Vater stellt Unterhaltszahlung ein und forderte rückläufige Zahlungen zurück.

27. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
McCree
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)
Vater stellt Unterhaltszahlung ein und forderte rückläufige Zahlungen zurück.

Guten Tag, ich würde euch gerne gezielt um eine Meinung zu folgender Problematik bitten:

Ein volljähriges Kind inkl. unbefristeten Dynamischen Unterhaltstitel ist aktuell noch in seiner Erstausbildung (Abitur/Zweiter Bildungsweg > Studium).

Der Vater hat nach Berechnung des Unterhaltstitel stets zu wenig gezahlt, das Ganze lapperte sich zu einer Unterhaltsschuld von Beispielsweise 10.000€. Jetzt gab es Monate wo der Vater nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet war, aufgrund von einer Erwerbstätigkeit des Kindes. Der Vater zahlte trotzdem und fordert nun nachträglich dieses Geld wieder und stellt sämtliche Zahlung ein.

Das Kind argumentiert, dass diese überschüssigen Zahlungen zur Abgeltung der entstanden Rückstände emfangen und einbehalten worden sind.

Rückstände waren zu dem Zeitpunkt weder verjährt noch verwirkt und der Unterhaltsschuldner war mündlich aufgeklärt über die Erwerbstätigkeit.

Nun möchte das Kind zusätzlich aus diesem Titel nach Ablauf einer Fristsetzung vollstrecken.
Der Unterhaltstitel ist neu berechnet worden 2008.

Des Weiteren habe ich eine Einkunft über die Einkommensverhältnisse eingeholt, die bewusst schriftlich verweigert worden ist.
(Begründung: Da der Unterhalt beim Höchstsatz liegt (???) und eine Erhöhung daher nicht in Frage kommt, besteht keine Grundlage für eine Einkunftseinholung)


1. Ist diese Vorgehensweise des Kindes rechtlich problematisch in Hinsicht auf die Einbehaltung der Zahlungen zur Abgeltung der Rückstände?

2. Kann das Kind aus dem 2008 aktualisierten Titel vollstrecken? Auch aktuelle Berechnungen 2016 im Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle?

3. Kann bereits jetzt ein Verzug wegen der Verweigerung der Auskunft eingetreten sein, der die Einschaltung eines Anwaltes rechtfertigt + Kostenauferlegung?



Vielen Dank für eure Meinung und eure Zeit. :)

-- Editier von krzma am 27.05.2016 17:20

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14 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Natürlich ist das alles problematisch. Lies doch mal Deine Anfrage von vor 8 Jahren und die Antworten von damals durch. Die Rechtsprechung hat sich seitdem nicht geändert, die Gesetzeslage auch nicht.

wirdwerden

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#2
 Von 
McCree
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,
ich finds toll. dass du dein Wissen immernoch weitergibst. :)

Mir ist meine Anfrage vor 8 Monaten durchaus in Erinnerung geblieben und ich hab mich seither auch weiterführend mit der Problematik beschäftigt, sodass ich sagen kann, dass nicht alles richtig und nicht alles falsch war, was dort diskutiert worden ist.

Ich wollte den eingestaubten Beitrag auch nicht wieder vor holen, da es den Rahmen sprengen würde.

Ich habe mir gezielt eine kurze Meinung im Bezug zu 2. und 3. angewendet auf einen Fall X gewünscht.

Punkt 1. ist natürlich wieder etwas speziell, aber vielleicht gibt es ja ein § in Richtung "Zweckentfremdung" die ohne Ankündigung erfolgte oder ein Bruch im Hinblick auf den Grundsatz Treu & Glauben, den ich nicht gefunden habe. Das Beispiel ist jetzt weit hergeholt, beschreibt aber am sinnvollsten worauf ich hinaus möchte.

Meine Ansicht dazu: Der Rückstand entstand aus fehlender Unterhaltszahlung und wurde mit den Unterhaltszahlungen beglichen. Klingt richtig.

Danke. :)



-- Editiert von krzma am 27.05.2016 18:16

-- Editiert von krzma am 27.05.2016 18:17

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
1. Ist diese Vorgehensweise des Kindes rechtlich problematisch in Hinsicht auf die Einbehaltung der Zahlungen zur Abgeltung der Rückstände?

Nein. Gezahlter Unterhalt gilt im Regelfall als verbraucht. D.h. die Rückforderung von zu viel gezaltem Unterhalt durch den Unterhaltspflichtigen läuft im Regelfall ins Leere.

Zitat:
2. Kann das Kind aus dem 2008 aktualisierten Titel vollstrecken? Auch aktuelle Berechnungen 2016 im Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle?

Unterhalt für Zeiten, die länger als 1 Jahr zurückliegen, sind wahrscheinlich nicht mehr erfolgreich zu vollstrecken. Verwirkung kann recht schnell eintreten. Ich bin etwas irritiert darüber, dass Sie die Möglichkeit der Verwirkung so sicher ausschließen.
http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/verjaehrung-verwirkung-unterhalt.html#verwirk1
http://kanzlei-lachenmann.de/auch-titulierte-ansprueche-auf-unterhalt-koennen-der-verwirkung-unterliegen-olg-hamm/

Zitat:
3. Kann bereits jetzt ein Verzug wegen der Verweigerung der Auskunft eingetreten sein, der die Einschaltung eines Anwaltes rechtfertigt + Kostenauferlegung?

Eher nicht. Es ist nämlich tatsächlich so, dass kein Auskunftsanspruch besteht, wenn bereits der Höchstbetrag der DD-Tabelle gezahlt wird. Es ist nämlich nicht(!) so, dass ein Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der DD-Tabelle automatisch zu einem Unterhalt oberhalb des Höchstsatzes führt. Unterhalt oberhalb des Höchstsatzes setzt voraus, dass der Unterhaltsempfänger nachvollziehbar darlegt, weshalb ein so hoher Unterhalt überhaupt benötigt wird.
Siehe hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kindesunterhalt,-Vater-sehr-wohlhabend---f91616.html





-- Editiert von drkabo am 27.05.2016 23:17

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
McCree
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung, hat mir sehr geholfen.

Jetzt hab ich noch eine etwas weiterführende detailreichere Frage bzgl 3.:

Bei Zahlung des Höchstbetrages ist also eine Auskunftspflicht nicht gegeben, wie schaut es aber aus wenn der prozentuale Satz laut Titel zwar über dem Höchstsatz liegt, dieser wiederum real nicht gezahlt wird.

Um das Beispiel etwas anschaulicher zu machen:

Der Höchstsatz liegt bei 160% das entsprich laut DD-2016 ab 18: 826€
Der Titel sagt 190%, gezahlt wird aber "nur" 700€.

Für mich als Laie würde das dann wiederum eine Auskunftspflicht hervorrufen. Liege ich da richtig oder ist sie dennoch nicht berechtigt, weil die Grundlage die Bedarfsermittlung ist und bleibt und es daher egal ist?

Nochmals danke. :)

-- Editiert von krzma am 28.05.2016 01:38

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#5
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Bei den in der DDT ausgewiesenen 862 € wird noch das Kindergeld in Höhe von 190 € abgezogen.

Sei doch mit den 700 + Kindergeld zufrieden. Wenn du nicht mehr daheim leben würdest stehen dir 735 € inklusive Kindergeld zu.

Der Vater könnte auch gegen den derzeitigen Titel klagen. Du wirst auch kein Leben lang Unterhalt bekommen, wie wäre es sich schonmal damit auseinanderzusetzen, dass man während Ausbildung/Studium und den ersten Arbeitsjahren evtl. nicht ganz so viel Geld zur Verfügung hat. Ob er nach Vollendung es 18. Lebensjahres zu einem Unterhalt oberhalb des Höchstsatzes verurteilt werden würde kann bezweifelt werden. Irgendwann endet nämlich der "Grundsatz", dass "Kinder an der Lebensstellung der Eltern teilhaben sollen"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Allerdings stellt sich mir anhand dieser Frage:

Zitat:
http://www.123recht.net/Kleingewerbe-eroeffnen-ohne-Verpflichtung-aufgrund-von-nicht-steuerbaren-Einkommen-__f504235.html


die Frage, warum man ,wenn man neben dem Studium noch ca. 2000 € monatlich verdient noch so dreist sein kann Unterhalt zu verlangen. Das eigene Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet. Und man muss es aktiv dem Unterhaltsschuldner mitteilen, dass man eigenes Einkommen hat.

Zumal es ja anscheindend auch kein so großes Problem ist die Eigentumswohnung der KM zu übernehmen.

Zitat:
http://www.123recht.net/Eigentumswohnung-eines-Elternteils-uebernehmen-kostenguenstigste-Variante-__f497384.html


Ich würde mal sagen, bei einem eigenen Einkommen von rund 2000 € Netto und evtl. schon dem Eigentum an einer halben Wohnung darf der Vater zurecht den Unterhalt einstellen. Ich wäre auch vorsichtig damit den Mund zu voll zu nehmen. Wenn der vater das Einkommen kennt und klagt, dürften ein paar Anwalts-/Gerichtskosten auf dich zukommen. VKH gibts da wohl weniger

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
McCree
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke ratlose Mama, aber das war weniger hilfreich.

Der Kindergeldanspruch ist verfallen, daher keine Anrechnung.

Die restlichen Beiträge haben wohl nichts mit der Frage zu tun, nehmen wir mal an jemand nutzt das Internet zur Informationbeschaffung für Fragen die nicht bei Wikipedia beantwortet werden. Das soll vorkommen.

Aber um ihrer verbundenen Seite Ruhe zu gewähren, teile ich gerne mit, dass die beiden Beiträge kein Hintergrund dieser Fragestellung sind.

Lieben Gruß

-- Editiert von krzma am 28.05.2016 14:35

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Ein volljähriges Kind inkl. unbefristeten Dynamischen Unterhaltstitel ist aktuell noch in seiner Erstausbildung (Abitur/Zweiter Bildungsweg > Studium).
Wie alt ist das Kind denn? Der Lebenslauf klinmgt jetzt erstmal nicht so, dass man die Unterhaltsberechtigung mit Gewissheit bejahen kann. Tatsächlich scheint dieser Titel ja auch zum letzten Mal im Jahre 2008 geprüft worden zu sein.

Zitat:
Der Kindergeldanspruch ist verfallen, daher keine Anrechnung.
Das finde ich doppelt interessant. Zum einen ist ein weggefallender Kindergeldanspruch das erste Indiz dafür, dass neben der Familienkasse auch der Vater den Spaß nicht mehr finanzieren muss. Zum anderen halte ich die ausbleibende Anrewchnung nicht für eine logische Konsequenz. Man könnte auch die Ansicht vertreten, dass der Wegfall des Anspruchs dem Kind zuzuschreiben ist und eine (fiktive) Anrechnung weiterhin erfolgen sollte.

Zitat:
Für mich als Laie würde das dann wiederum eine Auskunftspflicht hervorrufen.
Und warum? Die Auskunftspflicht dient nicht dazu, dass man sich mal die Unterlagen des Unterhaltspflichtigen ansehen kann. Sie dient dazu, die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu ermitteln. Wenn aber ein bestimmter Anspruch bereits tituliert ist, der Berechtigte genau diese Höhe für richtig hält und nichtgezahlte Differenzen auch nicht verwirken lassen will, dann ist mir erstmal nicht klar, was man den mit den Unterlagen anfangen soll. Das Ergebnis einer etwaigen darauf beruhenden berechnung stehtdoch schon fest, oder nicht?

Zitat:
Nein. Gezahlter Unterhalt gilt im Regelfall als verbraucht. D.h. die Rückforderung von zu viel gezaltem Unterhalt durch den Unterhaltspflichtigen läuft im Regelfall ins Leere.
Sehe ich anders, beziehungsweise ist das für mich kein Regelfall. Hier haben sich die Voraussetzungen im Nachhinein verändert, der Berechtigte hat jetzt (oder hatte vorübergehend) ein Einkommen. Das muss mitgeteilt werden. Hier steht jetzt zwar etwas von einer "mündlichen Mitteilung". So einer lässt sich aber schwer beweisen und könnte vor Gericht streitig werden. Die äußeren Umstände, nämlich die Rückforderung des Vaters genau wegen dieses Einkommens einige Zeit später, würden erstmal nahelegen, dass der Vater auch erst einige Zeit später davon erfahren hat. Dann sollte man den früheren Zeitpunkt beweisen können.

Auf jeden Fall halte ich die Aufrechnung für doppelt fragwürdig. Geht man davon aus, dass der Unterhalt als "verbraucht" gilt, dann sind es noch immer die Unterhaltszahlungen für den jeweiligen Monat, in dem sie dann auch "verbraucht" werden. Eine den Vater (bei bestehenden Unterhaltsschulden) begünstigende Verrechnung würde ich da nicht ohne weiteres annehmen, sondern das als zwei Parr Schuhe werten. Geht man davon aus, dass der Unterhalt nicht "verbraucht" ist und ein Rückzahlungsannspruch dem Grunde nach besteht, könnten die vermeintlichen Unterhaltsschulden verwirkt sein und das Kind ganz einfach keine Forderung in der Hand haben, mit der es eine Aufrechnung vornehmen kann.

Ich würde hier also klären:
Was waren das für Einkünfte und wie wirken die sich auch den Anspruch aus? Lässt sich die rechtzeitige Mitteilung beweisen? Sind die angeblichen Unterhaltsschulden nicht schon verwirkt? Erst dann kann man sich meiner Meinung nach über eine Aufrechnung sinnvolle Gedanken machen.

Mit diesen Fragen würde ich dann einen Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen. Die Angelegenheit scheint mir etwas komplex zu sein und es geht offenbar auch um nicht wenig Geld. Bei allem würde ich die Befürchtung im Hinterkopf haben, dass der Vater den Titel möglicherweise auch abändern lassen kann, gegebenenfalls bis auf 0.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
McCree
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat:
Das finde ich doppelt interessant. Zum einen ist ein weggefallender Kindergeldanspruch das erste Indiz dafür, dass neben der Familienkasse auch der Vater den Spaß nicht mehr finanzieren muss. Zum anderen halte ich die ausbleibende Anrewchnung nicht für eine logische Konsequenz. Man könnte auch die Ansicht vertreten, dass der Wegfall des Anspruchs dem Kind zuzuschreiben ist und eine (fiktive) Anrechnung weiterhin erfolgen sollte.


Der Wegfall des Kindergeldes beruht auf das Alter, das hätte ich wohl erwähnen sollen. Sorry. :)

Zitat:
Und warum? Die Auskunftspflicht dient nicht dazu, dass man sich mal die Unterlagen des Unterhaltspflichtigen ansehen kann. Sie dient dazu, die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu ermitteln. Wenn aber ein bestimmter Anspruch bereits tituliert ist, der Berechtigte genau diese Höhe für richtig hält und nichtgezahlte Differenzen auch nicht verwirken lassen will, dann ist mir erstmal nicht klar, was man den mit den Unterlagen anfangen soll. Das Ergebnis einer etwaigen darauf beruhenden berechnung stehtdoch schon fest, oder nicht?


Genau, die Berechnung steht schon fest, nur wird eben unter dieser Berechnung gezahlt. Das wirft doch die Frage nach der Leistungsfähigkeit auf, denn es erfolgte keine Bedarfsermittlung die eine niedrigere Zahlung rechtfertigt. Es wurde pauschal weniger gezahlt. Des Weiteren wird das Argument eingebracht das aufgrund des Höchstsatzes der Aukunftanspruch wegfällt, wie erwähnt ist gerade das nicht der Fall. Höchstsatz liegt bei 160% gezahlt wird beispielsweise 140%, der Titel liegt bei beispielsweise 200%. Berechtigt das keine Auskunft?

Zitat:
Sehe ich anders, beziehungsweise ist das für mich kein Regelfall. Hier haben sich die Voraussetzungen im Nachhinein verändert, der Berechtigte hat jetzt (oder hatte vorübergehend) ein Einkommen. Das muss mitgeteilt werden. Hier steht jetzt zwar etwas von einer "mündlichen Mitteilung". So einer lässt sich aber schwer beweisen und könnte vor Gericht streitig werden. Die äußeren Umstände, nämlich die Rückforderung des Vaters genau wegen dieses Einkommens einige Zeit später, würden erstmal nahelegen, dass der Vater auch erst einige Zeit später davon erfahren hat. Dann sollte man den früheren Zeitpunkt beweisen können.
Auf jeden Fall halte ich die Aufrechnung für doppelt fragwürdig. Geht man davon aus, dass der Unterhalt als "verbraucht" gilt, dann sind es noch immer die Unterhaltszahlungen für den jeweiligen Monat, in dem sie dann auch "verbraucht" werden. Eine den Vater (bei bestehenden Unterhaltsschulden) begünstigende Verrechnung würde ich da nicht ohne weiteres annehmen, sondern das als zwei Parr Schuhe werten. Geht man davon aus, dass der Unterhalt nicht "verbraucht" ist und ein Rückzahlungsannspruch dem Grunde nach besteht, könnten die vermeintlichen Unterhaltsschulden verwirkt sein und das Kind ganz einfach keine Forderung in der Hand haben, mit der es eine Aufrechnung vornehmen kann.


Danke für Ihre Ansicht diesbezüglich. :)

Wenn die Geschichte schon über 3 Jahre her ist müsste das Ganze aber schon verjährt sein, sehe ich das richtig oder gelten aufgrund des Titels gesonderte Fristen die nicht nur zu meinem Vorteil sind?


LG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Für den Typo (8 Jahre statt 8 Monate) entschuldige ich mich ausdrücklich. War nicht bös gemeint.

So, fassen wir doch mal zusammen, was wir haben.

Voraussetzung für die Finanzierung einer Ausbildung ist immer, dass sie sich zügig an die schulische Ausbildung anschliesst. Nur in Ausnahmefällen wird von diesem Prinzip abgewichen. Bisher ist hier nichts vorgetragen, was eine Abweichung rechtfertigt.

Aber selbst wenn ein Unterhaltsanspruch bestünde, so nur unter der Voraussetzung, dass kein eigenes Vermögen da ist. Dieses ist nämlich incl. Immobilie für die Ausbildung aufzubrauchen, wenn man mal von einem kleinen Rest absieht.

Dagegen spricht auch nicht der existierende Titel. Zum einen kann der jederzeit abgeändert werden, es gibt auch sowas wie Vollstreckungsabwehrklagen. Mal in der ZPO nachschauen. Und es gibt die berühmte "dolo petit" Einrede. Dies bedeutet, dass arglistig handelt, wer etwas fordert, was er sofort zurückgeben muss. Der Vater hat also eine Fülle von Möglichkeiten, die alle ganz schnell greifen. Und der Sprößling sitzt dann nicht nur auf seinen Anwaltskosten, sondern auch auf denen der Gegenseite (Vater) und den Gerichtskosten. Dazu kommt dann noch die arglistige Täuschung (Geld empfangen, obwohl gut verdient), aber auf die kommt es angesichts der anderen Möglichkeiten gar nicht an.

Deshalb verstehe ich den ganzen Zirkus nicht so ganz. Wirklich nicht, bei der schwachen Position, die der Studi hat.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Für mich als Laie würde das dann wiederum eine Auskunftspflicht hervorrufen. Liege ich da richtig oder ist sie dennoch nicht berechtigt, weil die Grundlage die Bedarfsermittlung ist und bleibt und es daher egal ist?

Nein. Für Einkommen oberhalb der höchsten Stufe der DD-Tabelle richtet sich der Unterhalt eben nicht mehr nach dem Einkommen des Zahlungspflichtigen, sondern nach dem, was der Unterhaltsempfänger benötigt. Und diese Summe scheint ja tituliert zu sein.

Zitat:
Genau, die Berechnung steht schon fest, nur wird eben unter dieser Berechnung gezahlt. Das wirft doch die Frage nach der Leistungsfähigkeit auf, denn es erfolgte keine Bedarfsermittlung die eine niedrigere Zahlung rechtfertigt. Es wurde pauschal weniger gezahlt.

Nein. Die Frage ist nicht die Leistungsfähigkeit. Denn Leistungsfähigkeit bestand zumindest zum Zeitpunkt der Titulierung, sonst währe nicht so hoch tituliert worden. Und wenn die Leistungfähigkeit des Zahlungspflichtigen inzwischen gesunken sein sollte, dann wäre es Aufgabe des Zahlungspflichtigen, sich darum zu kümmern (z.B. durch eine Abänderungsklage in Richtung geringerer Unterhalt). Die Frage ist viel mehr die Zahlungswilligkeit.

Mir erschließt sich auch nicht, was der Sinn einer Einkommensauskunft sein soll. Eine Abänderungsklage in Richtung höherer Unterhalt lässt sich auf die Einkommensauskunft nicht stützen (weil ja schon der Höchstbetrag tituliert ist) und eine Abänderungsklage in Richtung geringerer Unterhalt wird ja wohl nicht angestrebt ...

Nächster Schritt wäre also eine Zwangsvollstreckung des laufenden Unterhalts (Differenz aus tatsächlich gezahltem und tituliertem Unterhalt) - und nicht eine Einkommensauskunft.
Mit der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsschulden für die Vergangenheit ist es problematisch - siehe oben.

Dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen natürlich das Risiko bergen, dass der Zahlungsverpflichtete zu einer Abänderungsklage (Zielrichtung: völliger Wegfall des Unterhalts) motiviert werden könnte, scheint ja klar zu sein.
Das Risiko, dass man nachher ganz ohne Unterhalt da steht, ist nicht wegzudiskutieren.
Man muss halt überlegen, ob es nicht taktisch geschickter ist eine Zwangsvollstreckung bleiben zu lassen und sich zu freuen, dass man überhaupt noch etwas bekommt.
Da gibt es so schöne Sprichwörter, z.B. das mit den schlafenden Hunden oder das mit den Kühen, die man melken möchte ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
McCree
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die Ratschläge. :)

Wie dem Titel dieses Beitrages zu entnehmen ist, stellt der Unterhaltsschuldner bereits seine Zahlungen ein. (Das ist im Laufe der vielen Ansichten und Ratschläge ein wenig untergegangen.)

Der Hintergrund ist also eher eine Reaktion - keine aggressive Forderung aus der heilen Welt des Studenten.

Im wirtschaftlichen Sinne hat der Student also nichts zu verlieren.
(Eine Rechtschutzversicherung, welche Unterhaltsrecht ohne SB deckt, wurde bereits vorbeugend einige Zeit davor
abgeschlossen.)

> Wie schaut es mit dem Punkt aus, dass der Unterhaltsschulder diese Erstausbildung gebilligt hat, in dem er informiert wurde und durch Zahlung symbolisiert hat, dass er dafür aufkommt, in der Regelstudienzeit diese dann aber einstellt?

Den Rest fasse ich mal kurz für mich zusammen unter Berücksichtigung des weiteren Ablaufes:

1. Ein Bestehen auf die Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners ist "zwecklos und provokant", da es eine schwammige oder gar keine Rechtsgrundlage hat.

2. Die außergerichtliche Klärung würde auf den Nachweis einer Bedürftigkeit hinauslaufen, wobei das im Großen und Ganzen die Lebenserhaltungkosten wären.

3. Dann gibt es schließlich ein Ja oder ein Nein des Unterhaltsschuldners bzw. seines Anwaltes, bei Nein ist der Student an dem finanziellen Punkt angekommen, wo er vollstrecken "muss". Vorher muss er natürlich einen Anwalt mit ins Boot holen.

4. Vor Gericht wäre die Position schwach im Bezug auf die Kontrapunkte oben (Alter, hohe Orientierungszeit die aber weiterführend genutzt wurde, jedoch nicht berufsqualifizierend war.), dagegen steht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und die Lage, dass die Erstausbildung bereits im Gange ist, bezahlt wurde und zielstrebig durchgeführt wird. Ausgang fraglich.

Bin ich damit einigermaßen realistisch im Bilde?

Ziel ist das fortbestehen einer Zahlung bis Ende der Regelstudienzeit.

(Die Rückstände können Rückstände bleiben, sie dienen evtl. nur der leichten Aufbesserung meiner Position.
Auch das Argument, dass die Unterhaltsrückstände mit Monaten abgegolten worden in denen keine unbedingte Unterhaltsverpflichtung bestand diente der leichten Abschwächung der Orientierungsphase, sodass nicht gesagt wird es wurde die ganze Zeit bezahlt, sondern das die meiste Zeit die Rückstände abgegolten worden sind. Ob das im nachhinein taktisch clever war, lasse ich mal so im Raum stehen.)


Vielen Dank. :)

-- Editiert von SteveRein am 29.05.2016 10:17

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9318x hilfreich)

Zitat:
Bin ich damit einigermaßen realistisch im Bilde?

zu 1): Ja
zu 2): Verstehe ich nicht. Außergerichtlich gibt es ja nichts zu klären. Es gibt einen titulierten Unterhalt - damit ist rechtlich alles geklärt. Ob Sie den Titel zur Zwangsvollstreckung nutzen (oder auf das Recht verzichten), ist allein Ihre Entscheidung.
zu 3): Wenn der Unterhaltszahler nicht freiwillig zahlt, können Sie halt vollstrecke. Egal ob da "ja" oder "nein" gesagt wird. So lange der Titel da ist, kann auch gegen den Willen des Schuldners vollstreckt werden. Möglicherweise wird dann der Schuldner dann Maßnahmen ergreifen (Abänderungsklage), um den Tiel ändern oder löschen zu lassen. Das liegt dann aber nicht in Ihrer Hand.
zu 4): Wenn der Schuldner eine Abänderungsklage anstrebt, dann ist Ihre Situation in der Tat nicht prickelnd gut. Wenn der Ausbildungsweg nicht zielstrebig genug ist, dann kommt es auf das Einkommen des Schuldners nicht an. Es gibt kein Prinzip, dass Kinder von Spitzenverdienern mehr Orientierungsphase zugestanden bekommen als andere Kinder.
Die Tatsache, dass das Studium mit Wissen und Kenntnis des Schuldners aufgenommen wurde und dafür zumindest am Anfang Unterhalt gezahlt wurde, so dass sich daraus ein gewisser Vertrauenschutz ergibt, das Studium auch beenden zu dürfen, kann noch wichtig werden. Dafür müsste man natürlich substantiiert darlegen können, dass man (a) das Studium auch innerhalb der Regelstudienzeit voraussichtlich erfolgreich beenden wird und (b) das Studium ohne den Unterhalt abbrechen müsste.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
McCree
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat:
zu 2): Verstehe ich nicht. Außergerichtlich gibt es ja nichts zu klären. Es gibt einen titulierten Unterhalt - damit ist rechtlich alles geklärt. Ob Sie den Titel zur Zwangsvollstreckung nutzen (oder auf das Recht verzichten), ist allein Ihre Entscheidung.


Das hat die Gegenseite bisher auch noch nicht verstanden, der Anwalt ist nicht mit dem Familienrecht vertraut und hat wohl auch keine Einsicht in irgendwelche Unterlagen, da der Schuldner wohl so ziemlich alles aus Trotz weggeworfen hat. (Ich kann mir vorstellen, dass die Gegenpartei Unterlagen diesbezüglich von mir fordert, muss ich die liefern, doch wohl eher nicht?)

Zitat:
Die Tatsache, dass das Studium mit Wissen und Kenntnis des Schuldners aufgenommen wurde und dafür zumindest am Anfang Unterhalt gezahlt wurde, so dass sich daraus ein gewisser Vertrauenschutz ergibt, das Studium auch beenden zu dürfen, kann noch wichtig werden. Dafür müsste man natürlich substantiiert darlegen können, dass man (a) das Studium auch innerhalb der Regelstudienzeit voraussichtlich erfolgreich beenden wird und (b) das Studium ohne den Unterhalt abbrechen müsste.


Danke für den Hinweis. :)

-- Editiert von SteveRein am 30.05.2016 09:40

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