Vater meiner Freundin will aufgrund eheähnlicher Gemeinschaft mit mir (ihrem Freund) nicht zahlen

18. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
lituduld
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vater meiner Freundin will aufgrund eheähnlicher Gemeinschaft mit mir (ihrem Freund) nicht zahlen

Hallo,

meine Freundin (20 Jahre alt) wohnt bald seit einem Jahr mit mir zusammen in einer Wohnung.
Wir haben einen Partnerschaftsvertrag, sie wohnt bei mir zur Untermiete und alle nennenswerten Geldtransaktionen sind in der Vergangenheit immer vertraglich geregelt worden.

Nun will sie in Kürze eine Ausbildung beginnen, da gibt es jedoch folgendes Problem:
Damit sie die Ausbildung finanzieren kann, ist sie auf den Unterhalt ihres Vaters angewiesen, dieser weigert sich jedoch zu zahlen und beruft sich darauf, wir seien eine eheähnliche Gemeinschaft.
Nun sehe ich es natürlich auch nicht ein für meine Freundin finanziell aufzukommen, unter anderem, da die Beziehung in der Vergangenheit nicht besonders reibungslos verlief.

Bedauerlicherweise hat sie keine Rechtsschutzversicherung und auch nicht genügend Geld für einen Anwalt.

Über Ratschläge, ähnliche Erfahrungen, usw. würde ich mich freuen...

-- Editiert von lituduld am 18.06.2020 22:35

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Wie hoch ihr ihr AZUBI-Gehalt Netto sein?

edy

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38380 Beiträge, 13985x hilfreich)

Und, in Ergänzung zu @ edys Frage: warum ist sie denn zu Hause ausgezogen? Letztlich haben die Eltern ein Wahlrecht, ob sie Unterhalt durch freie Kost und Zimmer zu Hause stellen, oder eine Fremdunterbringung finanzieren. Es sei denn, der Auszug aus dem Hotel Mama sei wegen Ausbildung/Studium erforderlich.

wirdwerden

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#3
 Von 
car4000
Status:
Schüler
(403 Beiträge, 60x hilfreich)

Woher kommt denn aktuell das Geld für Miete, Nebenkosten, Essen/Trinken, usw.?

Und zusätzlich: Falls überhaupt eine Unterhaltspflicht besteht, dann sind Vater und Mutter unterhaltspflichtig.

car4000

-- Editiert von car4000 am 19.06.2020 09:35

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- car4000 -

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#4
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Sie hätte zumindest den Anspruch auf das Kindergeld. Zusammen mit der Ausbildungsvergütung reicht das vielleicht auch schon, um den Unterhaltsbedarf zu decken.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf

Der Bedarf liegt wohl bei 860 Euro, wobei 375 für Miete + Nebenkosten enthalten sind. Zahlt sie bei dir nachweisslich weniger für Miete und Nebenkosten könnte das den Unterhaltsbedarf verringern.

Aber man müsste wirklich prüfen ob und in welcher Art die Eltern (beide!) noch Unterhaltspflichtig sind.

Was ist denn das für eine Ausbildung? Wenn deine Freundin die nicht finanzieren kann, muss sie vielleicht über eine Alternative nachdenken. Dann gibts auch noch Bafög, Wohngeld und andere Möglichkeiten.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31984 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von lituduld):
Wir haben einen Partnerschaftsvertrag, sie wohnt bei mir zur Untermiete
Ich erkenne daraus zwei recht unterschiedliche Konstellationen.

Klar, dass die Eltern nicht mehr Unterhalt leisten wollen, wenn das Kind nun einen Partner hat und mit diesem zusammenlebt, sogar vertraglich geregelt.

Klar ist aber auch, dass eine Untermieterin nicht unbedingt einen unterhaltsverpflichteten Partner hat.

Fragt sich nun, welchen Widerspruch es da aufzulösen gilt...

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#6
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Sunrabbit):
Der Bedarf liegt wohl bei 860 Euro, wobei 375 für Miete + Nebenkosten enthalten sind. Zahlt sie bei dir nachweisslich weniger für Miete und Nebenkosten könnte das den Unterhaltsbedarf verringern.


das wäre mit aber neu?

edy

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#7
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo,

Zitat (von Sunrabbit):
Der Bedarf liegt wohl bei 860 Euro, wobei 375 für Miete + Nebenkosten enthalten sind. Zahlt sie bei dir nachweisslich weniger für Miete und Nebenkosten könnte das den Unterhaltsbedarf verringern.


das wäre mit aber neu?

edy


Welcher Aspekt genau?

Aus der Düsseldorfer Tabelle 2020:

Zitat:
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375EUR für Unterkunft einschließ-lich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushaltangesetzt werden

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38380 Beiträge, 13985x hilfreich)

Ja, geh mal davon aus, dass wir die DT kennen. Die Erklärung beinhaltet nicht, dass bei weniger Miete weniger bezahlt werden muss, das steht da nun wirklich nicht drinne. Es zeigt lediglich die Berechnungsgrundlage auf. Und kann bei einer deutlich teureren Miete, die von niemanden zu vertreten ist, zu einem Mehrbedarf führen. Aber von einer Reduzierung der Unterhaltsansprüche ist da nichts zu lesen.

Aber in so Fällen wie hier, da sollte man doch mal damit anfangen, zu prüfen, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Und wenn kein Anspruch besteht, dann ist doch jede Diskussion über die Höhe völlig überflüssig.

wirdwerden

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#9
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

Um zu wissen, ob Anspruch besteht, müsste der TE erst einmal die aufgeworfenen Fragen beantworten,

z.B. - wie hoch die Ausbildungsvergütung ist
- warum die Freundin zuhause ausgezogen ist
- ob die AUsbildung von der elterlichen Wohnung aus nicht möglich gewesen wäre

- wer bisher die anteiligen Kosten der Freundin bezahlt hat

Niemand hier kann ohne weitere Angaben sagen, ob überhaupt ein Anspruch besteht, so dass eine Diskussion
über deren Höhe völlig überflüssig ist.

Wenn die Eltern den Unterhalt zuhause anbieten, kann es sehr gut sein, dass überhaupt kein
Anspruch besteht.#


malia



.


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#10
 Von 
lituduld
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo! Vielen Dank für die vielen Antworten. Hier versuche ich nochmal ein paar der aufgekommenen Fragen zu beantworten:

Zitat (von malia):
- wie hoch die Ausbildungsvergütung ist

Die Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr etwa 610€ Netto pro Monat.


Zitat (von malia):
- warum die Freundin zuhause ausgezogen ist

Aufgrund von häufigen Auseinandersetzungen mit der Mutter, bei der sie immer lebte - die Eltern leben seit ihrem 4. Lebensmonat getrennt und waren nie verheiratet. Sie hat außerdem ein eher schlechtes Verhältnis zum Vater - und allgemein über die Jahre wenig Kontakt, er bestand jedoch gerichtlich darauf, dass sie den Nachnamen des Vaters behält.


Zitat (von malia):
- ob die AUsbildung von der elterlichen Wohnung aus nicht möglich gewesen wäre

Der aktuelle Wohnort ist über 300km vom Wohnort der Eltern entfernt - also würde ich nein sagen. Die Ausbildungssuche hat schon vor dem Umzug für den neuen Wohnort begonnen, was letztes Jahr leider noch nicht geklappt hat.


Zitat (von malia):
- wer bisher die anteiligen Kosten der Freundin bezahlt hat

Meine Freundin hat, als sie noch bei ihrer Mutter gewohnt hat, in Vollzeit gearbeitet und nachdem sie zu mir gezogen war, hat sie sich hier einen Job in Teilzeit gesucht da sie nach dem recht spontanen Umzug anfangs arbeitslos war. Sie bestreitet ihren Unterhalt also selbst. In der Ausbildung verdient sie dann natürlich weniger als jetzt, was dann entsprechend nicht mehr ausreicht...

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#11
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Das mit dem eheähnlichen Verhältnis spielt beim Kindesunterhalt keine Rolle.

Aber bevor Unterhalt geltend gemacht werden kann, muss so oder so zuerst BAB beantragt werden.

Und dann muss von beiden Eltern Unterhalt gefordert werden.

Ich weiß nicht, ob BAB auch als Vorausleistung gezahlt wird, wie Bafög. Aber das dürfte zu erfragen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sunrabbit
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 117x hilfreich)

Sie hatte aber vorher noch keine Ausbildung absolviert, oder?

Bis zum 21 Lebensjahr kann sie sich in der Regel vom Jugendamt helfen lassen in Bezug auf Unterhalt. Deine Freundin sollte sich daher an das Jugendamt an eurem Ort wenden.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__18.html

Da sie zwischendurch arbeiten war, hat sie vermutlich kein Kindergeld mehr bekommen. Da sie unter 25 ist, müßte sie aber dann in der Ausbildung wieder Anspruch haben. Sind schon 204 Euro / Monat.

Wegen der 300km: Sie muss im Zweifel schon darlegen, warum sie nicht am Ort der Mutter eine Ausbildung machen konnte sondern 300km entfernt.

-- Editiert von Sunrabbit am 19.06.2020 22:33

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31984 Beiträge, 5630x hilfreich)

Mit ca 610,- Azubivergütung +Kindergeld mind. 204,- + evtl. BAB----könnte sie ihre Ausbildung nicht finanzieren?
Es ist wahrscheinlich der Lebensunterhalt während der Ausbildung gemeint?

Hat der Vater denn in den Jahren vorher Unterhalt für die Tochter bezahlt? zB bis 18?
Und was sagt/zahlt die Mutter als unterhaltpflichtiger Elternteil?

Als *Untermieterin in Ausbildung* könnte sie uU. Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen nach SGB II haben.
Als deine Partnerin allerdings eher nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__27.html

Evtl. könnte auch nach Wohngeld/Mietzuschuss gefragt werden... Beim Wohnungsamt. Für euch als Partner. Oder für die Untermieterin...
http://1ngo.de/web/Wohngeld.html

zu BAB:
https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Bei den vorhandenen Geldern besteht der Höhe nach definitiv noch ein restlicher Unterhaltsanspruch.

Bedarf = 860 € - abzgl. Netto, bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen und abzgl. Kindergeld
= mindestens 46 €

Zitat (von Besserweiß):
Ich weiß nicht, ob BAB auch als Vorausleistung gezahlt wird, wie Bafög.
Ja, das ist so, vgl. § 68 SGB III.

Zitat (von Sunrabbit):
Wegen der 300km: Sie muss im Zweifel schon darlegen, warum sie nicht am Ort der Mutter eine Ausbildung machen konnte sondern 300km entfernt.
Eine solche Verpflichtung sehe ich bei volljährigen Kindern eher nicht, wenn ein Elternteil nicht konkret auf möglichen Naturalunterhalt verweist.

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