Vaterschaftsfeststellungsklage - wer kommt dafür auf?

8. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)
Vaterschaftsfeststellungsklage - wer kommt dafür auf?

Guten Tag,

folgender Sachverhalt
Mutter und Vater des Kindes trennten sich bereits während der Schwangerschaft.
Kindesmutter versuchte auch da schon mit dem biologischen Vater (nur er kommt als biologischer Vater in Frage) das Thema zu besprechen- Vater äußerte sich nicht dazu.
Das Kind wird geboren, der Vater sieht es ein paar Mal, bezeichnet sich selbst als Vater des Kindes, verkündet in seinem Bekanntenkreis, dass er Vater geworden ist, äußert nach den Treffen wie gut es tat, das Kind auf dem Arm gehabt zu haben, hatte eine Zeit lang Bilder des Kindes in seinem Whatsapp Messenger als Profilbild (alles Tatsachen, die die Mutter belegen kann)- bloß mit der Vaterschaftsanerkennung hapert es.
Diese ist bis heute nicht zustande gekommen (das Kind ist nun 6 Monate alt), obwohl die Kindesmutter ihm einen gerichtsverwertbaren Vaterschaftstest anbot. Dazu hieß es, den bräuchte es nicht, er wisse ja, dass es sein Kind ist. Egal was die Kindesmutter anbot und tat, er lehnte es ab. Auch die eingerichtete Beistandschaft konnte daran nichts ändern. Der Kindesvater beantwortete die Briefe, die an ihn gerichtet wurden (immerhin vier an der Zahl) nicht.
Nun wurde vom Jugendamt ein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskosten beim Gericht eingereicht, wofür die Mutter Formulare ausfüllen und sämtliche Belege beibringen musste.

Im Schreiben vom Gericht wurde der Mutter nun eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zu dem Verfahrenskostenhilfeantrag schriftlich Stellung zu nehmen. Das ist erfolgt.

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Mutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird ist rein in Hinblick auf die wirtschaftliche Lage gering. Angenommen sie bekommt sie also nicht:
muss sie im vorliegenden Fall, in dem eindeutig ist, dass der Vater dieses Verfahren notwendig gemacht hat, alle Kosten übernehmen oder kann der Vorsitzende immer noch entscheiden, dass sie aufgrund dessen, dass sie versucht hat die Angelegenheit außergerichtlich zu klären (was auch der Beistand bestätigen kann), nicht für das Verfahren aufkommen muss?

Der Vater befindet sich im Übrigen in Privatinsolvenz- schon seit knapp 2 Jahren. Da dies das zweite Verfahren dieser Art für ihn ist (er hat bereits ein Kind mit einer anderen Frau und hat damals die Vaterschaft - im Gegensatz zu dem hier beschriebenen Fall- gänzlich abgestritten), bekommt er überhaupt noch Verfahrenskostenhilfe bzw. werden ihm sämtliche Gerichtskosten erlassen, weil er finanziell schlecht dasteht?
Ich meine: Er hätte dieses Verfahren umgehen können, dafür hat er genug Zeit und Gelegenheiten bekommen. Wenn er es bereitwillig darauf anlegt (und er wusste, dass das kommen wird, wenn er diese "Interessiert mich alles nicht"-Schiene weiterfährt), wäre es nicht fair, ihm irgendwelche Kosten zu erlassen- so zumindest meine Sicht der Dinge.

Wie sieht es diesbezüglich rechtlich aus?

Viele Grüße und besten Dank




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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Nun, da er nicht leistungsfähig ist, wird er Verfahrenskostenhilfe bekommen.



Zitat (von Charlie_2018):
wäre es nicht fair, ihm irgendwelche Kosten zu erlassen-

Der Rechtsstaat sieht es anders ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Charlie_2018):
muss sie im vorliegenden Fall, in dem eindeutig ist, dass der Vater dieses Verfahren notwendig gemacht hat, alle Kosten übernehmen oder kann der Vorsitzende immer noch entscheiden, dass sie aufgrund dessen, dass sie versucht hat die Angelegenheit außergerichtlich zu klären (was auch der Beistand bestätigen kann), nicht für das Verfahren aufkommen muss?
Die Verfahrenskosten werden in einem solchen Fall (meistens) dem Vater auferlegt. Ob er so schlau ist und für sich VKH beantragt, das kann der Mutter egal sein. Die bereits in Vorleistung erbrachten Kosten, würde die Mutter nach entsprechender Kostenentscheidung vom Gericht zurückerhalten. Gegen eine anderslautende Entscheidung würde ich beim geschilderten Sachverhalt in die Beschwerde gehen.

-- Editiert von User am 8. Februar 2023 14:34

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#3
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von smogman):
Die Verfahrenskosten werden in einem solchen Fall (meistens) dem Vater auferlegt. Ob er so schlau ist und für sich VKH beantragt, das kann der Mutter egal sein. Die bereits in Vorleistung erbrachten Kosten, würde die Mutter nach entsprechender Kostenentscheidung vom Gericht zurückerhalten. Gegen eine anderslautende Entscheidung würde ich beim geschilderten Sachverhalt in die Beschwerde gehen.


Gestatte bitte die Nachfrage:
Die Kindesmutter bekam nun den Beschluss, der besagt, dass ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird- auf Raten >100 Euro monatlich.
Kann die Mutter die Ratenzahlungen, die sie leisten wird, in dem oben beschriebenen Fall trotzdem nach Verfahrensabschluss zurückfordern, oder wäre dies nur möglich gewesen, wenn ihr keine VKH bewilligt worden wäre und sie in Vorleistung für dieses Verfahren getreten wäre?

Viele Grüße und besten Dank

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38456 Beiträge, 14006x hilfreich)

Die Kosten für die Vaterschaftsklage trägt in der Regel derjenige, der unterliegt. Es gibt allerdings auch Ausnahmefälle, das Gericht kann also auch anders entscheiden. Dafür sehe ich hier allerdings keinen Anhaltspunkt. Im Rahmen der Kostenentscheidung durch das Gericht wird auch über bereits geleistete Zahlungen entschieden.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Charlie_2018):
Die Kindesmutter bekam nun den Beschluss, der besagt, dass ihr Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird- auf Raten >100 Euro monatlich.
Kann die Mutter die Ratenzahlungen, die sie leisten wird, in dem oben beschriebenen Fall trotzdem nach Verfahrensabschluss zurückfordern, oder wäre dies nur möglich gewesen, wenn ihr keine VKH bewilligt worden wäre und sie in Vorleistung für dieses Verfahren getreten wäre?
Nur zum Verständnis. Grundsätzlich ist jedes Verfahren zu bezahlen. VKH bedeutet nicht, dass man nichts bezahlen muss. Es bedeutet nur, dass die Gerichtskosten derzeit nicht (volle VKH) oder nur in Raten (so wie hier) von der Justizkasse eingefordert werden.

Man sollte die bereits geleisteten Zahlungen auf jeden Fall in der mündlichen Anhörung ansprechen!

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#6
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend,

die Anhörung fand vor wenigen Wochen statt und nun möchte ich nochmal um Rat fragen. Ich weiß: Niemand hier ist im Besitz einer Glaskugel, aber eine Einschätzung zu folgendem Sachverhalt wäre wünschenswert:

Während der Anhörung räumte der Kindsvater auf Nachfrage des Richters ein, dass er eigentlich gar keine Zweifel an der Vaterschaft habe und ferner, dass er (jetzt auf einmal) bereit ist die Vaterschaft "außergerichtlich" anzuerkennen.
Selbst der Richter entgegnete ihm darauf, dass es Ressourcen gespart hätte, wenn er diese Bereitschaft von vorn herein signalisiert hätte.
Wer dieses Verfahren notwendig gemacht hat ist, denke ich, unstrittig.
Die Vaterschaft hat er inzwischen tatsächlich "unfreiwillig freiwillig" anerkannt, somit ist das Abstammungsgutachten nicht mehr nötig und die Akte wird beim Gericht, wie der Richter in der Anhörung sagte, geschlossen.
Es wurde kein Wort über die Aufteilung der Gerichtskosten verloren.

Nun flatterte heute die Rechnung vom Gericht ins Haus: "Voraussichtlich entstehende Verfahrenskosten der VKH-Partei". Die Summe beläuft sich auf knapp über 500 Euro.

Gut, hätte auch noch teurer ausgehen können, allerdings hatte ich wirklich gehofft, dass in einem solchen Fall derjenige zur Kasse gebeten wird, der dieses Verfahren erst durch seine mangelnde Mitwirkung nötig gemacht hat.

Da ich bislang lediglich das Anhörungsprotokoll erhalten habe und auf der Rechnung "Voraussichtlich entstehende Verfahrenskosten[...]" steht:
Kann ich davon ausgehen, dass über die Kostenverteilung noch gar nicht entschieden ist oder muss ich mich darauf einstellen, dass ich diesen Betrag definitiv zahlen muss? Die bislang fälligen Raten sind bereits beglichen.

Auf der Rechnung steht, man könne "Erinnerung" gegen diese einlegen. Ist es ratsam dies zu tun, eventuell unter Angabe des o.g. Grundes (selbstverständlich ausformuliert) oder kann man davon ausgehen, dass es reine Zeitverschwendung wäre?

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Zitat (von Charlie_2018):
Nun flatterte heute die Rechnung vom Gericht ins Haus: "Voraussichtlich entstehende Verfahrenskosten der VKH-Partei". Die Summe beläuft sich auf knapp über 500 Euro.
Sowohl der Zeitpunkt als auch die Zahl und die Formulierung sind für mich irritierend.

Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ohne Gutachten beläuft sich auf 196 € Gerichtskosten, bei Antragsrücknahme gar nur 49 €. Die Summe von 500 € könnte mit Gutachten veranschlagt sein, wobei mir das schon wieder zu niedrig erschiene. Mal bei der Justizkasse nachfragen.

Zitat (von Charlie_2018):
Kann ich davon ausgehen, dass über die Kostenverteilung noch gar nicht entschieden ist
Ja, kannst du.

Zitat (von Charlie_2018):
oder muss ich mich darauf einstellen, dass ich diesen Betrag definitiv zahlen muss?
Nein, darauf würde ich mich nicht einstellen.

Zitat (von Charlie_2018):
Die bislang fälligen Raten sind bereits beglichen.
Vermutlich hast du schon mehr eingezahlt, als überhaupt an Kosten anfällt. Bei Kostenentscheidung zu Lasten des Vaters erhältst du alles zurück. Selbst wenn dir aus einem unsinnigen Grund die gesamten Kosten auferlegt werden, sehe ich nicht, warum diese höher als 49 € sein sollten.

Der Vater hat ja hoffentlich keinen Anwalt mitgebracht für diesen Unfug.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38456 Beiträge, 14006x hilfreich)

Ich bin genau wie smogman etwas ratlos. Letztlich gibt es keine Rechnung über "voraussichtliche Kosten." Offensichtlich sind die Kosten noch nicht festgesetzt worden. Aber wie immer dieses Schreiben zu werten ist, ich sehe nicht, dass daraus direkt ein Zahlungsanspruch gegen die Mutter herzuleiten ist. Es wird lediglich mitgeteilt, dass auf Seiten der Mutter voraussichtlich Kosten in Höhe von xy entstehen werden. Nicht, dass sie die auch wird bezahlen müssen. Könnte es sein, dass der Vater bei Gericht angefragt hat, was auf ihn zukommt, finanziell, und dass dann diese Info raus ging und die Mutter dieses Schreiben nur zur Kenntnisnahme erhalten hat?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.

Ich bin ehrlich gesagt auch ein wenig irritiert.
Die Anhörung war am 19.04, das Rechnungsschreiben nebst Zahlplan datiert auf den 28.04 und dann gestern eingetrudelt.
Auf dem Bewilligungsbescheid der Verfahrenskostenhilfe wurde mit etwas über 700 Euro Kosten gerechnet und es wurden Raten von 113 Euro aufgetragen. Diese werden seit April gezahlt, sprich insgesamt aktuell 226 Euro. In der jetzigen Rechnung ist "nur noch" von 517 Euro und ein paar Zerquetschte die Rede- allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass da bereits berücksichtigt wurde, dass das Verfahren durch die Vaterschaftsanerkennung nun abgeschlossen ist- diese erfolgte nämlich erst am 28.04, davon konnte das Gericht zum Zeitpunkt als die Rechnung geschrieben wurde also noch gar keine Kenntnis besitzen.


Zitat (von wirdwerden):
Könnte es sein, dass der Vater bei Gericht angefragt hat, was auf ihn zukommt, finanziell, und dass dann diese Info raus ging und die Mutter dieses Schreiben nur zur Kenntnisnahme erhalten hat?


Das kann ich mir nicht vorstellen. Ihn interessieren Rechnungen, Zahlungsverpflichtungen und Schulden genauso wenig, wie die Kinder, die er bis dato gezeugt hat.

Ich hoffe einfach nur, dass es tatsächlich so ist, dass ich diese Summe nicht bezahlen muss, denn für diesen sinnfreien Mumpitz ist mir das Geld einfach zu schade- damit wüsste ich deutlich Besseres anzufangen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Am besten mal einen anonymisierten Scan des Dokumentes hier reinstellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38456 Beiträge, 14006x hilfreich)

Volle Zustimmung, Harry. Es kommt hier nicht auf irgendwelche Vorstellungskräfte der Fragestellerin an, sondern auf den Rechtscharakter dieses Schriftstücks. Es scheint ja kein Kostenfestsetzungsbeschluss zu sein, auch ist völlig unklar, wie das Verfahren beendet wurde. Ob mit richterlicher Entscheidung oder wie sonst.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Am besten mal einen anonymisierten Scan des Dokumentes hier reinstellen.


Werde ich heute Abend mal einscannen und hier einstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
auch ist völlig unklar, wie das Verfahren beendet wurde. Ob mit richterlicher Entscheidung oder wie sonst.


Es kam bis auf das Anhörungsprotokoll und nun vorgestern die Rechnung nebst Zahlungsplan gar nichts mehr. Kein Beschluss oder Ähnliches. Die Mitteilung, dass die Vaterschaft anerkannt wurde ist erst nach dem 28.04 an das Gericht gegangen.

Da wird ja sicherlich abschließend nochmal ein Schreiben kommen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38456 Beiträge, 14006x hilfreich)

Es hat geklappt, jetzt sehen wir etwas klarer.

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Man wartet im Augenblick einfach ab, ob Ihr das gebacken bekommt, oder ob dem Verfahren mit Vaterschaftstest Fortgang gegeben wird. Deshalb gibt es auch noch keine förmliche Entscheidung hinsichtlich der Kosten, die entstanden sind und wer diese Kosten zu tragen hat. Deshalb geht die Ratenzahlung durch Dich weiter.

So, sobald der glückliche Vater die Vaterschaft anerkannt hat, nimmt das Gerichtsverfahren seinen Fortgang, d.h., es wird beendet. Erst dann kann über die Höhe der entstandenen Kosten und deren Verteilung entschieden werden.

Was ist denn der Stand der Vaterschaftsanerkennung?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Dankesehr. Das hilft mir weiter.

Zitat (von wirdwerden):
Was ist denn der Stand der Vaterschaftsanerkennung?


Die Vaterschaft wurde am 28.04 anerkannt (waren zusammen beim Standesamt) und die Mitteilung ging am 02.Mai ans Gericht.


0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38456 Beiträge, 14006x hilfreich)

Prima, das ist ja erst ein paar Tage her. Das ist da noch nicht verarbeitet. Wobei wir auch nicht wissen, ob die Formalien eingehalten sind, wann es dem Richter vorgelegt wurde/wird u.s.w. Ich würde jetzt noch etwa eine Woche warten, und dann mal Standanfrage beim Gericht halten. Die Geschäftsstelle hilft da weiter. Ob ein förmlicher Antrag gestellt werden muss, die Verfahrenskosten dem Kindsvater aufzuerlegen, das ist schwer abschätzbar, man kann es vorsichtshalber schon jetzt beantragen. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Der Beistand muss den gerichtlichen Antrag zurücknehmen oder für erledigt erklären. Dann folgt die Kostenentscheidung.

Sinnvollerweise hätte man alles gleich zu Protokoll nehmen sollen. Auch die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter hätte der Beistand im Termin sofort verlangen sollen. Richtig sinnloser Ablauf nochmals auf eine außergerichtliche Urkunde zu verweisen.

-- Editiert von User am 8. Mai 2023 08:33

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38456 Beiträge, 14006x hilfreich)

Du, ich hab mich auch sehr gewundert. Hinzu kommt ja noch, dass das, was da unten an das Protokoll "angeheftet" ist, gar keine Rechnung ist, sondern eine Kalkulation. Es hätte der schlichte Hinweis erfolgen müssen, dass die Ratenzahlung weiterhin zu leisten ist bis zum Betrag xy oder aber bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung.

Warum kein Anerkenntnis? Wäre doch das einfachste gewesen. Bei dem Gericht komme ich nach nochmaligem Nachdenken dazu, dass man nicht unbedingt auf die Entscheidung des Gerichts warten und auf deren Rechtmäßigkeit vertrauen sollte. Ich würde einen förmlichen Antrag stellen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
smogman
Status:
Student
(2798 Beiträge, 919x hilfreich)

Ich sehe dafür weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit. Einfach mal ein paar Tage abwarten, bis der Beschluss vorliegt und das Gericht jetzt nicht nerven. Das Gericht wird hier mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Kostenerhebung vollständig absehen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Charlie_2018
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend,

nachdem ich vor 2 Wochen nochmal ein Schreiben zur Kenntnisnahme erhielt, welches lediglich den Schriftverkehr zwischen Gericht und Beistand zum Inhalt hatte (der Richter fragte den Beistand ob nun, da die Vaterschaft anerkannt wurde, das Verfahren beendet werden soll ), kam nun heute endlich der Beschluss.

Dieser war kurz und bündig:
"[...] Der Beteiligte XX trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beteiligten XX aufzuerlegen. Dieser hat durch seine fehlende außergerichtliche Mitwirkung trotz unstreitiger Vaterschaft die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens veranlasst."

So wie ich ihn einschätze, wird es in puncto Unterhalt, um den sich der Beistand auch kümmern wird, nicht anders laufen. Aber zumindest ist dieses unsinnige Verfahren beendet.

Ich bedanke mich nochmals für die hilfreichen Antworten.

Lg

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