfalls gleicher Lebenslauf wie ich) wusste ich, dass diese von ihren Vätern Unterhalt gezahlt bekommen haben. Ich wollte meinen Vater aber nicht finanziell belasten (wobe ihm das finanziell nicht viel ausgemacht hätte) und habe nicht auf Unterhalt von ihm bestanden.

Wie gesagt, direkt im Anschluss an meine Mechatronikerausbildung habe ich nun ein Maschinenbaustudium angefangen. Ich habe meinen Vater nun darauf angesprochen, ob er mich finanziell unterstützen würde. Er meinte nur, mir würde sowieso kein Unterhalt mehr zustehen und während meiner Ausbildung hätte er mir ohnehin keinen Unterhalt zahlen müssen.

Momentan gehe ich keinem Nebenjob nach und habe kein anrechenbares Vermögen.

Besteht für meinen Vater eine Unterhaltspflicht?
Wenn ja, über welchen Betrag sprechen wir da "ungefähr" für meinen Fall.

[color=green]Im Internet habe ich einige Artikel gelesen. Hier mal ein Auszug:
Grundsätzlich umfasst der vom Unterhaltspflichtigen zu zahlende Unterhalt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung (§ 1610 BGB ).
Für die Frage, ob auch Unterhalt für eine auf die erste Ausbildung folgende weiterführende Berufsausbildung – etwa ein Studium - gezahlt werden muss, kommt es darauf an, welcher Ausbildungs-Weg allgemein üblich ist. Heute ist der Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium allgemein üblich. Viele Studenten der Betriebswirtschaft haben z. B. bereits eine Banklehre hinter sich. Das Studium muss aber von den Eltern nur dann finanziert werden, wenn so schnell wie möglich nach der Lehre mit dem Studium begonnen wird. Eine Orientierungsphase wird Schulabgängern jedoch zugebilligt (bis zu einem Jahr nach dem Bundesgerichtshof, FamRZ 2001, 757 ). Auch der Wehrdienst darf zwischen Schule und Studium / Lehre abgeleistet werden. Kein Unterhaltsanspruch besteht bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres. Ein weiteres Kriterium ist, dass die weiterführende Berufsausbildung den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht.
[/color]

Kann man den Text so stehen lassen?

Ich bedanke mich für eure Antworten.

Gruß!




-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Familienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12314.06.2010 10:35:19
Status:
Praktikant
(588 Beiträge, 336x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mikkian
Status:
Bachelor
(3868 Beiträge, 471x hilfreich)

Hi,

noch eine Ergänzung. Mit Volljährigkeit sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig! Also auch deine Mutter. Selbstbehalt und weitere Fragen klärt ein Blick in die DT und die entsprechenden Leitlinien des für dich zuständigen OLG's.

Was ist mit Kindergeld? Das müsstest du eigentlich bekommen und wäre als Einkommen anzurechnen. Auch Bafög ist vorrangig zu beantragen.

Grüße

-- Editiert am 05.02.2010 09:56

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Unterhalter
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich bedanke mich.

Nach einem vernünftigen Gespräch mit meinem Vater wird dieser mir nun Unterhalt zahlen.

Fall abgeschlossen!

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.714 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen