Vater zahl Unterhalt an Mutter, doch diese gab diesen seit ca. 15 Jahren nur teilweise weiter

24. April 2022 Thema abonnieren

Darum geht es hier:

Darf ein Elternteil einen Teil des Kindesunterhalt nach Auszug des Kindes einbehalten? Kann das Kind den Unterhalt nachträglich einfordern? Prinzipiell steht der Kindesunterhalt dem Kind zu und könnte eingefordert werden. Allerdings sind bei Unterhaltstiteln im Einzelfall viele Faktoren zu berücksichtigen.

 Von 
IXarl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Vater zahl Unterhalt an Mutter, doch diese gab diesen seit ca. 15 Jahren nur teilweise weiter

Guten Tag,

Mein Vater muss per gerichtlichen Beschluss Unterhalt an mich zahlen, so lange er ein Einkommen bezieht.
Dies gilt, seit ich 12 Jahre war. (Das ist inzwischen 15 Jahre her, ich habe seit 10 Jahren einen eigenen Hausstand begründet und mein Vater zahlte steht’s den vollen Betrag und Fristgerecht.
Aufgrund meines damaligen nicht-Geschäftsfähigen Alters wurde der Empfänger des Unterhaltgeldes meine Mutter, mit der Zweckbindung für mich.

Da es per Gerichtsbeschluss an das Konto meiner Mutter ging, ist es nur per Gericht möglich, das abzuändern. Daher haben wir es dabei gelassen und vereinbart, dass sie mir das Geld überweist.

Dieses Jahr habe ich erfahren, dass meine Mutter über knapp 15 Jahre einen Teil einbehielt, insbesondere nachdem ich einen eigenen Hausstand begründete.

Grundsätzlich kann man keinen Unterhalt rückwirkend einfordern. Jedoch wusste ich nicht, wie viel mein Vater bezahlen musste. Daher konnte ich nicht wissen, dass ich ihn hätte einfordern können.
Ich habe noch die Kontoauszüge, welche die Zahlungen von meiner Mutter an mich belegen und inzwischen eine Kopie des Beschlusses über die Zahlung von meinem Vater an meine Mutter.

Grob überschlagen hat meine Mutter somit ca. 30.000,00 EURO vom Unterhalt einbehalten.

Meine Mutter hat in der Vergangenheit auch Immobilien gekauft, welche sie vermietet. Das womöglich mit einem Teil finanziert durch meinen Unterhalt, wodurch sie weiteren wirtschaftlichen Gewinn erzielt.

Mir ist klar, dass das keine ausführliche Rechtsberatung ist, jedoch würde ich gerne wissen, ob das Geld generell einforderbar ist. Denn grundsätzlich schließt dieser Fall keine der „bekannten" Ausnahmen für die rückwirkende Forderung von Unterhalt ein.
Kennt ihr in dieser Richtung einige Gerichtsentscheide? Ich habe keine gefunden, die mir einen Anhalt auf die Chance auf die Rückerstattung geben.


Mit freundlichen Grüßen
Jonny

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Bist du sicher, dass das Urteil so ist, dass du Unterhalt alters- und ausbildungs unbegrenzt bekommst? Das wäre mehr als ungewöhnlich, da die Unterhaltspflicht der Eltern mit Abschluß der ersten Ausbildung endet.
Oder gibt es dafür Gründe?

Evtl. wurde in dem Urteil nachehelicher Unterhalt für deine Mutter und der Kindesunterhalt zusammengefasst.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
Grob überschlagen hat meine Mutter somit ca. 30.000,00 EURO vom Unterhalt einbehalten.
Ganz grob überlegt:
Könnten sich die 30.000 : 10 Jahre :12 Monate zu ca. 166,- ergeben?
Könnte es sich um monatliches Kindergeld handeln?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
Dieses Jahr habe ich erfahren, dass meine Mutter über knapp 15 Jahre einen Teil einbehielt, insbesondere nachdem ich einen eigenen Hausstand begründete.

Wenn dann 10 Jahre, bis zum Auszug.


Wurde ab Auszug auch Unterhalt von der Mutter bezogen? Was genau steht im Beschluss zum Thema Dauer, Verdienst während Studium oder Ausbildung etc?

-- Editiert von Catslove am 24.04.2022 16:57

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Könnten sich die 30.000 : 10 Jahre :12 Monate zu ca. 166,- ergeben? Nein, da das nur 20.000 Euro ergäbe. Allerdings liegt das Kindergeld schon seit 2010 bei mehr als 166 Euro.
Könnte es sich um monatliches Kindergeld handeln? Siehe oben - im Übrigen muss der/die TE ja inzwischen 27 Jahre alt, so dass der KG-Anspruch definitiv erloschen ist. Auch ist ja die Frage, ob er überhaupt nach dem 18. Geburtstag noch bestand - von Studium oder Ausbildung lese ich da nichts...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Ohh, sorry, verrechnet... :sweat:
Ich hatte nur 10 Jahre berücksichtigt, von 12 bis 22.

Vielleicht warten wir, wie der TE auf ca 30.000,- kommt und wie lange der Vater lt. Beschluss zahlen muss.
...So lange der Vater ein Einkommen hat? Hat er jetzt keins mehr?

Zitat (von IXarl):
und mein Vater zahlte steht’s den vollen Betrag und Fristgerecht.
Wie viel war das und woher weiß man das?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Solange der Fragesteller minderjährig war und bei der Mutter lebte, stand ihr ohnehin der Unterhalt zu, "Hotel Mama" kostet halt. Dafür ist das Geld ja da. Mit Volljährigkeit hat die Mutter, sofern der Fragesteller da noch zu Hause lebte, einen Anspruch auf Kostgeld. Bleibt die Zeit nach dem Auszug von zu Hause, den müsste man sich anschauen. Und dazu gibt es keine konkreten Angaben.

Jedenfalls ist ein "ich wusste nicht" in der Regel keine anspruchsbegründende Aussage. Ich kann ja auch nicht sagen, ich wusste nicht, dass man Schwiegermütter nicht umbringen darf, deshalb bitte Straffreiheit.

wirdwerden

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#7
 Von 
IXarl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

@ratlose Mama und Catslove

Ja, dafür gibt es gründe. Der Beschluss über die Zahlung ist auf die Dauer begrenzt, so lange mein Vater Arbeitseinkommen bezieht. Sonst keine Einschränkungen. Also nicht mal begrenzt auf „so lange wie die Berechtigung auf Kindesunterhalt besteht".
Der Beschluss ist alt, schätze damals wurde noch so entschieden.

@iAnami

Nein, Kindergeld erhielt ich zusätzlich.
Und mein Vater zahlt, das weiß ich, weil ich inzwischen seine Auszüge eingesehen habe.
Er bezieht noch immer Einkommen und zahlt weiterhin, bis er in Rente geht.

Nachdem es auch Datenschutz innerhalb der Familie gibt, gab es für mich keine Möglichkeit an den Beschluss zu kommen. Erst als mein Vater ihn mir ausgehändigt hat und mir seine Kontoauszüge zeigte. Somit hatte ich keinerlei Möglichkeit an das „Wissen" heranzukommen. Was das „nur weil ich es nicht weiß" etwas verändert. Hier halt die Frage, ob es das genug verändert, dass es eine Möglichkeit gibt die Rückzahlung einzufordern.


Dass Hotel Mama kostet, ist klar. Jedoch bin ich bereits mit Mitte 14 ausgezogen (kostenlose Wohnung von meiner Oma gestellt, Finanzen habe ich selber geregelt, inklusive Verpflegung, Kleidung, Schulutensilien nur exklusiv Wohnnebenkosten). Hierzu habe ich „Hausgeld" bekommen, dieses hat jedoch nicht an die Menge gereicht, welche mir zugestanden hätte.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Nimm es mir nicht übel, aber ja, man hätte ohne weiteres an alle Unterlagen herankommen können. Etwa über das Gericht.

Außerdem gibt es einen "dauerhaften" Unterhaltsanspruch nur, etwa wenn das Kind behindert ist, und deshalb nicht für sich selbst sorgen kann. Es ist durchaus üblich, dass die Urteile in Unterhaltssachen keine Befristung aufweisen. Einfach, weil man zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht weiß, wie lange der Anspruch noch besteht. Dein Vater könnte vermutlich dem Spuk ganz schnell ein Ende bereiten. Wie kommt man nur darauf, dass es sich hier um eine Verpflichtung des Vaters bis zu seiner Verrentung handeln könnte oder auch darauf, dass bei einer bestehenden Unterhaltspflicht nicht beide Elternteile heranzuziehen sind?

wirdwerden

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#9
 Von 
IXarl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

@ wirdwerden

Selbstverständlich hätte man das im Gericht anfordern können. Jedoch gab es bis dato keinen Anlass dafür, da ich schließlich „einen" Betrag erhielt. Zumal ich nicht wusste, welches Gericht das angeordnet hätte, geschweige denn das AZ.
Und jetzt habe ich diese auch.

Im Beschluss steht nicht, dass es unbefristet ist. Sondern „so lange er Arbeitseinkommen bezieht". Zählt das dennoch als das das vage Unbefristet mit Zielsetzung Unterhalt, da unbekannt ist, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht?
Oder ist der Wortlaut der bestehenden Befristung im Beschluss „so lange er Arbeitseinkommen bezieht" vorrangig?
Kennt man da Gerichtsurteile oder hat ein Link zu etwas vergleichbarem?

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#10
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
Im Beschluss steht nicht, dass es unbefristet ist. Sondern „so lange er Arbeitseinkommen bezieht".

Lies mal vor, was da wirklich im Beschluss drinsteht. Und auch, was oben am Anfang steht. Und bitte so, dass man sich in einem Forum da reindenken kann. :augenroll:

Vielleicht magst du auch noch verraten, ob und wann du eine Ausbildung abgeschlossen hast, denn unterhaltsberechtigt ist man in Deutschland nur bis dahin.

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#11
 Von 
IXarl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Beschluss:

Das Urteil des Amtsgerichts (…) mit einem monatlich zu zahlenden Unterhalt als Festbetrag (…) wird dahingehend abgeändert, dass auf den Unterhalt als Festbetrag (…) zusätzlich zu zahlen ist.


Ausfertigung:

Nach dem vollstreckbaren Ausfertigung des Endurteils AZ „Beschluss, s.o.".
Kann der Gläubiger von demSchuldner beanspruchen
2. auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens, einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen.



Da sich die Ausfertigung auf den Beschluss bezieht und somit auf den Unterhalt, verstehe ich, wenn dieser mit Anspruch des Unterhaltgeldes erlischt.

Doch selbst wenn der Zeitraum nach Beendigung meiner Ausbildung + Fortbildung der gleichen Branche beendet wäre, bliebe immernoch der Zeitraum vom schlechtestens die Zeit im Alter von 18 Jahren (eigener Hausstand) bis 22 Jahren (Ende Aus-/Fortbildung). Das wären immernoch ca. 10.000 EURO. (Die größte Teil der Einbehaltung)
Daher bleibt die Frage, ob man so etwas rückwirkend beanspruchen kann.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
Nachdem es auch Datenschutz innerhalb der Familie gibt

Nö, gibt es nicht.




Zitat (von Hunter123):
Vielleicht magst du auch noch verraten, ob und wann du eine Ausbildung abgeschlossen hast, denn unterhaltsberechtigt ist man in Deutschland nur bis dahin.

Genauer gesagt bis zum Abschluss der ersten Ausbildung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Es gibt hier also einen Unterhaltstitel inklusive laufender Pfändung des Arbeitseinkommens. Der dem Titel zugrundeliegende materiell-rechtliche Anspruch (Unterhalt bis zum Ende der Ausbildung) ist doch vollkommen egal. Für die laufende Forderung und Pfändung gilt hier ganz klar:

Zitat (von wirdwerden):
Dein Vater könnte vermutlich dem Spuk ganz schnell ein Ende bereiten.


Solange der Titel nicht abgeändert oder herausgegeben wird, ist der Anspruch auch rechtmäßig entstanden. Auch dann wenn der Vater kein Arbeitseinkommen mehr hätte, würde der Anspruch entstehen.

Eine Forderung des Kindes gegenüber der Mutter wäre eine Schadensersatzforderung, keine Unterhaltsforderung (in meinen Augen). Diese ist unter Beachtung der Verjährungsfristen erst mal ganz grundsätzlich möglich.

Es käme hier eventuell darauf an, ob die Mutter den Unterhaltstitel in der Minderjährigkeit in Prozesstandschaft für das Kind oder im eigenem Namen geltend gemacht. Das erkennt man aus der Formulierung im Unterhaltstitel und der darin stehenden Vollstreckungsklausel (soweit diese richtig erstellt wurde). Wurde der Unterhalt im Namen des Kindes geltend gemacht, heißt es überall "dem Kind zu Händen des gesetzlichen Vertreters". Hat die Mutter den Unterhalt im eigenen Namen geltend gemacht heißt es dort "der Mutter".

Im zweiten Fall würde ich eine Anspruchsverfolgung für wesentlich schwieriger oder vielleicht gar fast ausgeschlossen halten. Denn dann hat es der Rechtsnachfolger (das Kind selbst) nämlich versäumt, sich den Titel auf sich umschreiben zu lassen. War der Titel dagegen schon immer auf das Kind ausgestellt, was spricht dagegen eine Schadensersatzforderung gegen die Mutter aufzustellen?

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

smogman, ich denke, wir sind einer Meinung. Mit "dem Spuk ganz schnell ein Ende machen" meinte ich die klageweise Abänderung.

Abgesehen davon, ob Kindesunterhalt im Namen des Kindes oder in eigenem Namen geltend gemacht wurde, das hängt doch davon ab, in welchem jur. Rahmen der Unterhalt geltend gemacht wurde. Ob im Scheidungsverfahren oder separat.

Jedenfalls sieht es - soweit man es nach den schwammigen Infos hier beurteilen kann - nicht nach einem familienrechtlichen Problem aus, wenn überhaupt nach einem des Schadensersatzes.

wirdwerden

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#15
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Es gibt hier also einen Unterhaltstitel inklusive laufender Pfändung des Arbeitseinkommens. Der dem Titel zugrundeliegende materiell-rechtliche Anspruch (Unterhalt bis zum Ende der Ausbildung) ist doch vollkommen egal.

Ja, aber da der wohl 27jährige keinerlei Informationen über eine Ausbildung lieferte und auch sonst sehr schlecht informiert scheint, habe ich an der Stelle etwas herauskitzeln wollen, um selbst erstmal ein wenig "Durchblick" zu bekommen.
Und von einer Pfändung war vorher überhaupt keine Rede. :augenroll:

Zitat (von smogman):
Solange der Titel nicht abgeändert oder herausgegeben wird, ist der Anspruch auch rechtmäßig entstanden. Auch dann wenn der Vater kein Arbeitseinkommen mehr hätte, würde der Anspruch entstehen.

Ja, aber wer weiß schon genau, ob nicht doch schon längst abgeändert wurde...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Hast du das Thema bei deiner Mutter schonmal angesprochen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
IXarl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Harry

Dass der Datenschutz für rein familiäre Angelegenheiten nicht gilt, war mir neu. Zu mindest, dass es auch bezüglich Kind gegenüber dem Elternteil ist, unabhängig von der Sorgerecht.
Danke für diese Info.

Und ich habe eine Ausbildung beendet und in zeitlicher Nähe (darauf folgend) eine weiterführende Ausbildung in gleicher Fachrichtung getätigt. (BOS) Diese habe ich dann 2024 abgeschlossen.
Hierfür wurde auch weiterhin Kindergeld bewilligt, weswegen ich weiterhin Kindergeldberechtigt war.


@smogman

Der Hinweis mit dem Schadensersatz ist interessant.

Dass mein Vater das jetzt ändern kann, ist mir auch klar. Er hat von sich auch gesagt, er würde das einfach weiterzahlen.
Aber es geht mir um die Zeit davor.

Die Formulierung ist weder "dem Kind zu Händen der Mutter", noch "der Mutter".
Prozessbevollmächtigte ist die Mutter, jedoch ist der Titel auf "das Kind" geschrieben. Das angegebene Konto, auf dem das Geld zu zahlen ist, ist wieder herum von meiner Mutter.


@Hunter
Natürlich bin ich nicht soooo informiert, habe es ja selber erst letztens herausgefunden und versuche mich zu informieren : )


@Catslove
Wenn das so einfach wäre, hätte ich das Problem ja nicht.
Sie reagierte (und tat das schon immer, wenn es um "ihr" geld ging) indem sie sagte. Ich soll sie nicht überfallen sondern ein Termin mit ihr ausmachen um über so etwas zu sprechen. Dann will sie es sich überlegen. Daraufhin hört man nichts mehr und wenn man sie darauf anspricht, hat es nie ein Gespräch gegeben.


Ansonsten, wenn ihr noch Infos braucht… ich weiß nicht, was essenziell ist. Fragt und ich antworte. : )
Das mit dem Schadensersatz hat mich auf jeden Fall weitergebracht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
Er hat von sich auch gesagt, er würde das einfach weiterzahlen.
Scheinbar ist es deinem Vater völlig egal, dass ihm jedes Jahr mehrere tausend Euro vom Gehalt abgezogen werden, obwohl der zugrundeliegende Anspruch längst erloschen ist. Wie dusselig kann man denn sein?

Zitat (von IXarl):
Die Formulierung ist weder "dem Kind zu Händen der Mutter", noch "der Mutter".
Prozessbevollmächtigte ist die Mutter, jedoch ist der Titel auf "das Kind" geschrieben. Das angegebene Konto, auf dem das Geld zu zahlen ist, ist wieder herum von meiner Mutter.
Ich rede hier nicht von dem Pfändungsbeschluss, sondern von dem Unterhaltstitel, der die Grundlage des Pfändungsbeschlusses war. Denn nur der ist interessant. Darin steht keine Bankverbindung. Wenn im Pfändungsbeschluss die Mutter als Prozessbevollmächtigte steht, deutet alles darauf hin, dass der Titelinhaber das Kind ist - also du.

Du kannst von deiner Mutter deinen Titel herausfordern. Schriftlich per Einwurf-Einschreiben mit angemessener Frist. Ein Gespräch ist dafür nicht erforderlich. Reagiert sie nicht oder ablehnend, dann kannst du sie auch gerichtlich zur Herausgabe auffordern. Liegt dir der Titel vor, kannst du die Zwangsvollstreckung/Pfändung beim Arbeitgeber des Vaters einstellen, dem Vater den Titel geben und ihn zusammen mit ihm und einer großen Schere und einem Kaltgetränk feierlich zerschneiden. Ende der Geschichte. Denn scheinbar kriegt er es nicht gebacken, das Ende selbst herbeizuführen und braucht dafür ein wenig Unterstützung von dir. Er selbst könnte nur den gerichtlichen Weg gehen - und in diesem Verfahren wärst du der Antragsgegner, nur zur Info.

Zitat (von Hunter123):
Ja, aber wer weiß schon genau, ob nicht doch schon längst abgeändert wurde...
Das ist hier ist natürlich die Voraussetzung all meiner Annahmen - keine Abänderung.

Für einen Anspruch gegen die Mutter kommt mMn ausschließlich Schadensersatz in Frage. Such dir dazu eine anwaltliche Beratung auf. Unterhalt für die Vergangenheit kannst du komplett vergessen.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
Und ich habe eine Ausbildung beendet und in zeitlicher Nähe (darauf folgend) eine weiterführende Ausbildung in gleicher Fachrichtung getätigt. (BOS) Diese habe ich dann 2024 abgeschlossen.

Fraglich, ob diese weiterführende Ausbildung dann noch zur Erstausbildung zählt.



Zitat (von smogman):
obwohl der zugrundeliegende Anspruch längst erloschen ist.

Naja, wäre zu prüfen - 2024 ist ja noch nicht.



Zitat (von smogman):
Wie dusselig kann man denn sein?

Eventuell sieht er das ganz anders?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

smogman, ich bringe nochmals einen anderen Gesichtspunkt in die Sache rein. Der Vater weiß, dass der Sohn keinen Anspruch (mehr) hat. Er sorgt dafür, dass die Mutter weiter das Geld bekommt. Vielleicht ist es ja für die Mutter bestimmt? Jedenfalls sollte der Fragesteller einmal die Zeit vor seinem Auszug zu Hause ohnehin vergessen. Was er jetzt mit dem Rest machen will, da sollte sich ein Fachmann mal kritisch den Unterhaltstitel von damals ansehen und dann sieht man weiter.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
smogman
Status:
Student
(2801 Beiträge, 921x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, wäre zu prüfen - 2024 ist ja noch nicht.
Du hast Recht. Da war ich wohl etwas übereifrig.

Der Anspruch könnte bei immer noch bestehender Erstausbildung natürlich auch weiterhin bestehen.

Wenn man das so sieht, sollte man sich dennoch mal darum kümmern, die laufende Zahlung auch zu erhalten. Dafür reicht ein einfaches Schreiben an den Drittschuldner, dass sich die Bankverbindung geändert hat.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Hunter123
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 69x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Der Anspruch könnte bei immer noch bestehender Erstausbildung natürlich auch weiterhin bestehen.

Könnte!

Wir kennen den genauen schulischen und beruflichen Werdegang des Users nicht. Aber anhand der vorliegenden Informationen habe ich starke Zweifel, dass er bis 2024 noch unterhaltsberechtigt ist. Dann ist er immerhin 29.

Seltsam auch, dass sich offenbar nie eine beidseitige Unterhaltspflicht der Eltern ausgewirkt hat. Spätestens ab Volljährigkeit wäre das möglich gewesen. Vermutlich schon früher, denn er sprach von einem eigenen Hausstand bereits während seiner Minderjährigkeit.

Eigentlich alles etwas seltsam an dem Fall.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Meines Erachtens entwickelt sich die Diskussion hier in die falsche Richtung.

Geht es hier wirklich um die Frage ob der Titel noch bestand hat oder nicht?

Sollte die Frag nicht eher sein, ob klar erkennbar das Geld einzig und allein "zu Gunsten" des Kindes an die Mutter gezahlt wurde.
Zwar ist Unterhalt per se nicht, treuhänderisch zu verwalten, aber mit Auszug hat sich das ggf. faktisch dahingehend geändert, dass die Mutter nunmehr nur treuhänderisch verwahrend tätig war (ggf. auch erst ab Volljährigkeit).

Warum sollte hier nicht eine Unterschlagung bzw. Veruntreuung vorliegen und entsprechend Strafrecht einschlägig sein?

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
IXarl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Eigentlich alles etwas seltsam an dem Fall, das trifft es genau.

Deswegen etwas Überblick verschaffen und dann weitermachen.

Jetzt weiß ich auch wie, danke.

PS: Sry für die Verwirrung, BOS habe ich 2020 abgeschlossen, in der Vergangenheit.


@Kalledelhaie
Ja, habe versucht das wieder in die richtige Bahn zu lenken. Hat nicht so ganz funktioniert… Danke nochmal für die Hilfestellung. Jedoch hilft mir persönlich Strafrecht nicht weiter, da es mir nicht darum geht, dass es meiner Mutter schlechter geht sondern ich jenes Geld erhalten würde.

Rein interessehalber, da ich etwas anderes nicht ganz verstehe.
§ 138 / IV ZPO
Bezüglich nicht-wissen. greift der, da ich keine Handlung diesbezüglich hatte noch eine eigene Wahrnehmung (über die tatsächliche höhe)?
Oder auf was bezieht sich dieser Absatz?

-- Editiert von IXarl am 25.04.2022 23:24

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
Danke nochmal für die Hilfestellung. Jedoch hilft mir persönlich Strafrecht nicht weiter, da es mir nicht darum geht, dass es meiner Mutter schlechter geht sondern ich jenes Geld erhalten würde.


Strafrecht hilft bei der Verjährung. Und wie stellen Sie sich das vor? Sie glauben, dass ihre Mutter ihnen absichtlich Geld vorenthalten hat wollen es nun zurück, ohne ihr "weh zu tun". Sie meinen sie sagen "ertappt" und dann kommt "oh sorry, hier ist alles". Show vorbei? Vielleicht sollten sie erstmal mit ihr sprechen....

und zu:

Zitat (von IXarl):
Rein interessehalber, da ich etwas anderes nicht ganz verstehe.
§ 138 / IV ZPO
Bezüglich nicht-wissen. greift der, da ich keine Handlung diesbezüglich hatte noch eine eigene Wahrnehmung (über die tatsächliche höhe)?


Keine Ahnung wie sie darauf nun kommen.
Der §138 ZPO dient letztlich dazu ein faires Verfahren zu garantieren und sagt im Zivilprozess darf keiner Lügen.
Der §138 (4) ZPO sagt nun "ich weiß es nicht", darf man nur sagen, wenn man es nicht selber dabei getan hat (Variante eins) oder nicht dabei war (Variante zwei). Ansonsten ist das wie Lügen.

€: Da die Frage danach kommen wird wofür das überhaupt ist; Hier geht es im Kern darum wann ist es Prozessbetrug.

-- Editiert von kalledelhaie am 25.04.2022 23:43

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
IXarl
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

@ Kalledelhaie

Du hast mich missverstanden.
Es geht mir primär nicht darum, meiner Mutter zu schaden. Im Sinne, wenn sie Tagessätze zahlen muss oder nicht, ist es mir egal.

Wenn sie jedoch den Unterhalt zurückzahlen muss und deswegen von mir aus auch 50.000 Euro zahlen muss (per Zivilgericht), nehme ich das gerne entgegen, da es primär mir etwas bring. (Und sekundär ihr schadet, was mir egal ist.)



In wie fern bringt Strafrecht bei der Verjährung etwas?
So wie ich das sehe ist in Schadensersatz der Großteil verjährt. Hebelt ein Urteil im Strafgericht die Verjährungsfrist der fortgeführten Tathandlung wohl aus oder wie läuft das?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
In wie fern bringt Strafrecht bei der Verjährung etwas?


Wenn(!) es eine nachweisbare Straftat ist, wäre es ggf. ein sog. Dauerdelikt, das erst mit dem letzten Einbehalten beendet ist. Dann könnte es so sein, dass (fast) nichts verjährt wäre...

Aber vielleicht kommen ja noch ein paar Einschätzungen zur strafrechtlichen Natur.

Denn gerade Unterhalt und "Untreue/Unterschlagung" sind nicht ganz trivial, weil der "echte" Unterhalt nicht treuhänderisch verwahrt werden muss, man muss als Sorgeberechtiger nicht nachweisen wofür man das Geld konkret ausgegeben hat. Aber m.E. konnte mit Auszug oder Volljährigkeit die "Unterhaltseigenschaft" erst erriecht sein, wenn es in der Verfügungsgewalt des Kindes war. Der "Zwischentransfer" wäre m.e. hier anders, zu klassifizieren.

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32289 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von IXarl):
BOS habe ich 2020 abgeschlossen,
Was ist das für eine Ausbildung, die du mit 25 abgeschlossen hast? Berufsoberschule ?

geb. 1995
2009 mit 14 bei Mutter ausgezogen.
2012 mit 17 einen eigenen Hausstand gegründet.
Von 2012 bis 2018 was gemacht?
Von 2018 - 2020 zweijährige BOS
Von 2020 bis jetzt???

back to the roots:
Zitat (von IXarl):
Dieses Jahr habe ich erfahren, dass meine Mutter über knapp 15 Jahre einen Teil einbehielt, insbesondere nachdem ich einen eigenen Hausstand begründete.
Vor 15 Jahren warst du 12. Vielleicht unterliegst du einem Irrtum?
Zitat (von IXarl):
Und mein Vater zahlt, das weiß ich, weil ich inzwischen seine Auszüge eingesehen habe. Er bezieht noch immer Einkommen und zahlt weiterhin, bis er in Rente geht.
Dann zahlt er hoffentlich jetzt an dich.

Alles andere rückwirkende gewünschte solltest du mit einem Anwalt besprechen, der deine seltsame Konstruktion evtl. stutzen oder stützen könnte.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

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