Hallo,
zu meinem Problem...
Vor 5 Jahren wurde meine Freundin kurz nach unserer Trennung schwanger.
Da das Kind nach Ihrer Meinung das Resultat einer kurzen Affäre war, gab Sie bei der Geburt den Vater als unbekannt an.
Als der Junge geboren wurde, waren wir jedoch wieder zusammen.
Ich hab seit der Geburt auch die Vaterrolle übernommen.
Aufgrund der aber zunehmenden Ähnlichkeit mit mir, hab ich Sie Anfang dieses Jahres dazu überreden können, einen Vaterschaftstest mit mir zu machen.
Und siehe da...ICH bin der Vater.
Zur Frage :
Was passiert jetzt ? Muss ich jetzt den ganzen Unterhalt nachzahlen ?
Kriegt meine Freundin jetzt Ärger ?
Ich bin stolz auf meinen Sohn und ich möchte natürlich als leiblicher Vater eingetragen sein.
Jedoch kann weder ich noch meine Freundin eine entsprechende Nachzahlung leisten.
Weiß hier jemand Rat ?
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Vaterschaft / Unterhalt nachzahlen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
--- editiert vom Admin
Ich möchte natürlich auch nicht, das Sie Ärger bekommt bzw. eine Anzeige ect. am Hals hat.
Mit einer Rückzahlung für dieses Jahr könnte ich leben.
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--- editiert vom Admin
@von Vier
Da irrst du. Unter gewissen Voraussetzungen kann man sehr wohl auch ohne Inverzugsetzung rückwirkend Unterhalt geltend machen. Und so eine Ausnahme liegt hier vor. Sofern "nemo35" auch juristisch als Vater festgestellt wird, muss er grundsätzlich rückwirkend ab Geburt den Unterhalt nachzahlen.
Grüße, Borion
--- editiert vom Admin
Hallo vier,
nachzahlen, besser zurückzahlen muss er auf jeden Fall Unterhaltsvorschuss, sofern dieser geflossen ist. Vermutlich meinte borion dies. Denn voller Unterhalt wäre auch mir neu.
SG
Berry
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@vier
@Sie Berry
Doch, er muss grundsätzlich den vollen Unterhalt ab Geburt nachzahlen.
Rechtsgrundlage ist § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB
Grüße und ein schönes Wochenende, Borion
Hallo Borion,
der zweite Absatz des § 1613 BGB
spricht von Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen.
Unkenntnis über das Vatersein ist aus meiner Sicht kein Grund, welches dem Verantwortungsbereich zwingend zuzuordnen ist.
Auf den 1613 Abs. 2 beziehen wir uns in der Regel immer dann, wenn der Pflichtige unrichtige Auskünfte erteilt hat.
Gestatte mir daher eine etwas abweichende Meinung zu Deiner.
Grüße
Berry
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Hallo Berry!
Natürlich gestatte ich dir eine abweichende Meinung
Allerdings verwechselst du ganz offensichtlich § 1613 Abs 2 Nr 2a mit § 1613 Abs 2 Nr. 2b.
Natürlich liegt die Nichtkenntnis über eine Vaterschaft nicht (automatisch) in dem Verantwortungsbereich des Vaters.
Deshalb stellt Nr. 2a ja gerade nicht auf ein Verschulden ab sondern auf rechtliche Gründe der Unmöglichkeit. Deshalb geht wirklich sämtliche (nicht nur die überwiegende) Kommentierung (z.B. Wendl/Stauding) und Rechtsprechung davon aus, dass Nr 2a den Zeitraum zwischen Geburt eines Kindes und der tatsächlicher (juristischer) Vaterschaftsfeststellung umfasst.
Grüße, Borion
--- editiert vom Admin
@Vier
Aus rechtlichen Gründen gehindert ist nicht so zu verstehen, dass eine beteiligte Person "verhindert" war eine Verfahrenshandlung vorzunehmen. Gesetzliche Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegenüber einen biologischen Vater ist, dass dieser auch juristischer Vater ist. Solange diese juristische Vaterschaft nicht festgestellt wurde, ist es aus juristischen Gründen nicht möglich einen Unterhaltsanspruch geltend zu machen.
Dein Gedanke im zweiten Absatz ist durchaus richtig, hier spricht tatsächliche einiges dafür, dass hier nicht rückwirkend ab Geburt Unterhalt nachgezahlt werden muss.
Aber man sollte verschieden Rechtsfragen nicht vermischen. Die eine ist, ob bereits aus formalen Gründen wegen einer fehlenden Inverzugsetzung kein rückwirkender UH geltend gemacht werden kann. Und grundsätzlich ist dies wegen 1613, Abs.2 Nr. 2a möglich.
Ob denn tatsächlich UH geschuldet wird, ist eine ganz andere Frage und gesondert zu prüfen, insbesondere auch unter Berücksichtigung von 1613 Abs. 3
Grüße, Borion
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