Vater stellt Zahlung seit Volljährigkeit ein

19. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Rejection
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Vater stellt Zahlung seit Volljährigkeit ein

Liebe Forengemeinde,

leider bin ich über die Suche nicht fündig geworden.
Ich habe folgendes Problem:

Meine Tochter ist im April volljährig geworden.
Bisher kam der Unterhalt immer regelmäßig und in voller Höhe, wir brauchten kein Jugendamt. Darüber war ich auch sehr froh.
Nun hat er ab Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr gezahlt. Daraufhin hat meine Tochter ihm einen Brief geschrieben, das sie noch zur Schule geht (sie macht Abitur) und sie auf das Geld angewiesen ist. Eine Schulbescheinigung haben wir mitgeschickt.

Heute hat er geantwortet.
Er schreibt, er wusste ja nicht wo wir aktuell wohnen (stimmt, wir sind mehrfach umgezogen in den letzten 4 Jahren und Vater und Tochter haben auf ihren Wunsch hin keinen Kontakt) und hätte keine anderen Kontaktmöglichkeiten gehabt (naja ..).
Er schreibt weiter, das sie ihm frühzeitig hätte mitteilen müssen, wie ihr weiterer Schul- oder Ausbildungsweg verläuft. Da er keinerlei Informationen erhalten hat, könne er laut seines Anwalts die Zahlung einstellen. Weitere Zahlungen würden als Schenkung gelten, die er nicht zurück fordern kann.
Auch räumt er ein, ab Juni die Zahlung wieder aufzunehmen.
Er will aber die Zahlung für Mai nicht rausrücken, weil er meint unsere Tochter hätte frühzeitig einen Antrag auf Weiterzahlung einreichen müssen.

Wie gehe ich jetzt am besten vor?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da er keinerlei Informationen erhalten hat, könne er laut seines Anwalts die Zahlung einstellen.


Damit liegt er völlig richtig. Wenn kein Titel besteht, ist die Tochter am Zug. Außerdem hat die Unterhaltszahlung aufs Konto der Tochter zu erfolgen.
Zur Berechnung werden ab Volljährkeit die Einkommen beider Elternteile herangezogen. Da eure Tochter sich noch in allgemeinbildender Schulausbildung befindet, gilt sie als privilegiert und auch du unterliegst einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, ihren Unterhalt zu sichern.

Zitat:
Wie gehe ich jetzt am besten vor?


Du könntest deine Einkommensnachweise an eure Tochter geben, ohne diese kann der Anspruch nicht berechnet werden. Beim Jugendamt geben sie zur Hilfestellung.

Grüßle

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

....und in Ergänzung: mit Volljährigkeit reduziert sich der Unterhaltsanspruch auf jeden Fall, weil das Kindergeld voll, und nicht nur hälftig in die Berechnung eingeht.

wirdwerden

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Aber für Mai dürfte trotzdem Unterhalt zu zahlen sein, der wichtigste Nachweis, die Schulbescheinigung, liegt ja dem Unterhaltspflichtigen vor.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Hey, es existiert kein Titel!

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Loddar
Status:
Junior-Partner
(5207 Beiträge, 920x hilfreich)

Zitat:
die Schulbescheinigung, liegt ja dem Unterhaltspflichtigen vor.


Nicht aber Dein Einkommen. Ohne kann nicht berechnet werden.

Grüßle

Signatur:

"Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Schönes zu erkennen, wird nie alt werden."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rejection
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von altona01):
Aber für Mai dürfte trotzdem Unterhalt zu zahlen sein, der wichtigste Nachweis, die Schulbescheinigung, liegt ja dem Unterhaltspflichtigen vor.


Das wollte ich wissen, danke.
Wie geht man da jetzt am besten vor, ohne unbedingt einen Anwalt zu konsultieren?
Er scheint ja kooperationswillig.

Das mit der Neuberechnung des Unterhalts weiß ich, trotzdem danke für den Hinweis.
Ich hab schon so viel darüber gelesen, das ich nicht mehr weiß wo mir der Kopf steht.

Ich bin selbst gerade in der Ausbildung und unterstütze meine Tochter finanziell so viel wie mir möglich ist.
Sie wohnt ja noch zuhause und bekommt alles was sie braucht. Auch die Studienfahrt von 550,-€ zahle ich aus meiner Tasche.

Kennt vielleicht jemand ein Urteil auf das ich mich berufen kann bezüglich der Mai Zahlung?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rejection
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Loddar):
Zitat:die Schulbescheinigung, liegt ja dem Unterhaltspflichtigen vor.
Nicht aber Dein Einkommen. Ohne kann nicht berechnet werden.
Grüßle


Das muss er wissen?
Was ich verdiene?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

@wirdwerden:

Zitat:
Hey, es existiert kein Titel!

Ich will diesen im Grunde berechtigten Einwurf nicht ignorieren, aber ab dem Moment, wo Unterhalt geltend gemacht wird und berechtigt ist, ist der auch zu zahlen.
Und wir haben Mai und der Unterhalt wurde geltend gemacht.

@rejection,
Sie haben doch die Antworten gelesen, beide Eltern sind barunterhaltspflichtig. Lassen Sie sich doch mal vom Jugendamt informieren, kostet wenigstens nichts. Ach ja, die Infos von dort gerne nochmal hier verifizieren lassen. Da arbeiten fast keine Juristen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Natürlich muss er das Einkommen der Mutter kennen. Wie soll sonst sein Antreil berechnet werden?

Hinsichtlich des Mai-Unterhalts sehe ich Probleme, er war ja nicht in Verzug. Ist er ja immer noch nicht. Weil er nicht weiss, was er zu bezahlen hat. Klassenfahrten und deren Finanzierung, Feiern für Konfirmationen u.s.w. sind normalerweise im Unterhalt enthalten.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 20.05.2015 08:45

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)


Bezüglich Finanzierung von Klassenfahrten, hier eine Entscheidung:_





VG Münster 1. Kammer
Entscheidungsdatum: 27.06.2003
Aktenzeichen: 1 K 3065/02
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: juris Logo
Normen: § 2 Abs 3 Nr 3 VwVfG NW, § 12 Abs 3 SchulFinG NW, § 40 Abs 3 SchulO NW, Art 9 Abs 1 Verf NW, § 16 Abs 4 SchulPflG NW
Zitiervorschlag: VG Münster, Urteil vom 27. Juni 2003 – 1 K 3065/02 –, juris Zitiervorschlag
Keine Kostenpflicht der Eltern für Kosten einer Klassenfahrt

Leitsatz
1. Nach § 2 Abs 3 Nr 3 VwVfG NW sind auch vertragliche Vereinbarungen der Schule mit den Eltern über die Erstattung von Kosten einer Klassenfahrt ausgeschlossen.

2. Die Eltern der Schülerinnen und Schüler sind aus § 16 Abs 4 SchPflG (SchulPflG NW)oder § 40 Abs 2 ASchO (SchulO NW)nicht zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet.

3. Aus einseitigen Verpflichtungserklärungen besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Klassenfahrt (entgegen Kultusministerium NRW, Runderlass vom 12. Februar 1985, GABl NRW S 122 = BASS 14 - 12 Nr 3).




1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rejection
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich wollte mal kurz melden, was beim Jugendamt rausgekommen ist.

Also .. ich musste meine letzten 12 Lohnabrechnungen vorlegen mit dem Ergebnis das ich unter dem Eigenbedarf verdiene (ich bin noch in der Ausbildung).
Weiter hatten wir einen Termin (den meine Tochter in Anspruch nehmen musste) der sich Unterhaltsberatung für junge Volljährige nennt. Das hat also nicht direkt mit dem JA zu tun, sondern diese Dame hat uns zivilrechtlich beraten. Eine gerichtliche Geltendmachung über das JA gibt es ab Volljährigkeit nicht mehr. Sollte es soweit kommen, müssen wir das mit einem Anwalt durchsetzen.

Richtig ist, das wir vor Volljährigkeit den Vater hätten in Kenntnis setzen müssen, welchen Werdegang unsere Tochter gerade fährt. Also das sie Abitur macht, die Schulbescheinigung (am besten mit dem Datum des voraussichtlichen Abiturs) beifügen, damit er weiß, das er weiter unterhaltspflichtig ist.

Uns liegt ein gerichtlicher Beschluss aus 2001 vor, mit dem wir pfänden könnten, wir wollen aber den friedlichen Weg gehen.

Die Dame wird ihn nun anschreiben, das wir dort vorstellig waren und ihn innerhalb 8 Tagen zur Nachzahlung des offenen Mai Unterhalts auffordern.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Liebe Grüße
Rejection

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Also erst bestand kein Titel, jetzt besteht doch ein Titel. Wie soll man da vernüftig helfen? Ich raff es nicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Außerdem sind beide Eltern barunterhaltspflichtig; dabei ist es unerheblich, ob du weniger Geld hast;

Der Vater kann aufgrund der Volljährigkeit den Titel kassieren lassen. Das nur nebenbei.

Außerdem ist auch die Frage, was genau im Unterhaltstitel steht; daher wäre ich bei Aussagen des JA trotzdem vorsichtig.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Außerdem sind beide Eltern barunterhaltspflichtig; dabei ist es unerheblich, ob du weniger Geld hast
Unsinn. Ignorieren Sie das bitte und werfen Sie stattdessen einen Blick in den § 1603 (1) BGB . Oder fragen Sie sich ganz einfach, ob der Staat Ihnen wirklich Ihre paar Euro abköpfen möchte, die Sie während der (anscheindend vom JC gebilligten) Ausbildung erhalten, was mittelbar Ihren Hungertod zur Folge hätte.

Zitat:
Der Vater kann aufgrund der Volljährigkeit den Titel kassieren lassen.
Gesetzesquelle? Gibt es natürlich nicht. Es ist vollkommen unstreitig, dass der Vater weiterhin in der Barunterhaltspflicht ist. Das Kind hat auch einen Anspruch auf entsprechende Titulierung. Der Vater hätte allerhöchstens einen Anspruch auf eine Verzichtserklärung in Höhe einer etwaige Differenz. Dass hier aber eine Differenz vorliegt, die ja auch noch zu Lasten des Vaters liegen müsste, ist pures Rätselraten.

Zitat:
das ich unter dem Eigenbedarf verdiene (ich bin noch in der Ausbildung).
Wenn der Vater aber einen engagierten Anwalt findet, sow wird dieser Anwalt zumindest mal hören wollen, warum Sie denn in hohem Alter noch auf die Idee einer (zweiten?) Ausbildung gekommen sind oder wieso das nicht früher möglich gewesen sein sollte. Grundsätzliche trifft Sie eine Erwerbsobliegenheit. Allein mit dem Azubigehalt werden Sie sich nicht ausruhen können. Zumindest in der Theorie müssten Sienachweisen, dass Ihnen ein höheres Gehalt (etwa durch zusätzlichen nebenjob oder Vollzeitjob als Hilfskraft) nicht möglich ist. Wenn der Vater aber Ihrer Einschätzung nach kooperationswillig ist, kann das egal sein. FÜr den Fall der Fälle bräcuhten SIe aber eben doch eine gute Begründung, von der ich hier nichts lese. Bisher scheinen Sie mehr davon ausgegangen zu sein, dass nur Väter für Ihre Kinder aufkommen müssen. Dem ist freilich nicht so.

Zitat:
ihn innerhalb 8 Tagen zur Nachzahlung des offenen Mai Unterhalts auffordern.
Was noch immer nicht mehr als eine freundliche Bitte bleiben wird, sofern dem Vater nicht sämtliche Unterlagen zugegangen sind. Er muss selber nachvollziehen können, warum er wie viel zahlen soll. Dazu gehört auch, dass er eine Kopie Ihrer Einkommensunterlagen selber erhält. Streng genommen ist der Unterhalt auch erst ab diesem Zeitpunkt fällig, da er das als qualifizierte Aufforderung zu werten wäre.

1x Hilfreiche Antwort

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