Vaterschaft anfechten mit Klage

30. September 2016 Thema abonnieren
 Von 
seilor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Vaterschaft anfechten mit Klage

Hallo,
hypothetischer Fall:
Frau Kaiser trennt sich von Exfreund (Herr B.), weil zeugungsunfähig und schläft mit Herrn Karl, um ein Kind zubekommen. Sie wird schwanger und Herr Karl zieht zu Frau Kaiser. Nach der Geburt trennt sich Frau Kaiser vom biologischem Vater, Herrn Karl, und erzählt ihm, dass er keine Rechte hätte in Bezug auf sein Kind habe. Sie, deutsche Beamtin, er Ausländer und kaum dt. Sprachkenntnisse. Er glaubt ihr und fragt nach Besuchsrecht, das ihm gewährt wird, jedoch unregelmäßig. Gegenüber dem Kind will Frau Kaiser, dass es nicht weiß, wer sein Vater ist. Herr Karl soll der Onkel, der Freund, der Familie sein.
Etwa ein halbes Jahr nach der Geburt zieht der Exfreund Herr B. wieder bei Frau Kaiser ein.
Her Karl sieht sein Kind immer weniger, die Kindsmutter macht immer mehr Stress.
Das Kind ist heute 6 Jahre alt.
Herr Karl hat sich jetzt an das Jugendamt gewandt, weil er erfahren hat, dass es in Deutschland ein Umgangsrecht gibt.
Obwohl er regelmäßig Kontakt zum Kind und zur Kindsmutter hatte, etwa alle3 Monate, erfährt er nun durchs Jugendamt, dass Herr B.die Vaterschaft anerkannt bekam, vor drei Jahren. Er wurde weder von der Mutter, noch vom Jugendamt informiert bzw. gefragt??
Er wandte sich daraufhin ans Gericht. Beim Termin sagte ihm der Richter, dass ihm die Hände gebunden seien, da die Vaterschaft offiziell durchs Jugendamt anerkannt wurde und das Kind somit einen rechtmäßigen Vater hat.
Was kann Herr Karl tun? Er ist sehr verzweifelt.

-- Editier von seilor am 30.09.2016 17:06

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20 Antworten
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#1
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Seilor,

im Netz gefunden:
Mit „Vater" ist im BGB ausschließlich der gesetzliche Vater gemeint. Demnach ist nach Nr. 1 nur der rechtliche Vater berechtigt, eine Abstammungfeststellung zu beantragen. Der Mann, der tatsächlich das Kind gezeugt hat oder glaubt, der Vater des Kindes zu sein, hat hingegen keinen Anspruch.

Was wäre denn wenn der vermeintliche Vater, doch nicht der Vater wäre?

lg
edy


-- Editiert von edy am 30.09.2016 18:30

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Was kann Herr Karl tun?

Nichts.

Die Anfechtung des leiblichen Vaters (Herr Karl) ist nicht zulässig, wenn der rechtliche Vater (Herr B.) mit dem Kind in "sozial-familiärer Beziehung" lebt.
D.h. wenn Frau Kaiser, Herr B. und das Kind eine intakte Familie bilden (egal ob Frau Kaiser und Herr B. verheiratet sind oder nicht), dann kann sich Herr Karl da nicht hineindrängen.
Der Gesetzgeber sieht das Recht von Frau Kaiser, Herr B. und dem Kind auf Beibehaltung der bestehenden Familie höher an, als das Recht von Herrn Karl auf Eintragung der Vaterschaft - auch wenn die Familie auf einer Lüge basiert.

https://dejure.org/gesetze/BGB/1600.html

-- Editiert von drkabo am 30.09.2016 19:07

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Außerdem haben wir die berühmte 2-Jahresfrist, die auch vorbei ist. Und regelmässiges Sehen alle drei Monate, ganz ehrlich, ich stelle mir unter Regelmäßigkeit was anderes vor. Er hat sich einfach um seine Belange nicht gekümmert. Aber, als liebender Vater wird er ja regelmäßig Unterhalt gezahlt haben. Diese Zahlungen sollte er sofort einstellen. Und überprüfen lassen, ob er die Zahlungen vom juristischen Vater zurückfordern kann.

Außerdem, es gibt eine Gerichtsentscheidung. Was soll danach noch passieren?

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 30.09.2016 19:29

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#4
 Von 
seilor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, es gibt keine Gerichtsentscheidung. Es war eine Anhörung. Dass Herr Karl der biologische Vater ist, hat die Mutter bestätigt und stand bei Gericht nicht zur Diskussion. Dass der Kontakt so selten war, hat natürlich damit zu tun, dass Frau Kaiser es permanent verhindert hat, beziehungsweise geschickt lanciert hat, dass kein Kontakt stattfinden konnte.
Ich kann das nicht glauben....Herr Karl muss doch gefragt werden, bzw. informiert werden???? Das Jugendamt kann doch nicht einfach Entscheidungen treffen, ohne Herrn Karl zu informieren? Dann hat doch die Kindsmutter bewusst falsche Angaben gemacht? In Etwa: der biologische Vater ist verschollen....es besteht keinen Kontakt mehr....etc???

-- Editiert von seilor am 30.09.2016 20:16

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Von wem informiert werden, über was? Er wusste, dass er Vater geworden ist, hat sich um nichts gekümmert. Weder das Jugendamt noch das Gericht können doch wissen, wer was ist. Wenn ein Kind zur Welt kommt, woher soll das JA wissen, wer der Vater ist?

Das Jugendamt hat auch gar keine Entscheidungen getroffen. Oder informier uns, welche rechtsverbindlichen Entscheideidungen?

wirdwerden

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Ich kann das nicht glauben....Herr Karl muss doch gefragt werden, bzw. informiert werden????

Nein. Das sieht das deutsche Recht nicht vor.

Zitat:
Das Jugendamt kann doch nicht einfach Entscheidungen treffen, ohne Herrn Karl zu informieren?

Doch. Das ist nach deutschem Recht möglich.

Zitat:
Dann hat doch die Kindsmutter bewusst falsche Angaben gemacht? In Etwa: der biologische Vater ist verschollen.

Nicht unbedingt. Bei der Anerkennung der Vaterschaft wird nicht gefragt, ob der Vater, der eingetragen wird, auch der biologische Vater ist. Von daher muss die Mutter überhaupt keine Angaben machen, also auch keine falschen.

@wirdwerden:
An die 2-Jahresfrist hatte ich auch gedacht. Ich war mir aber bezüglich des Fristbeginns nicht sicher. Beginnt sie
- (a) mit der Anerkennung der Vaterschaft durch B. (was laut Eingangsposting 3 Jahre her ist)?
oder
- (b) als Herr Karl von der Vaterschaftsanerkennung des B. erfahren hat (was möglicherweise weniger als 2 Jahre her ist)?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Weder noch. Sie beginnt ab Kenntnis, hier wohl ab Geburt. Als Zeitpunkt.

wirdwerden

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Eine Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater ist erst möglich, wenn der rechtliche Vater eingetragen ist - sonst gäbe es ja nichts anzufechten.
Die Variante, dass die Anfechtungsfrist bereits mit der Geburt beginnt, weil der biologische Vater ja schon bei der Geburt wusste, dass er der Vater ist, hatte ich deshalb bereits im Vorfeld verworfen. Siehe auch §1600b Abs. 2 BGB .

Zitat:
Sie beginnt ab Kenntnis

Aber ab Kenntnis von was?
Wenn man sagt "ab Kenntnis des biologischen Vaters (Karl), dass jemand anderes (B.) die Vaterschaft anerkannt hat", dann wären die 2 Jahre in diesem Fall noch nicht rum.

Der Fall aus dem Ausgangsposting sieht ja chronologisch wie folgt aus:
- Geburt: Biologischer Vater (Karl) weiß, dass er der biologische Vater ist. Es wird aber kein Vater eingetragen.
- Kind ist 3 Jahre: Der rechtliche Vater (B.) erkennt die Vaterschaft an und wird eingetragen.
- Kind ist 6 Jahre: Der biologische Vater bekommt Kenntnis davon, dass B. die Vaterschaft anerkannt hat.

Ich bin in dieser Frage wirklich unsicher und lerne gerne dazu.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Nach der Geburt gibt es eine Geburtsurkunde. Was hat die Mutter denn da eintragen lassen. Und hat der biologische Vater überhaupt vor einem Amt die Vaterschaft anerkannt? Vielleicht war von Anfang an B eingetragen?
Und die Unterhaltsfrage könnte einen Hinweis geben, was wirklich passiert war.

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38485 Beiträge, 14013x hilfreich)

Ich habe es so verstanden, dass der biologische Vater ab Geburt wusste dass er der Vater des Kindes ist. Er hätte sich also um die Eintragung bemühen können. Das hat er nicht getan. Oder hab ich da was mißverstanden?

wirdwerden

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
- Kind ist 3 Jahre: Der rechtliche Vater (B.) erkennt die Vaterschaft an und wird eingetragen.


Erst mit der Eintragung wird er "rechtlicher" Vater.

Die Anfechtungsfrist beginnt ab Kenntnis das Mann Vater ist.
In diesem Fall verschiebt sich aber der Beginn, da es bis zur Eintragung von B keinen Anfechtungsgrund gibt.

Wäre B in diesem Fall mit der Frau zum Geburtszeitpunkt verheirat gewesen, wäre die Anfechtungsfrist verstrichen.
So vermutlich noch nicht, wobei mir aus den Daten nicht klar ist, ob die zwei Jahre seit A Kenntnis von der Eintragung hat, nicht auch schon rum sind.

Berry

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#12
 Von 
seilor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Herr Karl hat die Vaterschaft bei der Geburt nicht anerkannt, weil er nicht wusste, dass es was zum anerkennen gibt. Dieses Prozedere war ihm nicht bekannt. Dass es sowas wie Geburtsurkunden gibt und dass da der biologische Vater drin steht, wusste er auch nicht. Naivität hin oder her, hier geht es doch darum, ob ihm im Nachhinein geholfen werden kann.
1)Kind kommt 2010 zur Welt.
2)Hier muss ich mich korrigieren: Im August 2015 wurde die Vaterschaftsanerkennung und elterliche Sorge durch Herrn B. vom Jugendamt anerkannt.
Dazu die Erklärung Jugendamt:
Die Vaterschaftsanerkennungsurkunde mit Zustimmungserklärung nach §1595 I BGB von Herrn B. und Frau Kaiserunterzeichnet. Mit gleicher Urkunde wurde über die gemeinsame elterliche Sorge nach §1626a BGB aufgenommen.
3) Im Mai 2016 nimmt Herr Karl Kontakt zum Jugendamt auf und erfährt, dass seine Tochter schon einen Vater hat.
4) Herr Karl wendet sich ans Gericht und es kommt im September 2016 zur Anhörung. Die Mutter gibt zu, dass Herr Karl der biologische Vater ist, das steht nicht im Raum. Der Richter informiert ihn, dass er keine Rechte habe und eine Anfechtungsklage zwecklos sei.

Jemand sagte etwas von 2 Jahren Verjährung.....d.h. aber, Herr Karl kann doch etwas unternehmen?
Dazu wird er vermutlich einen Anwalt benötigen oder schafft er diesen Schritt alleine?
Kann er z.B. ohne einen Anwalt eine Kopie a) der Geburtsurkunde, b) Vaterschaftsanerkennungsurkunde fordern?
Wenn ja, wie geht er am besten vor? Vielen DAnk



-- Editiert von seilor am 01.10.2016 15:34

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#13
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Die Frage nach der Naivität kann nicht dahinstehen, denn ironischerweise ist genau diese Naivität noch das einzige, was den "Vater" jedenfalls in der Theorie schutzwürdig macht und eine andere Bewertung zulassen würde; also eine solche, die ihn retten könnte. Andererseits bedeutet gerade das Verstreichenlassen von Möglichkeiten aus Naivität letztendlich nur, dass die Möglichkeiten da waren. Über mangelnde Möglichkeiten kann man sich dann nicht seriös beschweren.

Ignoriert man den Aspekt mit der Naivität (oder glaubt man dem "Vater" das ganz einfach nicht), dann kann es auch schnell nach dem aussehen, was hier schon leicht angeklungen ist: Vielleicht wollte "man" das Kind einfach nicht und war froh?

Die Frage, ob man dem Vater noch helfen kann, ist überflüssig. Die Frage hat der User drkabo weiter oben ziemlich unmissverständlich und ziemlich zutreffend beantwortet. Entsprechend überflüssig ist auch die Diskussion über Fristen. Hier gibt es keine Fristen. Die Anfechtung ist von vornherein ausgeschlossen.

Bei all dem kann auch dahinstehen, wer wann was wusste. Darauf kommt es nicht an. Vater eines unehelichen Kindes ist der Mann, der die Vaterschaft zuerst anerkannt hat. Anfechtungsmöglichkeiten für den biologischen Vater sind praktisch nicht gegeben. Das haben alle drei höchstinstanzlichen Gerichte abgesegnet. Und dabei ging es um Fälle, in denen der "Vater" deutlich schutzwürdiger erschien als der Herr in diesem Fall, der sich irgendwo ziwschen grenzenloser Naivität und weitgehendem Desinteresse an dem Kind bewegt. Selber schuld, wird man ihm da sagen müssen.

Ändern kann man dieses ausweglose Ergebnis nicht juristisch. Hier müsste die Rechtslage geändert werden. Der grenzenlos naive "Vater" müsste sich also an den Bundestagsabgeordneten seines Vertrauens wenden. Ich prophezeie nur, dass er auf taube Ohren stoßen wird. Zum einen hat das gleiche Schicksal schon die Fälle ereilt, die deutlich kritischer waren. Zum anderen könnte gerade so ein Fall hier auch die verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Entscheidungen aufzeigen. Immerhin gibt es da jetzt eine kleine "Familie" (siehe Artikel 6 GG), die der "Vater" kaputt machen will. Und das, während schon nach seinem eigenen Vortrag der Fall selber verbockt wurde. Nicht gut, wird man ihm da sagen müssen.

Ich sehe in diesem Zusammenhang übrigens noch ein ganz anderes Problem. Zwar gibt es ein Umgangsrecht für den "nur" leiblichen Vater. Dieses wurde aber anhand von Fällen entwickelt, in denen der "Vater" zum einen keine Chance hatte und zum anderen alles getan hat. Hier sieht es so aus, als müsste man beide entscheidenden Kriterien verneinen. Ich würde also auch geringen Umgang noch begrüßen, solange der mir gewährt wird. Wer da am kürzesten Hebel sitzt, sollte klar sein, oder?

Nicht verschweigen sollte man folgende Möglichkeit: Das Kind kann anfechten! Wird es aber nicht tun. Immerhin hat es wohl jetzt einen rechtlichen wie sozialen Vater. Und der biologische Vater hat sich ihm immer nur als "Onkel" vorgestellt. Ärgerlich.

Das sind aber sicherlich alles Fragen, die man einem Fachanwalt für Familienrecht stellen kann. Dessen Antworten darf man ruhig vertrauen. Mit schlechter Beratung hat man in der jüngeren Vergangenheit ja nun schon genug Ärger gehabt...

Kopien von wichtigen Dokumenten kann der "Vater" fordern. Wird man ihm aber nicht herausgeben. Warum sollte man auch? Was sollte man damit auch berechtigterweise anfangen? Ich würde Jugendamt und Familiengericht schon glauben, dass das mit der Anerkennung stimmt.

Auf gewisse Weise kann er sich auch glücklich schätzen. Immerhin spart es jetzt in den nächsten 20 Jahren einiges an Unterhalt, während er das Sorgerecht sowieso nicht erhalten hätte und der Umgang auch für den rechtlichen Vater in der Praxis oftmals nur sehr schwer durchsetzbar ist.

Und auch ohne jede juristische Relevanz interessieren mich doch auch die Antworten auf diese drei Fragen:

1) Wie ist man dann plötzlich doch (und zwar ein halbes Jahr nach der Anerkennung) auf die Idee gekommen, sich beim Jugendamt zu erkundigen?

2) Wie viel Unterhalt wurde in der Summe über die letzten Jahre hinweg gezahlt?

3) Aus welchem Land kommt der "Vater" und welchen Aufenthaltsstatus hat er?

-- Editiert von Rechtschreibung am 01.10.2016 16:24

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#14
 Von 
seilor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Er selbst hat sich nicht als Onkel vorgestellt, er wurde als Onkel vorgestellt.
1) das halbe Jahr nach der Anerkennung war wohl Zufall, denn das hat er erst bei der Anhörung erfahren. Herr Karl hat im Mai 2016 zum ersten Mal erfahren, dass es in Deutschland ein Umgangsrecht gibt.
Bei der Trennung mit der Kindsmutter (Polizistin) erzählte diese ihm, dass er keinerlei Rechte habe.
2) es wurde kein Unterhalt gezahlt, weil die Kindsmutter das nicht wollte. Herr Karl war immer wieder erbost, dass er sein Kind nicht sehen durfte, deshalb habe er auch nicht freiwillig irgendeine Summe auf ihr Konto überwiesen.
3) aus den Niederlanden mit türk. Abstammung

Eigentlich will Herr Karl nur sein Kind regelmäßig unkontrolliert sehen und nicht von den Launen der Kindsmutter abhängig sein. Bisher durfte er nie alleine mit seinem Kind unterwegs sein, sondern die Kindsmutter war immer dabei.

-- Editiert von seilor am 01.10.2016 16:57

-- Editiert von seilor am 01.10.2016 16:58

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
4) Herr Karl wendet sich ans Gericht und es kommt im September 2016 zur Anhörung. Die Mutter gibt zu, dass Herr Karl der biologische Vater ist, das steht nicht im Raum. Der Richter informiert ihn, dass er keine Rechte habe und eine Anfechtungsklage zwecklos sei.

Richtig. Rechte (z.B. auf Umgang) hat nur der eingetragene Vater. Falls der biologische Vater nicht eingetragen ist, hat er keine Rechte.

Nun kann der biologische Vater eine Vaterschaftsanfechtungsklage erheben, mit dem Ziel, dass Herr B. als Vater ausgetragen und herr Karl eingetragen wird. Dafür gibt es eien Frist von zwei Jahren, die hier wohl noch nicht abgelaufen ist.

Aber wie in Beitrag #2 erwähnt, gibt es eine Sondervorschrift in §1600 Abs. 2 BGB , die eine Anfechtung durch den biologischen Vater verbietet, wenn der bisher eingetragene Vater und das Kind in familienähnlicher Gemeinschaft leben. Und die triff hier halt Herrn Karl.
Weil Kind und eingetragener Vater (B.) als Familie zusammenleben, darf Herr Karl nicht anfechten. Das Recht von B., dem Kind und der Mutter auf Beibehaltung der bisherigen Familiensituation wiegt nach deutschem Recht höher als das Recht von Herrn Karl, als Vater eingetragen zu werden. Herrn Karl sind somit die Hände gebunden - das Gericht kann nichts machen.

Klingt böse, aber die einzige Hoffnung vonn Herrn Karl ist, dass sich Herr B. und Frau Kaiser trennen und das Kind bei Frau Kaiser bleibt. Wenn das passiert und bis dahin die 2-Jahres-Frist nich tabgelaufen ist, dann könnte Herr Karl wieder anfechten. Denn dann würden B. und Kind keine Familie mehr bilden und die Vorschrift des §1600 Abs. 2 BGB steht der Anfechtung nicht mehr im Wege.


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#16
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Von wem informiert werden, über was? Er wusste, dass er Vater geworden ist, hat sich um nichts gekümmert. Weder das Jugendamt noch das Gericht können doch wissen, wer was ist. Wenn ein Kind zur Welt kommt, woher soll das JA wissen, wer der Vater ist?

Das Jugendamt hat auch gar keine Entscheidungen getroffen. Oder informier uns, welche rechtsverbindlichen Entscheideidungen?

wirdwerden


Liebe wird werden, hör auf mit den Anschuldigungen. Er hat sich um nichts gekümmert? Er hat doch von der Frau die entsprechenden FALSCHEN Aussagen erhalten. Als Ausländer hat er weiterhin noch den Nachteil, dass er eben nicht alle Gesetze kennt (und ehrlich, die wenigsten kennen ihre Rechte, was man am besten hier im Forum sieht).

Fakt ist, die Frau hat u. U. alle beschissen. Offensichtlich mal wieder ein Fall für das EuGh, nachdem Deutschland immer noch diskriminierend gegen die biologischen Väter agiert (eine Sauerei!).

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#17
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Denn dann würden B. und Kind keine Familie mehr bilden und die Vorschrift des §1600 Abs. 2 BGB steht der Anfechtung nicht mehr im Wege.
Sehe ich anders. Die familiäre Bindung besteht fort, auch wenn die "Eltern" nicht mehr zusammen leben. Das ist zum einen Alltag für Scheidungskinder, zum anderen ist allgemein anerkannt, dass auch der rechtliche Vater (und das Kind in Bezug zu ihm) durch Art 6 GG geschützt ist. Würde man diesen Schutz versagen, nur weil die "Eltern" getrennt sind, müsste man sich fragen, warum nicht auch alle sonstigen Trennungsfälle den Schutz einbüßen und die Vaterschaft nach Belieben der anderen Beteiligten ausgetauscht werden kann. Auf die fehlende Ehe kann es nicht ankommen, das selbe Problem hätte man bei biologischen, aber unverheirateten Eltern. Auf die fehlende Abstammung kann es auch nicht ankommen, das selbe Problem hätte man bei verheirateten Adoptiveltern.

Insbesondere müsste man im Zweifelsfall davon ausgehen, dass der rechtliche Vater sich die letzten Jahre über um das Kind gekümmert hat. Die familiäre Bindung begann wohl eher nicht mit der Anerkennung. Der biologische Vater ist dem Kind un- oder nur als "Onkel" bekannt. Inzwischen dürfte das BVerfG auch sämtliche dieser Konstellationen abgesegnet haben, insbesondere auch solche, bei denen der biologische Vater (im Gegensatz zu diesem Fall) eine familiäre Bindung hat. Ich sehe daher die Anfechtung durch das Kind als einzige Option.

Zitat:
aus den Niederlanden mit türk. Abstammung
Interessant. Meinen bescheidenen Kenntnissen nach ist die Regelung in den Niederlanden identisch mit der in Deutschland. Auch dort hätte er anerkennen müssen, auch dort hätte er ein Umgangsrecht gehabt (vermutlich noch stärker ausgeprägt). Dem Mann war also keineswegs die Rechtslage in dem Land unbekannt, in das er eingewandert ist. Ihm war schon die Rechtslage seines Herkunftslandes völlig fremd. Das kann man irgendwann nicht mehr als "naiv" bezeichnen. Zumal es ja nun nur die Behauptung des Mannes ist, er wäre naiv gewesen. Naheliegend wäre durchaus auch die Erklärung, man(n) wäre verdammt froh darüber gewesen, keinen Unterhalt zahlen zu müssen.

Eine Frage haben Sie aber nicht beantwortet: Welche Staatsbürgerschaft hat der Mann denn nun? Doch nicht etwa die türkische, oder? Ich mein ja nur, weil der Aufenthaltsstatus dann problematischer sein könnte.

Zitat:
Eigentlich will Herr Karl nur sein Kind regelmäßig unkontrolliert sehen und nicht von den Launen der Kindsmutter abhängig sein.
Wie oben schon erwähnt, hätte er sich das so oder so abschminken können. Da er aber die letzten Jahre sowieso davon ausging, hier keine Chance auf Umgang zu haben, kommt diese Nachricht jetzt vermutlich nicht enttäuschend.

Aber auch hier haben Sie eine Frage nicht beantwortet: Wie kam er dann plötzlich auf die Idee, sich beim Jugendamt vorzustellen und erstmals nach einem Umgangsrecht zu erkunden, von dessen Nichtexistenz er zuvor überzeugt war?

Zitat:
hör auf mit den Anschuldigungen. Er hat sich um nichts gekümmert?
Genau so ist es. Das können Sie weiter oben nochmal ganz klar nachlesen. Insbesondere hat der Mann keinen Unterhalt gezahlt und sich nichtmals zum Jugendamt bewegt, das selbst jedes Kind und (ausweislich so einiger Anfragen hier im Forum) selbst Angehörige bildungsfernster Schichten zutrefgend für zuständig (oder sogar übermächtig) gehalten hätten. Eine Frage an die Mutter kann man wohl kaum als "hat sich gekümmert" bezeichnen. Für Auskünfte über die Rechtslage sind Rechtsanwälte zuständig, was ebenfalls bekannt sein sollte. Schließlich ist die Rechtslage in DE und NL identisch, er müsste sie also gewohnt sein, zumal sie sich teilweise aus der gleichen Rechtsquelle ableitet.

Zitat:
Ausländer hat er weiterhin noch den Nachteil, dass er eben nicht alle Gesetze kennt
Sie selber halten doch wieder mal (was natürlich wieder mal völlig falsch ist) die Europäische Union für zuständig. Hier eine Neuigkeit für Sie: Auch das Königreich der Niederlande ist Mitglied der Union. Das sollte den meisten Niederländern auch genau so bekannt sein wie die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland da ebenfalls Mitglied ist. Auf den Auslandsbezug kann er das also unmöglich schieben, zumal das noch immer seine eigene Schuld wäre.

Zitat:
und ehrlich, die wenigsten kennen ihre Rechte, was man am besten hier im Forum sieht
Allerdings. Mir fällt hier im Forum immer öfter jemand auf, der nicht nur seine Rechte verkennt, sondern auch die Wesenszüge unserer Rechtsordnung insgesamt.

Zitat:
Fakt ist, die Frau hat u. U. alle beschissen.
Das hingegen ist die einzige Anschuldigung hier, die durch nicht gedeckt ist. Mich wundert es nicht, dass Ihrer Einschätzung nach wieder mal (und natürlich wieder mal zufällig) die Frau an allem Schuld ist. Fakt ist aber, dass es keinerlei Anhaltspunkt dafür gibt, dass die Mutter über die Rechtslage besser informiert war als der Vater und daher absichtlich gelogen haben soll. Es gibt immerhin genügend Deutsche, die selber nicht im Geringsten darüber im Bilde sind, wie die Rechtslage hier aussieht. Dazu eine Kostprobe:

Zitat:
mal wieder ein Fall für das EuGh, nachdem Deutschland immer noch diskriminierend gegen die biologischen Väter agiert
Es heißt "für den EuGH". Das kann aber völlig egal sein, weil der EuGH hier nich immer nicht zuständig ist, wie unzählige User Ihnen in diesem Forum schon unzählige Male erklärt haben. Langsam ist das nicht mehr lustig.

Ob der EuGH zuständig ist für unzulässige Diskriminierungen von biologischen Vätern kann aber ebenfalls egal sein. Denn hier liegt jedenfalls keine Unzulässigkeit vor. Wie oben schon erwähnt, haben das inzwischen auch alle drei höchstinstanzlich zuständigen Gerichte bestätigt. Bei genauem Hinsehen liegt aber nichtmals eine Diskriminierung vor. Denn dem biologischen Vater wurden alle Rechte eingeräumt, die er brauchte. Das einzige Recht, von dem er "verschont" bleibt, ist das Recht des Kindes auf Unterhalt von ihm.

Warum schicken Sie die hier Fragenden eigentlich so gerne vor Gerichte, von denen sie richtig was auf die Nase bekommen würden? Von schlechter Beratung hat der Vater doch in den letzten Jahren genug gehabt.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Rechtschreibung

Entweder sind es Vorurteile (der Mann war froh keine Gelder an das Kind zu zahlen; der Typ kommt aus den Niederlanden und die Gesetze sind mit den Deutschen gleich) oder deine sinnfreien Kommentare zum Thema EU.

1.: Wenn alle Ahnung vom deutschen Recht hätten, wäre das Forum hier leer. Das wird wohl mit Holländern wohl ähnlich sein.
Wenn du alles weißt, um so besser. Allerdings zeigen deine Antworten, dass vielmehr Halbwissen und Wunschdenken vorhanden sind als substantielle Basis.
Und wenn dir die Antworten nicht passen, werden deine Antworten nochmals länger, oder du wirst beleidigend.

2.: EU
Beispiele
http://www.focus.de/finanzen/recht/strassburger-urteil-mehr-rechte-fuer-vaeter-zum-wohl-der-kinder_aid_459951.html

Und passend zum Thema
http://www.stern.de/panorama/nach-eugh-urteil-rechte-leiblicher-vaeter-werden-wohl-neu-geregelt-3275432.html

und
http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Leibliche-Vaeter-verlieren-vor-Gericht-id19324561.html

Also bevor du etwas von dir lässt, informiere dich vorab.

Der Umgang muss wohl eingeräumt werden. Die Vaterschaft dagegen nicht. Meines Erachtens ein Fehlurteil.



0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
Entweder sind es Vorurteile
Es sind keine Vorurteile. Ein Vorurteil wäre es zum Beipsiel, wenn man die haltlose Annahme trifft, dass die Frau "alle beschissen" hat, nur weil man selber ganz allgemein schlecht über Frauen denkt. ABer zum Glück hat hier niemand solche Vorurteile...

Zitat:
der Mann war froh keine Gelder an das Kind zu zahlen
Ich kann jedenfalls nirgendwo lesen, dass er überaus traurig darüber war, dass er keinen Unterhalt zahlen soll. Würde mich auch sehr wundern.

Zitat:
der Typ kommt aus den Niederlanden
Das ist ebenfalls kein Vorurteil, sondern eine klare Angabe, die der TE (auf meine Nachfrage hin) gemacht hat.

Zitat:
die Gesetze sind mit den Deutschen gleich
Das ist wiederum bei aller Liebe kein Vorurteil, sondern ein dem Beweis zugänglicher Zustand.

Zitat:
deine sinnfreien Kommentare zum Thema EU.
Hier geht es noch immer nicht um die EU, auch wenn Sie das nicht wahrhaben wollen. Ich ebgrabe aber aber die Hoffnung, dass Sie das noch einsehen werden. Auch in früheren Threads (zu ganz unterschiedlichen Themen) haben Sie plötzlich die EU für irgendwas verantwortlich gemacht, auch wenn die damit ganz einfach nichts zu tun hatte. Verschiedene Erklärungsversuche verschiedener User sind dabei kläglich gescheitert. Sie sollten nicht die Kommentare anderer User zur EU als "sinnfrei" bezeichnen, solange Sie selber offensichtlich keine Grundkenntnisse darüber verfügen, wer oder was die EU eigentlich ist. Andernfalls hätten Sie doch unlängst einsehen müssen, dass die EU hier tatsächlich genau so wenig mit zu tun hat, wie man Ihnen das immer wieder erklären will.

Zitat:
Wenn alle Ahnung vom deutschen Recht hätten, wäre das Forum hier leer.
Richtig. Darum habe ich auch explizit darauf hingewiesen bin, dass ich der Ansicht bin, dass hier zumindest ein User rumgeistern würde, der doch keine Ahnung vom deutschen Recht hat. Das hindert diesen User leider nicht daran, andere ständig über Rechtsfragen belehren zu wollen.

Zitat:
Das wird wohl mit Holländern wohl ähnlich sein.
Ist das jetzt ein Vorurteil? Jedenfalls ist es uninteressant. Der Mann soll kein Jurist sein. Er soll nur die grundlegenden Wesenzüge der Gesellschaft des Landes kennen, dem er angehört. Dass das den allermeisten Menschen zumutbar ist, unterstellt unsere Rechtsordnung als selbstverständlich. Wenn dieser Herr nun tatsächlich auch die Rechtslage in den Niederlanden völlig verkannt hätte (so wie SIe das behaupten wollen), dann kann er seine Unkenntnis in Deutschland aber wohl nur schwer mit Seinem Migrationshintergrund erklären, oder? Das Problem scheint dann ja in mehreren Ländern zu bestehen, insbesondere auch in dem Heimatland.

Aber mir fällt auf, dass Sie es für verzeihlich erklären wollen, wenn der Mann weder die Rechtslage in Deutschland noch in den Niederlanden in Grundzügen kennt. Der Frau unterstellen Sie aber, dass diese die Rechtslage genauestens kennt und sie daher mit jeder falschen Angabe darüber "alle beschissen" hat. Das scheint mir dann tatsächlich ein Vorurteil zu sein.

Zitat:
Allerdings zeigen deine Antworten, dass vielmehr Halbwissen und Wunschdenken vorhanden sind als substantielle Basis.
Und mit welcher Kompetenz erdreisten Sie sich nun dazu, über meine Kenntnisse urteilen zu können? IOch habe wenisgtens die Kenntnis darüber, dass dieser Fall die EU genau wie den EuGH nicht zu beschäftigen braucht und der Vater vor jedem deutschen wie europäischen Gericht scheitern würde.

Sie hingegen wissen das entweder tatsächlich nicht (was beunruhigend wäre). Oder Sie versuchen die User hier im Forum gezielt zu belügen (was noch beunruhigender wäre), wobei Sie auch nicht die Selbstverständlichkeit abschreckt, dass der Vater nach einem mehrere tausend Euro teurem und einige Jahre lang dauernden Rechtsstreit mit einer Niederlage auf allen Ebenen enden wird. Insbesondere würde so ein (aussichtsloses) Vorgehen vermutlich dazu führen, dass die Mutter sich den Quatsch endgültig nicht mehr antut und (völlig zurecht) den Umgang dauerhaft auf null reduziert. Aber das scheint sie alles nicht abzuschrecken...

Zitat:
Und wenn dir die Antworten nicht passen
Es geht nicht darum, ob mir die Antworten passen oder nicht. Es geht darum, ob diese richtig sind oder nicht. Und Ihre Antworten sind nunmal in gewohnter Regelmäßigkeit himmelschreiend falsch. Dem gegenüber unterstelle ich Ihnen, dass Sie Sachverhalte und Rechtslagen tstächlich nur danach bewerten, ob die Ihnen gerade "passen". Das lässt sich zum einen deshalb erahnen, weil Sie ihre Antworten manchmal recht kurzzeitig austauschen und sich gerne selbst widersprechen. Zum anderen ist doch sehr auffallend, dass sie hier auffallend oft die Positionen von "Vätern" verteidigen (zuletzt mit den Wort: "eine sauerei!"), während Sie auffallend oft auf die Mütter schimpfen. Man könnte meinen, dass Sie Rechtspostionen nur danach bewerten, welches Geschlecht der mensch hat, der diese vertreten will...

Zitat:
Beispiele
http://www.focus.de/finanzen/recht/strassburger-urteil-mehr-rechte-fuer-vaeter-zum-wohl-der-kinder_aid_459951.html
In diesem Fall ging es um einen Mann, der unstreitig der rechtliche Vater des Kindes war. Das ist hier gerade nicht der Fall. Vielmehr ist gerade das das Problem des Mannes. Lesen Sie doch bitte nochmals den Thread. Danke.

Zitat:
Und passend zum Thema
http://www.stern.de/panorama/nach-eugh-urteil-rechte-leiblicher-vaeter-werden-wohl-neu-geregelt-3275432.html
Das ist ein über vier Jahre alter Artikel des Klatsch-Magazins stern, der sich mit einem damals "wohl" geplanten Gesetzesvorhaben befasst.

Und bedauernswerterweise sagt dieser Artikel ganz klar: "Der biologische Vater kann den rechtlichen Vater nicht aus der Vaterrolle herausdrängen, wenn dieser eine familiäre Bindung zum Kind hat."

Damit beantworten Sie in gewisser Weise zwar tatsächlich die Frage aus dem ursprünglichen Beitrag des TE. Aber "leider" in eine ganz andere Richtung gehend, als Sie, der TE oder der "Vater" das gerne hätten.

Zitat:
und
http://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Leibliche-Vaeter-verlieren-vor-Gericht-id19324561.html
Dieser Artikel hingegen ist einfach nur totaler Schrott und wohl nur einer Gründe dafür, dass wohl kaum ein Mensch in diesem Land seine politische Bildung aus der Augsburger Allgemeinen bezieht. Aber dabei hilft selbst dieser Schrott-Artikel Ihnen nicht, denn er sagt "leider" ganz klar: "Als leibliche Väter wollten sie ihre Vaterschaft einklagen - ohne Erfolg."

Zitat:
Die Vaterschaft dagegen nicht.
Eben. Die Vaterschaft muss nicht eingeräumt werden. Und wie ich Ihnen das schon weiter oben versucht habe zu erklären, ist das von sämtlichen Gerichten abgesegnet worden. Nur Sie hat das nicht beeindruckt und Sie haben das Problem für einen "Fall für das EuGh" gehalten. Sie haben offenbar keine Hemmnungen, den Vater vor ein Gericht schicken, während er vor allen Gerichten der Welt kläglich scheitern wird. Das finde ich unverantwortungslos.

Zitat:
Der Umgang muss wohl eingeräumt werden.
Das ist nur eine Behauptung. Ich sehe nichts, wodurch diese gedeckt wäre. Vielmehr ist mir eine Reihe von Entscheidungen bekannt, die da eine ganz andere Sprache sprechen. Das ergibt auch Sinn, denn immerhin würde der "Vater" mit seinem Umgang die Familie belasten, die von Art 6 GG gedeckt geschützt wird. Vaterschaft ist kein Wunschkonzert, bei dem man ein paar Jahre später einfach mal auftaucht und einem anderen Mann die Vaterrolle streitig macht, der sich bis dahin (jedenfalls rechtlich, wohl auch sozial) um das Kind gekümmert hat.

Zitat:
Meines Erachtens ein Fehlurteil.
Ihr "Erachten" verkennt schon, über die Auslegung welcher Vorschriften man sich in diesem Fall gestritten hat und anhand welcher Maßstäbde das passieren wollte. Daher ist die Einschätzung nicht besonders aussagekräftig.

Zitat:
Also bevor du etwas von dir lässt, informiere dich vorab.
Den Ratschlag finde ich toll. Ich gebe ihn gerne weiter. Aber an wen?

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#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16551 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Fakt ist, die Frau hat u. U. alle beschissen. Offensichtlich mal wieder ein Fall für das EuGh, nachdem Deutschland immer noch diskriminierend gegen die biologischen Väter agiert (eine Sauerei!).

Das ist eine Pauschalisierung, die man so nicht stehen lassen kann.

In Deutschland sind die Rechte der biologischen Väter stark ausgeprägt. Das Problem ist jedoch, dass auch anderer Personen Rechte haben, zum Beispiel das Kind.

Das Kind hat offenbar eine glückliche Kindheit in einer intakten Familie, bestehend aus dem Kind, Herrn B. und Frau Kaiser.
Das Kind hat ein Recht, dass diese intakte Familie so bleibt wie sie ist, und das Kind nicht in den Streit zwischen Herrn Karl und Herrn B. hiniengezogen wird. Dafür, dass Frau Kaiser "alle beschissen" hat, kann das Kind nichts.

Hier prallen die Rechte vom biologischen Vater und die Rechte des Kindes aufeinander. Und da hat der deutsche Gesetzgeber entschieden, dass in solchen Fällen die Rechte des Kindes höher zu bewerten sind. Könnte der biologische Vater "einfach so" Rechte erstreiten, wäre das ja eine Diskriminierung von unehelichen Kindern. Das wäre dann ja auch ein Fall für den EuGH.
Der deutsche Gesetzgeber stellt in Konflikfällen immer das Recht der Kinder vor das Recht der Erwachsenen - und das ist keine Sauerei, sondern gut so.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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