Vaterschaft annehmen

30. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)
Vaterschaft annehmen

Hallo,

mal folgendes Bsp.:

Anna bekommt von Seitensprung Bernd ein Kind und schiebt es aber ihrem Freund Christian in die Tasche der trotz des Wissens von dem Seitensprung und der Möglichkeit das er nicht der leibliche Vater ist die Vaterschaft annimmt. Sowohl die 2 jährige sowie die 4 jährige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft von Seiten Christian sind schon vorbei. Anna trennt sich nach einiger Zeit von Christian und heiratet Daniel. Da dies Christian stinkt und er langsam eh nicht mehr daran glaubt der Vater zu sein überredet er Anna zu einem Vaterschaftstest bei dem herauskommt das er tatsächlich nicht der Vater ist. Anna versucht nun Bernd zu überreden einen Vaterschaftstest zu machen damit der richtige Vater in der Geburtsurkunde steht.

Was für Verpflichtungen würde nun Bernd eingehen wenn er freiwillig den Test macht und sich falls er es ist sich als Vater eintragen lässt? Übernimmt er dann die vollen finanziellen Verpflichtungen ?


Danke !



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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Ja ,er übernimmt dann ALLE finanziellen Pflichten !

Gut ,dann sagen wir er macht den Test nicht -
....Tja ,Pech ,muss er aber machen !

Wenn Christian vor Gericht erfolgreich die Vaterschaft anfechtet ,wird der nächste ran gezogen und das ist Bernd .

Der bekommt dann in kürze ein Schreiben vom Jugendamt ,in dem steht :Sie kommen für eine mögliche Vaterschaft in Frage ,sie haben Gelegenheit einen freiwilligen Test zu machen ,ansonsten bekommen sie einen Gerichtsbeschluss .

Die Gerichtsverhandlung ,beim positiven Verlauf des VT wird seeeehr teuer !!

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#2
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Christian kann die Vaterschaft nicht mehr erfolgreich anfechten! Da er von dem Seitensprung wußte und damals schon Zweifel an der Vaterschaft hatte, die Frist aber verstreichen ließ, gilt er weiterhin als rechtlicher Vater.
Bernd kann also auch nicht zum Vaterschaftstest gezwungen werden.

-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

-- Editiert von kuschelbaerr am 30.06.2007 23:11:27

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#3
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

@Kuschelbär

Soweit mir bekannt ist ,kann der Vater vor Gericht gehen ,wenn die KM mitzieht !

Bin ich da so falsch informiert ?

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#4
 Von 
guest123-1035
Status:
Student
(2621 Beiträge, 485x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
KuschelbaerR
Status:
Student
(2162 Beiträge, 279x hilfreich)

Es gilt hier m.E. die Zweijahresfrist (§ 1600b Abs.1 S.1 BGB ), nach Bekanntwerden von Umständen, die den Vater an der Vaterschaft zweifeln lassen. Auch diese Zweifel müssen dem Gericht gut dargelegt werden, hat er keine stichhaltigen Beweise, kommt es nicht zu einer Klage, sie wird abgewiesen.

Auch wenn sich hier Vater und Mutter einig sein sollten, so ist dennoch die Frist nach BGB verstrichen.


-----------------
"Geld verdirbt nicht den Charakter, sondern bringt das wahre Gesicht zum Vorschein! "

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#6
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

Danke ,schon wieder was dazu gelernt :)

Das ist ja echt krass !

Aber du sagst 2 Jahre ,aus meinem eigenen Fall weiß ich aber ,das der KV nach ca.4 Jahren (oder länger ) die Vaterschaft erfolgreich angefechtet hat !
Wie war das denn möglich ?
:???:

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#7
 Von 
Dori*
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 87x hilfreich)

*Er stand in der Geburtsurkunde
*Sie haben sich getrennt weil sie wiederholt untreu war
*aus zweifel Test gemacht mit Einverständnis der KM
*War negativ ,also vor Gericht gezogen
*das Kind war schon 4Jahre (also länger als4Jahre)


So ist das abgelaufen !

:???:

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#8
 Von 
Thomasovic
Status:
Praktikant
(760 Beiträge, 172x hilfreich)

Hallo,

hätte mal ne Frage zu diesem alten Thread.
Und zwar gab es im Oktober 2006 im § 1600 BGB 2 Verjährungsfristen zur Anfechtung einer Vaterschaft.

1. Die Zweijährige ab dem Zeitpunkt an dem der ( rechtliche ) Vater von Umständen erfährt die gegen seine Vaterschaft sprechen.

2. Die Vierjährige wenn der Vater keine Ahnung hatte das die Möglichkeit besteht das er nicht der leibliche Vater ist.

Wenn ich mir jetzt im BGB den § 1600 ansehe dann taucht die Vierjährige Frist nicht mehr auf. Hat es da eine Änderung gegeben?


Danke !

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