Vaterschaftsanfechtung. Kosten.

22. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)
Vaterschaftsanfechtung. Kosten.

Hallo liebe Community!

Meine Frage bezieht sich, wie im Betreff angegeben, auf die Kosten, die auf den Kläger für eine Faterschaftsanfechtungsklage kommen.
Das Kind ist 6 Wochen alt und kam am Anfang Januar zur Welt zw. dem Scheidungstermin beim Gericht und dem Inkrafttretten des Scheidungsurteil.
Das Kind gilt also nun als ehelich, obwohl meine Ex angegeben hat, dass ich nicht der leibliche Vater bin.
Der Name des leiblichen Vaters ist sowohl ihrem Anwalt als auch mir bekannt. M.W. hat sie den Namen auch beim JA angegeben.

Da ich aber anscheinend doch die Vaterschaft anfechten soll, muss ich mich auf die Verfahrenskosten einstellen.
Wo kann man darüber was nachlesen bzw. hätte jemand vielleicht die Zahlen zur Hand?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.


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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

Schade, dass meine Frage bisher unbeantwortet blieb :-(
Mittlerweile habe ich nachgeforscht und festgestellt, dass es sich um ca. 1500 Euro handeln kann. Davon wären ca. 500 Euro für den Anwalt Die Einschaltung des Anwaltes ist optional.
Ich habe mich dann gefragt, was der RA für dieses Geld machen wird, was ich selber nicht machen kann?
Anders gefragt: kann der RA das Verfahren beschleunigen o.Ä.? Welche Leistungen werden mit diesen o.g. 500 Euro honoriert?
Als "Frischgeschiedene" muss ich leider auf jeden Euro aufpassen, insbesonere hinsichtlich des beschriebenen Sachverhaltes.

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#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo foreigner,

ich denke, das ist ein theme welches man nicht so aus dem Bauch heraus beantworten kann. Die Kosten richten sich entscheident auch nach dem Streitwert, welcher vom Gericht festgesetzt wird.

Du fragst nach der Notwendigkeit eines Anwalts. Die Notwendigkeit nach diesem ergibt sich schon aus der Tatsache heraus, dass Du Dich zu dem Thema hier erkundigen musst. Das ist nicht bös gemeint, aber ich denke Du könntest nicht mal ein Schreiben an das Familiengericht zur Vaterschaftsfeststellungsklage formulieren. Könnte ich auch nicht.

Du solltest Dir vielleicht einen Beratungsschein beim Amtsgerich besorgen. Damit bekommst Du beim RA Deiner Wahl ein erstes kostenloses Beratungsgespräch.

Zur Gebührenordnung von Rechtsanwälten könnte ich noch diesen Link beisteuern: http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/

LG Nero

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#3
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Ich möchte nur dringend dazu raten, die Vaterschaft sofort anzufechten. Es gilt nämlich eine 2-Jahresfrist, die mit der Kenntniss der Nicht-Vaterschaft zu laufen beginnt. Danach geht nichts mehr! Das hieße dann, du wärest der Vater ein Leben lang, obwohl du nicht der Erzeuger bist, und zwar mit allen finanziellen Verpflichtungen.
Du kannst unter den Voraussetzungen, die du hier genannt hast, wenn du knapp bei Kasse bist, die Vaterschaft auch allein anfechten. Es sind ja offensichtlich keine Wiederstände von der "anderen Seite" zu erwarten. Du brauchst dafür auch keine §§ anzugeben, denn die kennen die Richter besser als du. Schreib einfach an das zuständige Vormundschaftsgericht und beantrage die Anfechtung der Vaterschaft für das Kind sowieso, geboren am......., Mutter:......sowieso......
Die Kosten dafür sind relativ gering, als erstes will das Gericht von dir 219 € haben, vorher passiert dort nichts (Bei einem Streitwert von 2000€ )Dann kommt ein DNA-Gutachten, ca. 500 €, aber diese Kosten kannst du dir vom tatsächlichen Erzeuger zurückholen, sobald der als Vater rechtskräftig festgestellt wurde. Selbst wenn du die Kosten nicht vom Erzeuger erstattet bekommen würdest, weil er ein Habenichts ist, ist das im Verhältnis zu den zu erwartenden Unterhaltszahlungen im Promillebereich, was du für die Anfechtung zahlen mußt. Pack es an und schiele jetzt nicht auf die augenblicklichen Kosten! Das wäre total falsch!

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

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#4
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

Vielen Dank Pachlus für deine Analyse. Den Vorgang werde ich selbstversständlich sofort anstoßen. (BTW die Geschicte lief fast nach dem Szenario ab, das Du vor ca. 3 Monaten geschildert hast. Blöd ist aber, dass man(n) sich so ziemlich wie im Sessel des Zahnarztes fühlt: man(n) wird behandelt, hat aber so gut wie keine Einflussmöglichkeiten :-( . Und nach der "Behandlung" wird dann jeder Spuck in's Beckchen in Rechnung gestellt, unabhängich von Ergebnissen der Behandlung :-( )
Ich würde auch zur NICHT-Einschaltung des Anwaltes tendieren, denn mir ist unklar, was seine Leistung in dem Falle wäre, für die ich potenziell ab ca. 5 Hunderter abblätern dürfte (wenn zusätzlich keine versteckten (Anwalts)kosten auf mich zukommen).
Wenn also der RA die Sache nicht wirklich beschleunigen oder in irgendeinerweise beeiflüssen kann, scheint mir der Preis für ein Schreiben (Antrag) einwenig zu hoch.

Warum, wie Nero schreibt, die Formulierungen im Antrag sozusagen "nur für Fortgesrittene" sein dürfen, wäre mir schleirhaft.
@Nero: Beratungsschein kommt in meinem Falle nicht in Betracht. Ich habe nicht das Privileg was geschenkt zu kriegen, denn ich muss mein Geld verdienen und nicht "bekommen".


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#5
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

.

quote:
@Nero: Beratungsschein kommt in meinem Falle nicht in Betracht. Ich habe nicht das Privileg was geschenkt zu kriegen, denn ich muss mein Geld verdienen und nicht "bekommen".

Stark was du da schreibst!
Wenn du das allein anpackst und dann erfolgreich durchgezogen hast, komm nicht auf die Idee, die Kosten der Kindesmutter aufbrummen zu wollen. Das funktioniert nicht, obwohl sie dir das Ding eingebrockt hat. Fremdgehende Damen dürfen jederzeit einsamen, der Staat sorgt mit seiner Gesetzgebung dafür, daß immer ein Vater zum Zahlen da ist, auch wenn er nicht der Erzeuger ist. Und wenn dieser nicht zeitig genug reagiert, dann hat er ebend Pech gehabt und die Ehefrau das Vergnügen.

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2927x hilfreich)

Hier ist aber doch ein ganz anderes Problem ersichtlich - obwohl alle Beteiligten den genetischen Vater kennen, dieser auch dazu steht (?), wird aus dem rechtlichem Konstrukt der Noch-Ehe eine Vaterschaft gesetzlich festgelegt, die man nur mit Geld amtlich korrigieren kann.
Warum reicht in solchen Fällen nicht schlicht und ergreifend die Angabe auf der Abstammungsurkunde, wer der Vater ist. Falls der Vater nicht der noch gesetzlich verbundene Mann ist, und der angegebene die Vaterschaft anerkennt - alles wird eingetragen und gut ist. Warum muss aus einer anerkannten Tatsache denn immer eine finanzielle Aktion gemacht werden?

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"sika0304"

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#7
 Von 
guest-12301.03.2010 09:35:45
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 35x hilfreich)

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#8
 Von 
guest-12314.06.2010 10:35:19
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#9
 Von 
guest-12301.03.2010 09:35:45
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 35x hilfreich)

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#10
 Von 
guest-12314.06.2010 10:35:19
Status:
Praktikant
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#11
 Von 
foreigner
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 49x hilfreich)

Mir ginge es eigentlich nicht darum, ob die Vaterschaft von mir angefochten wir oder nicht, sondern ob ich das selbst mache oder ein RA für mich. Wenn ich einen RA beauftrage, gehe ich von einem sozusagen Vetrag aus, wo das Preis-Leistungverhältnis nachvolziehbar sein sollte.
Ich kann mich leider darauf nicht verlassen, dass die KM bzw der leibliche Vater irgendetwas in dieser Sache unternehmen werden. Die leben nicht zusammen, er hat sein Harz IV, sie hat (noch) den Unterhalt von mir. Wenn für irgendetwas das Geld nicht reicht, ist sie beim Sozialamt willkommen. Das Leben ist sönnig und wunderschön! Der KV sagt 2 mal täglich "Ja, ich werde das Kind anerkennen" und 3 Mal --- "Nein, ich muss mir das noch überlegen"..
Der einzige, der den Schaden hat, bin ich. Deshalb steht das nicht zur Diskussion, ob ich die VAterschaft anfechte, oder auf die gute Laune des KV warte.
(Im Übrigen, die Anerkennung seinerseits ist auch, wenn er auch will, nicht einfach. Ich, der gesetzliche Vater, bin Staatsangehöriger eines UdSSR-Nachfolgerstaates. In dem Familienbuch meiner Heimat ist die Vaterschaftsvermutung von 10 Monaten verankert, unabhängig vom Datum der Scheidung o.Ä. Im Familienbuch meiner Heimat schlägt sowohl Standesamt als auch Jugendamt nach. Fragt mich bitte nicht, was das soll, ich kann das auch nicht nachvollziehen).

Also, mir bleibt nicht viel übrig. Ich werde die Vaterschaft anfechten müssen. Die Frage ist, welche Leistungen würden vom RA erbracht, wenn man(n) einen beauftragen würde?
Was tut der RA im Auftrag des Mandanten, der die Vaterschaft anficht? Der RA formulliert den Antrag. Das ist mir schon klar.
Was noch?

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#12
 Von 
guest-12314.06.2010 10:35:19
Status:
Praktikant
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