Verbot Kontakt mit Freund

5. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kruschak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbot Kontakt mit Freund

Hallo liebe Forengemeinde,
ich brauche Hilfe für eine gute Freundin von mir. Es geht darum, dass sie vom Familiengericht das Verbot bekommen hat weiter Kontakt mit ihrem Freund zu haben. Wenn sie doch Kontakt mit ihm haben sollte, so wurde ihr angedroht das ihr ihre Tochter weggenommen wird.

So nun aber von Vorne:
Sie und der Vater des Kindes können sich seit der Trennung nicht mehr aufs Fell gucken. Besonders eskaliert ist der Streit, als sie sich neu verliebt hat. Der Vater drohte dabei damit ihr das Leben zur Hölle zu machen.
Vor ca. 2 Jahren wurde dem "neuen" Freund (mit dem sie zu dem Zeitpunkt ca. 3 Jahre zusammen war) vorgeworfen, dass er ihre Tochter sexuell missbraucht haben soll. Auffällig dabei war, dass die Tochter von einem Papa- Wochenende wiederkam. Der Verdacht lag also nahe, dass der Vorwurf von ihm kam.
Es kam zu einem Verfahren, dass aber nach Erstellung eines Glaubwürdigkeitgutachtens (Ergebniss: Es ist zu keinen Übergriff gekommen) nach §170 Abs.2 eingestellt wurde. In der Hoffnung, dass damit der Spuk vorrüber sei, kam es wieder zu Kontakt (auch auf Wunsch der Tochter) zwischen der Tochter und dem immernoch Freund. Als der Vater das mitbekam zog er vor Gericht um den Kontakt zu verbieten.
Nach einem langen hin und her hat sie nun das vorläufige Urteil vom Gericht bekommen, in dem drin steht, dass sie den Kontakt zu ihrem Freund sofort abzubrechen hat, da der Freund ja nicht freigesprochen wurde und somit nicht sichergestellt ist, dass nichts passiert sei (soviel zum Thema Unschuldsvermutung in Deutschland). Sollte sie sich nicht daran halten, so würde ihr ihre Tochter weggenommen werden.

Nun meine beiden Fragen:
1. Auf welchem rechtlichen Grund darf sie ihren Freund nicht mehr sehen? (Ich könnte es verstehen, wenn das JuAmt den Kontakt zwischen der Tochter und dem Freund verbieten würde, aber warum zur Mutter?)

2. Was können die Beiden tun um ihre Beziehung zu retten?

Dabei sei drauf hingewiesen, dass das Wohl des Kindes immer an 1. Stelle steht und somit die weggabe der Tochter nicht zur Debatte steht.

Ich bitte um Ratschläge

Kruschak

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Du weisst offensichtlich nur die Hälfte. Es gibt kein vorläufiges Urteil. Ist im deutschen Prozessrecht nicht vorgesehen. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 170 II bedeutet nicht zwingend, dass da nichts passiert ist. Bedeutet nur, dass der Verdacht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Verdichtung (hinreichender Tatverdacht) nicht nachgewiesen werden konnte. Nicht mehr und nicht weniger. Und, es gibt ja noch andere Gründe (nicht nur sexuellen Mißbrauch), die es erforderlich machen, dass ein Kind mit bestimmten Personen nicht in Kontakt kommt.

Ganz sicherlich hat das Gericht kein Kontaktverbot der Mutter zu ihrem Lover ausgesprochen. Es wird allerdings die Auflage erteilt haben, dass dieser Kontakt nicht im Umfeld des Kindes statt findet. Und, da das Kind begutachtet wurde, offensichtlich festgestellt wurde, dass der Lover der Freundin dem Kind nicht guttut.

Tja, da muss die Mutter nun schauen, wie sie das managed. Ob sie es mit ihrem Gewissen vereinbaren kann, mit einem Lover zusammen zu sein, der für das Kind nicht gut ist. Da können wir hier nun wirklich nicht raten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kruschak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für deine Einschätzung. Bin mit den ganzen Fall sehr gut vertraut, da ich sie durch den ganzen Prozess begleitet habe. Der einzige Grund der für das Verbot angegeben wurde war dieser Vorwurf.
Also zu dem Thema vorläufiges Urteil: Das Urteil ist in soweit vorläufig, dass der Beschluss mit Auflagen (Familienhilfe) erteilt wurde und wenn diese nicht erfüllt werden das Urteil hinfällig ist. Ich entschuldige mich, wenn ich da ein falschen Begriff verwendet habe, bin halt kein Amwalt.
Zum 2. hat das Gericht nicht nur den Kontakt zwischen der Tochter und dem wie du ihn bezeichnest Lover, sondern auch den Kontakt zwischen ihr und ihm in Abwesenheit der Tochter verboten. (daher die Frage auf welcher rechtlichen Grundlage das Verbot beruht).
Also hätte der Lover Widerspruch zur Einstellung des Verfahrens einlegen sollen und bis zum Freispruch durchhalten (die finanzielle und psychische Belastung ist nicht gerade gering, auch wenn man weiß dass man nichts gemacht hat) sollen. Soviel also zur Unschuldsvermutung in Deutschland. Und wenn das so ist, dass nur ein Freispruch seine Unschuld beweist, kann er das Verfahren von sich aus neu aufnehmen lassen?

Grüße Kruschak

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14007x hilfreich)

Wenn ein Verfahren nach § 170 II eingestellt ist, gibt es keinen Freispruch. Und im Familienrecht schon gar nicht. Da hast du wieder was nicht verstanden. Und es gibt auch einen Freispruch aus Mangel an Beweisen, hilft also auch nicht weiter, und ist nur im Strafrecht möglich. Und auch ein Freispruch in strafrechtlicher Hinweis kann aus Mangel an Beweisen erfolgen.

Das Familiengericht hat mit Sicherheit die Strafakte beigezogen. Und war familienrechtlich nicht bereit, aus der Entscheidung der Staatsanwaltschaft irgendwelche Schlüsse zu ziehen. Das sollte eigentlich nachdenklich stimmen.

Angesichts dieser Unkenntnis bei dir (das ist wirklich nicht böse gemeint, nur man sollte ein wenig Kenntnis haben, ehe man was einschätzt), habe ich nach wie vor erhebliche Zweifel, dass du da die richtige Einschätzung hast. Du warst nicht im Termin, weisst nicht, was passiert ist. Stell doch mal anonymisiert den Tenor der Gerichtsentscheidung hier ein. Dann sieht man weiter.

Kennst Du das Kinderspiel "stille Post?"


wirdwerden

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#4
 Von 
Kruschak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe nicht behauptet, dass er freigesprochen wurde, sondern nur gefragt, ob er sich also nicht auf die Einstellung einlassen hätte sollen. Hätte er sich bis zu einem Urteil durchbeisen sollen, was in so einem Fall aber auch "nur" in einen Freispruch aus Mangel an Beweisen (oder heißt es nicht wegen unzureichenden Tatverdachts? wie gesagt mit Fachbegriffen kenn ich mich nicht so gut aus) geendet wäre, dann wäre dieser Freispruch also auch vom Familiengericht nicht akzeptiert worden oder wie darf ich deine Aussage verstehen?
Das würde dann also heißen, dass er ,da er seine Unschuld nicht beweisen kann, automatisch als schuldig bzw. als Gefahr für das Kind vor dem Familiengericht gilt?
Wenn das so wäre, dann könnte ich verstehen warum ihm der Kontakt zum Kind verboten wurde. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurde aber der Kontakt zwischen der Mutter und ihrem neuen Freund verboten?
Was meinst du mit den Tenor der Gerichtsentscheidung?
Und vor Allem DANKE, dass du dir Zeit zum antworten nimmst.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Ich habe nicht behauptet, dass er freigesprochen wurde, sondern nur gefragt, ob er sich also nicht auf die Einstellung einlassen hätte sollen. Die Frage ist sinnfrei, weil er gar kein Rechtsmittel dagegen hat.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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