Hallo User,
habe gestern einen Schreiben vom Anwalt meines Vaters bekommen, dass es zu Prüfen wäre ob der Unterhalt noch zu seiner Pflicht gehört.
Ich wohne derzeit bei meiner Mutter und bin 21 Jahre.
Besuche derzeit eine Abendschule für mein Fachabitur und ab August eine Vollzeitschule für mein Abitur.
Die Abendschule findet 3 Mal die Woche abends und jeden 2 Samstag statt.
Dazwischen gehe ich keiner Beschäftigung nach, da ich mich in diesem Jahr nur auf das Lernen konzentriert habe.
Ich sollte dem Anwalt vier Fragen zu meinem beruflichen Stand beantworten.
Zu diesen gehören:
1.) Wie hoch sind die derzeitigen Einkünfte?
2.) Wie hoch ist der Unterhalt, der Ihre Mutter ihnen leistet?
3.) Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach bzw. beabsichtigen Sie einer Beschäfitung nachzugehen?
Sollte das Letzere der Fall sein, so bitten wir Sie um Mitteilung, wann dies der Fall sein wird.
4.) Sollten Sie sich noch in einer Ausbildung befinden, so bitten wir Sie uns mitzuteilen, um welche Ausbildung es sich handelt und wann Sie diese begonnen haben und wann diese abschließt.
So das wären die Fragen.
Wie kann ich die Fragen am besten beantworten und wie gehts es nun weiter?
Ist es denn rechtens das er plötzlich den Unterhalt einstellt und eines richterlichen Urteils, noch das der Anwalt mir das mitteilt.
Diesen Monat ist bislang noch kein Unterhalt eingegangen.
Ich bedanke mich recht herzlich.
Vielen Dank!
Thorsten
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Vater will keinen Kindesunterhalt mehr zahlen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



quote:
Ist es denn rechtens das er plötzlich den Unterhalt einstellt
gibt es einen Titel/Gerichtsurteil, auf dessen er Unterhalt zahlt? Falls ja, ist dieser terminiert?
Prinzipiell ist es natürlich in Ordnung, dass man sich darüber erkundigt, ob und inwieweit man zum Unterhalt verpflichtet ist, oder?
Wenn Du Anspruch hast, musst Du Diesen eben geltend machen (falls nicht schon tituliert).
Prinzipiell ist die Leistungspflicht/Höhe Deines Vaters von Deinem Anspruch/Einkommen abhängig, dem Einkommen Deiner Mutter und dem Einkommen Deines Vaters.
Wann wirst Du denn 22? Und was machst Du außer der Abendschule?
vg, Disso
Hallo Disso,
vielen dank für deine schnelle Antwort.
Also außer der Abendschule gehe ich derzeit keiner Beschätigung nach.
Ich habe mich voll und ganz auf die Abendschule konzentriert, damit ich tagsüber lernen kann.
Ich werde nächstes Jahr Mai, 22 Jahre alt.
Im August besuche ich dann noch 1 Jahr, die Vollzeitschule für mein Abitur.
Danke
Gruß
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Und was machst Du außer der Abendschule?
Nichts. Und das ist ja das Dilemma. Wenn man bedenkt, dass Vollzeitberufstätige Abendschule neben ihrem Job machen ist das ziemlich mager, was der TE da leistet.
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"gruß azrael"
Die Sache ist, es gab keine andere Möglichkeit die Fachhochschulreife außer mit dem Besuch Abendschule zu erreichen.
Davor habe ich eine schulische Ausbildung gemacht um daraufhin, die Abendschule besuchen zu können.
Gäbe es eine Möglichkeit den Bildungsgang auch Vollzeit zu besuchen, dann hätte ich dies natürlich gemacht.
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Du bist nicht mehr priviligiert, folglich muss Deine Mutter Dir auch Unterhalt zahlen. Es wäre weiter zu überlegen, ob Du nicht mindestens einmal die Woche nebenbei arbeiten kannst. Du willst doch nicht sagen, dass Du 8 - 10 Stunden am Tag für die Schule büffelst, und das 7 Tage die Woche! Schliesslich wäre zu überlegen, wie zügig Du mit Deiner Ausbildung dran bist. Denn mit 23 dann endlich das Abi in der Tasche, das ist 4-5 Jahre zu spät! Was hast Du bisher gemacht?
wirdwerden
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Hallo Disso, außer Abendschule passiert da wohl nix weiter:
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Die Abendschule findet 3 Mal die Woche abends und jeden 2 Samstag statt.
Dazwischen gehe ich keiner Beschäftigung nach, da ich mich in diesem Jahr nur auf das Lernen konzentriert habe.
Sieht nicht so aus, als wenn hier eine Unterhaltsberechtigung zur Zeit bestünde, da hier ausreichend Zeit für einen Job da ist, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern - dazu sind nämlich Volljährige angehalten.
Also von mir ein ganz klares Nein zur Unterhaltsberechtigung, ein bestehender Titel müsste bis zur Abänderung natürlich bedient werden, allerdings sollte auch dann eine gewisse Fairness dem Unterhaltspflichtigen zum Tragen kommen.
Konkret müsste hier geklärt werden, wie der bisherige Werdegang war (wann welche Schule abgeschlossen, was dann in welcher Reihenfolge und welchem Zeitraum gemacht). Offenbar scheint der Vater hier ja auch nicht wirklich über die geplante Ausbildung auf dem Laufenden zu sein. Der Volljährige hat aber unter anderem auch die Plicht, zügig einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss zu erwerben, d.h. ohne Bummelei und größere Umwege. Seh ich mir dein Alter und deine Planung an, so kommen mir Zweifel, ob das noch als zügig anzusehen ist. Sollten triftige Gründe diese Verzögerungen erklären, so kann das natürlich berücksichtigt werden.
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"LG KuschelbaerR
Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"
Ich habe mein Abitur mit 22 Jahren.
Mein Lebenslauf hat keinerlei Lücken.
Mittlere Reife
Schulische Ausbildung (2 Jahre) Abschluss: Betriebswirtsassistent
Duale Berufoberschule (Abendschule - 1 Jahr) Abschluss: Fachhochschulreife
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Wie gesagt, ich habe den zweiten Bildungsweg genommen.
Anders war es mir nicht möglich, die Fachhochschulreife und die darrauffolgende allgemeine Hochschulreife zu erreichen.
Somit habe ich nicht unnutz meine Zeit verschwendet oder etwas dergleichen.
Ob man nun den ersten oder zweiten Bildungsgang wählt ist folglich jedem selber überlassen.
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Du hast eine Ausbildung, Betriebswirtschaftsassistent. Ich habe erhebliche Zweifel, dass da überhaupt aufstockend noch irgend etwas geleistet werden muss. Denn Eltern müssen nur eine Ausbildung finanzieren. Und das haben sie getan.
wirdwerden
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Das schon, aber nicht nur auf Kosten anderer - auch wenns die Eltern sind.
Und während Abendschule nebenbei selbst jobben zu gehen, dürfte kein Problem sein - das machen wie schon erwähnt auch Vollzeitberufstätige, die nebenbei noch Haushalt und Familie haben.
Habe zum Betriebswirtsassistenten nicht wirklich was gefunden, kann man mit dem Abschluss bereits in den Beruf einsteigen? Was ist weiter geplant nach erreichen der Hochschulreife? Welche Studienrichtung?
War dein Vater über diesen geplanten Bildungsweg informiert und wenn ja, was sagt(e) er dazu?
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"LG KuschelbaerR
Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein"
Mein Ziel war es von Anfang an die allgemeine Hochschulreife zu erlangen.
Ich habe mir das Gymnasium nicht zugetraut, da schon sehr viele Klassenkameraden kläglich mit dem Niveau auf einem Gymnasium gescheitert sind.
Somit bestand die einzige Möglichkeit meine allgemeine Hochschulreife zu erlangen, mit einer schulischen Ausbildung um darauf die Duale Berufsoberschule und die Berufsoberschule 2 zu besuchen.
Nach meinem Abitur ist meine komplette Schulausbildung abgeschlossen.
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Habe mein Vater sehr wohl über meinen Werdegang informiert.
Ihm die Daten auch nochmals per Email zugesandt.
Dies scheint er wohl vergessen zu haben.
Er war nicht wirklich davon begeistert, er war aber auch nicht dagegen.
Mit der schulischen Ausbildung, würde die kommende Ausbildung um ein Jahr verkürzt. Weitere Bevorzugungen aber nicht.
Gegenüber der mittleren Reife nur eine Verkürzung um ein Jahr der folgenden Ausbildung.
Nach meinem Abitur habe ich vor, weitere drei Jahre ein Studium zu besuchen.
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Nicht zutrauen, das müssen Eltern normalerweise nicht finanzieren. Die eine Ausbildung hast Du hinter Dir. Da kannst Du nur auf den guten Willen Deiner Eltern hoffen, beider Eltern. Und als Einstieg dazu wäre doch ein Job nebenbei ganz angebracht.
wirdwerden
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Hallo Thorsten,
wie Du an den bisherigen Reaktionen hier siehst, ist das bei Dir nicht ganz so einfach gelagert.
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Ich habe mich voll und ganz auf die Abendschule konzentriert, damit ich tagsüber lernen kann.
Das Problem hier ist, dass Du, solange Du keine Ausbildung/Schule machst, keinen Unterhaltsanspruch hast. Während einer Schule/Ausbildung hast Du normalerweise nämlich keine Zeit, arbeiten zu gehen.
Das ist hier aber nicht der Fall - dass es für Dich so leichter ist, glaube ich Dir. Relevant ist es aber für die Beurteilung der Situation aber nicht.
quote:
Ich werde nächstes Jahr Mai, 22 Jahre alt.
OK, zur Info: spätestens ab da entfällt dann eine potentiell mögliche privilegierte Volljährigkeit
quote:
Im August besuche ich dann noch 1 Jahr, die Vollzeitschule für mein Abitur.
dann könnte ab August evtl. ein Unterhaltsanspruch bestehen. Bis zu Deinem 22. Geb. als privilegierter Volljähriger, danach als "normal" Volljähriger.
Da Dir Deine Eltern aber nur eine Ausbildung schulden, ist dies davon abhängig, ob Dein erworbener Abschluss "Betriebswirtsassistent" als ein solcher anerkannt ist. Am betsen für Dich wäre es, wenn dies nicht der Fall ist. Falls doch, würde eine weitere höhere Ausbildung mWn. nur dann Unterhaltspflicht auslösen, wenn Deine angestrebtes Studienziel quasi eine Weiterführung des "Betriebswirtsassistenten" darstellt, sprich ein wirtschaftswissenschaftlicher Studiengang. Bei einem technischen Studium wäre das dann z.B. nicht der Fall.
Egal wie: beide Elterteile müssen zum Unterhalt herangezogen werden, Dein evtl. vorhandenes Einkommen natürlich ebenfalls und es muss überhaupt jemand erstmal leistungsfähig sein, bevor er zahlen muss.
Um dies zu klären, haben beide Eltern das Recht, Auskünfte von Dir darüber zu bekommen.
Und auch, dass Du Bafög beantragst (beim Abi weiß ich jetzt nicht, ob es da sowas auch schon gibt, aber spätestens beim Studium).
Und hier kommt die für Dich wohl erste gute Nachricht: wenn Deine Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig/fähig sind, wirst Du wohl eh Bafög bekommen. Deine Studienpläne dürften damit gesichert sein.
Du siehst, alles ein wenig kompliziert. Da ich kein Jurist bin und sowieso keine Rechtsauskunft geben darf (was auch auf alle anderen hier zutrifft), würde ich mich mal bei einer entsprechenden Beratungsstelle/Fachanwalt schlau machen - es steht doch einiges an Geld auf dem Spiel bei Dir.
vg, Disso
@ Disso, die Priviligierung entfällt mit dem 21. Geburtstag. Das Kind war aber schon vorher nicht mehr priviligiert. Weil die Priviligierung nur für den klassischen Bildungsgang gilt. Denn hatte das Kind aber nicht.
Ausserdem, es hat einen Abschluss. Und geht im Augenblick nur 3 Tage die Woche in eine Abendschule. Die Lehrpläne dieser Schulen sind darauf abgerichtet, dass ansonsten gearbeitet wird. Das tut dieses Kind nun mal ja nicht. Also, gepeilte 15 Stunden die Woche (die Stunde mit 45 Minuten gerechnet). Tja, und dann nichts mehr tun?
wirdwerden
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-- Editiert am 06.06.2010 12:54
Ups, das mit 21 stimmt - Sorry :-(
Also generell nix mehr mit priviligiert volljährig, Thorsten.
Dass im Augenblick bis zur Aufnahme des Abis keine Unterhaltspflicht besteht, habe ich ja auch angemerkt. Die Frage ist eben, wie es ab August weiter geht...
vg, Disso
Disso, er hat doch einen Beruf! Wieso sollen die Eltern weiterhin zahlen?
wirdwerden
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quote:
Disso, er hat doch einen Beruf! Wieso sollen die Eltern weiterhin zahlen?
Erstens ist nicht klar, ob seine Ausbildung einen berufsabschluss darstellt und zweitens, weil eine Unterhaltspflicht auch nach abgeschlossener Berufsausbildung auch dann besteht, wenn die erworbene Berufsausbildung durch ein Studium o.ä. sinnvoll fortsetzt wird. So ist das hier zumindest öfters zu lesen.
Find eich übrigens auch absolut OK so - ansonsten würde eine Ausbildung über den zweiten Bildungsweg anders als einer über den ersten behandelt werden. Und damit jeder, der die allgemine Hochschulreife nicht besteht, von einer akademischen Ausbildung ausgeschlossen wäre - und gerade das ist bildungspolitisch nicht gewollte (sonst gäbe es ja keinen zwieten Bildungsweg).
In vielen Berufen macht es übrigens sehr viel Sinn, statt reine Theoretiker auszubilden, vorher eine Berufsausbildung zu machen.
Da die ganze Materie aber ziemlich kompliziert ist mit den entsprechenden Regularien, würde ich unbedingt fachlichen Rat suchen.
vg, Disso
Hallo Disso,
ich teile die Meinung von "wirdwerden" vollumfänglich.
Es gibt, beim Klassiker "Abitur-Lehre-Studium" durchaus bei Einhaltung gewisser Regularien auch für´s Studium noch einen U-Anspruch.
Hier liegt der Fall aber gänzlich anders, da nach der abgeschlossenen Berufsausbildung (insoweit verlass ich mich auf die Angaben des TS) erst die Fortbildung begonnen wird. Für mich ganz klar kein U-Anspruch mehr seit Abschluss der schulischen Ausbildung. Falls ein Titel durch Vergleich oder JA-Urkunde besteht, sogar rückwirkende Aufhebung mit Rückzahlungsverpflichtung möglich.
Schönen Sonntag
Berry
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quote:
Erstens ist nicht klar, ob seine Ausbildung einen berufsabschluss darstellt
Ich habe zwar nichts zum Betriebswirtsassistenten gefunden, aber es gibt den
Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent (in der Fachrichtung Betriebswirtschaft). Ich vermute mal, darum handelt es sich. Das ist ein anerkannter Ausbildungsberuf.
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"gruß azrael"
-- Editiert am 06.06.2010 14:20
Hallo,
quote:
Es gibt, beim Klassiker "Abitur-Lehre-Studium" durchaus bei Einhaltung gewisser Regularien auch für´s Studium noch einen U-Anspruch
und das ist ein Klassiker?
Der klassische zweite Bildungsweg ist in meinen Augen Realschule, Ausbildung, Fachabi, (evtl Abi) und Studium.
Macht so viel mehr Sinn, das zu fördern als bei Deiner Variante. Bei meinem Weg baut eines auf dem anderen auf und ist jeweils Voraussetzung für den nächsten Schritt.
Beim Abi, dann Lehre ist doch auch ein Bildungsabschluss erzielt worden - nur eben unnötigerweise mit dem Abi vorher. Das wäre in meinen Augen Verschwendung und eben nicht förderungswürdig.
Es gibt schon komische Regelungen... :-(
Klar, kann sein, dass "meine" Kombination nicht unterhaltsrelevant ist - hier würde ich aber nach wie vor einen Fachanwalt zu Rate ziehen bzw. eben einfach einen Bafög Antrag stellen. Muß ja sowieso gestellt werden und dort wird wegen Elternabhängigkeit dann wohl eh von Amts wegen geprüft werden, oder?
vg, Disso
Ich habe mal etwas gegoogelt und bin dabei auf eine spezielle Bafög Seite gestoßen. Weiß nicht, ob ich den Link hier posten darf und lasse es lieber erstmal.
Dort wird nicht von einer ersten Ausbildung gesprochen, sondern von einer angemessenen Ausbildung.
Und dass das Studium nach Sicht des Gesetzgebers unter bestimmten Voraussetzungen einer Fortsetzung der Ausbildung entspricht. Als Beispiel wird die Ausbildung zur Krankenschwester und anschließendes Studium der Medizin genannt, die diese Voraussetzung erfüllt.
Von zuerst Abi, dann Lehre oder erst Lehre und dann Abi steht dort nichts.
Wenn ich mir diese Diskussion hier so ansehe, sollte Unterhaltsrecht auf dem Lehrplan stehen. Oder zumindest sollte man als junger Mensch gewarnt werden, eine Ausbildung zu beginnen, wenn man sich nicht 100% sicher ist, nicht studieren zu wollen.
vg, Disso
Hi Disso,
unter Klassiker verstand ich die familienrechtliche Rechtsprechung, z.B BGH XII ZR 54/04
. Hätte ich wohl besser anders umschreiben sollen. Tut mir leid.
Einschätzung bleibt.
Das spätere Umbesinnen, z.B. nach Abschluss einer Lehre soll eben nicht mehr zu Lasten der Eltern gehen, die sich in der Zeit dann auch auf eine andere Lebensplanung eingestellt haben. Es geht im übrigen auch anders, was hier ja auch erwähnt wurde. Dafür sind letztlich die Abendschulen ja vor Jahrzehnten geschaffen worden.
Grüße
Berry
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quote:
Das spätere Umbesinnen, z.B. nach Abschluss einer Lehre soll eben nicht mehr zu Lasten der Eltern gehen, die sich in der Zeit dann auch auf eine andere Lebensplanung eingestellt haben.
mmh, in meinen Bekannten/Freundeskreis war es gängige Lebensplanung, erst eine Lehre zu machen mit dem Ziel, anschließend darauf aufbauend Fachhochschulreife und dann zu studieren. Klassische FH Laufbahn eben (ganz früher gab es mal die Ingenieurschule, die gar nicht anders zu erreichen waren). Sprich, die ganze Ausbildung bis zum akademischen Abschluss war so geplant.
Verstehe nach wie vor nicht, wieso Abi und dann Lehre dann ein Studium gefördert wird?
Letztendlich eine weitere Benachteiligung sozial schwacher Kinder. Bekanntlich machen aus dieser sozialen Schicht weit weniger Kinder Abitur. Und nach einer Lehre, die selbst schon die Eltern (oder den Staat) finanziell entlastet, wird dann die Aufnahme des zweiten Bildungsweges weiter erschwert. Selbst bei leistungsfähigem Elternteil (sind ja meisten allein erzogene Kinder, die sozial schwach sind).
vg, Disso
@ Disso, es geht hier nicht um eine Lebensplanung und deren Bewertung. Das muss jeder selbst wissen, für sich. Es geht hier darum, welche Lebensplanung die Eltern (noch) finanzieren müssen. Und da sagt die Rechtsprechung ganz eindeutig: es muss zügig gehen. Zügig ein Abi machen heisst, mit 17 oder 18 dasselbe in der Tasche haben, mit einer Ehrenrunde mit 19. Aber nicht mit 22!
Es heisst weiter, eine Ausbildung ist zu finanzieren, einerlei, wann sie beendet ist, sofern das ganze zügig abläuft. Die eine Ausbildung hat der TE.
Resumee: nicht zügig, und dann noch Zweitausbildung. Da hilft nur eines, sich mit den Eltern einigen. Und die derzeitige 1/4-tagsbeschäftigung vielleicht mal etwas aufzustocken. Damit man wenigstens guten Willen zeigt. Vielleicht zeigen dann die Eltern ja auch eine gewissen Bereitschaft.
wirdwerden
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@wirdwerden
Ich sehe hier nach wie vor keine ausreichende Ausbildung. Zumindest wollte ich als Vater nicht, dass sich mein Kind mit dieser durch die Arbeitswelt bringen muss.
Diese schulische Ausbildung scheint eine typische Überbrückungs/Vorbereitsausbildung zu sein. Und mit 21 Jahre erscheint mir wirklich keine wirkliche Verschleppung der Ausbildung vorzuliegen. Das Jahr in Teilzeit wäre natürlich nicht zu bezahlen dann aber eben auch nicht wg. Verschleppung zu bemängeln.
Meine Tochter wird ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren - könnte ich ja auch als Verschleppung deklarieren. Ich denke mal, man sollte den Sinn dieser Regelung nicht außer acht lassen. Und grob mutwilliges Verhalten kann ich hier wirklich nicht sehen. Dass dem jungen Mann die Rechtsprechung nicht 100% geläufig ist, kann ich ihm ebenfalls nicht wirklich ankreiden - zumal, wenn ich mir anschaue, was und wie hier des öfteren argumentiert und an Meinungen losgelassen wird.
Außerdem ging es mir in meinen letzten Beiträgen mehr um die Ungleichbehandlung zwischen Abiturienten und denjenigen, die eben zuerst eine Ausbildung machen - es scheint eine reine Formalie für mich zu sein, in welcher Reihenfolge etwas absolviert wird.
Da kann man den sparsamen Eltern ja nur raten, dem jungen Menschen auf jeden Fall erstmal/sicherhaltshalber eine Ausbildung nahe zu legen. Abi könne man ja später noch nach schieben. Dann spart man schon durch das Ausbildungsgehalt eine Menge Geld lange bevor der Nachwuchs 18 wird und ist anschließend die Zahlungsverpflichtung los...
Ich bin normalerweise ja nicht für solche krasse Maßnahmen/ausnutzen von Rechtsmitteln, aber hier würde ich auf Unterhalt pochen und es mit Beratungshilfeschein/PKH versuchen. Argumentationen gibt es ja einige, und die Rechtsauffassung scheint auch nicht soooo gefestigt. Und dann gibt es noch die Möglichkeit, diese Ungleichbehandlung anzuführen - wäre ja nicht das erste Mal in letzter Zeit, dass geltendes Recht in Deutschland als EU-Verfassungswidrig eingestuft wird.
Das natürlich erst, wenn keine sonstige Einigung zustande kommt.
vg, Disso
Ich fürchte, und ich kenn die Rechtsprechung ganz gut, er wird dieses Verfahren verlieren. Aus den Gründen, die ich genannt habe. Da bleibt nur die Einigung mit den Eltern, darauf würde ich mich konzentrieren.
wirdwerden
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Hallo Disso,
es geht aber nicht um eine "ausreichende" Ausbildung. Es geht, hier verweise ich auf das Gesetz, darum, ob sich derjenige selbst versorgen kann.
Dies ist durch eine Ausbildung erreicht. Damit endet die finanzielle Verantwortung der Eltern. Dies gilt für alle, was Deinem Gedankengang der Ungleichbehandlung widerspricht.
Auch in den Abi-Lehre-Studium-Fällen zählt ein späteres Umbesinnen - also nach der Lehre - in der regel nicht. Dieser Werdegang muss normalerweise vor der Ausbildung angekündigt werden. Ich kenne nur eine Ausnahme bisher, dass kein Studienplatz verfügbar war. Und bei allen muss sich das Studium als Fortsetzung der Ausbildung gestalten.
SG
Berry
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Was heisst hier "ausreichende Ausbildung"? Das Kind hat sich eben für diese entschieden, es wurde kein Druck in irgendeiner Weise ausgeübt. Damit ist diese Ausbildung ausreichend.
Aber weiter: während eines sozialen Jahres muss niemand Unterhalt zahlen. Und, es handelt sich um ein Jahr. Hier haben wir schon jetzt eine Verzögerung von mindestens drei Jahren. Dazu kommen dann noch die Jahre des angepeilten Studiums. Mindestens 3 Jahre, plus Examen, nochmals ein Jahr, wenn keine Verzögerung eintritt. Wenn der TE schon jetzt neben seinen ca 15 Stunden nicht nebenbei arbeiten kann, weil ihn das dann überfordert, wie er selbst geschrieben hat, wie sieht das dann im Studium aus? Mit Sicherheit wird er das nicht mit 8 Semestern schaffen. Und das alles, obwohl eine Ausbildung abgeschlossen ist zu Lasten der Eltern? Wenn sie freiwillig mitmachen, in Ordnung. Aber müssen müssen die das nicht.
wirdwerden
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