Hallo,
ich habe da ein Paar Fragen zu folgendem Fall:
Frau A hat beim Amtsgericht einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung (nach FamFG und GewaSchG) gestellt(Wohnungszuweisung) und diesem wurde entsprochen. Verfahrenskostenhilfe wurde auch bewilligt. Herr B muss nun die Verfahrenskosten tragen, wirtschaftlich ist dies jedoch nicht möglich.
Kann Herr B auch Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen und erstmal eine Stundung bei der Gerichtskasse erwirken?
Wenn Frau A den Antrag bei Gericht zurückzieht, muss sie dann die Kosten tragen und würden dann zusätzliche Kosten durch die Rücknahme anfallen?
Würden die Kosten dann unter die bewilligten Verfahrenskostenbeihilfe fallen? Bleibt bei Antragrücknahme Verfahrenskostenbeihilfe überhaupt bestehen?
Ich hoffe jemand kann mir bei diesem Fall behilflich sein.
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Verfahrenskosten Einstweilige Anordnung -Rücknahme
27. Februar 2013
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Frage vom 27. Februar 2013 | 21:55
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahrenskosten Einstweilige Anordnung -Rücknahme
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#1
Antwort vom 28. Februar 2013 | 08:22
Von
Status: Unbeschreiblich (38463 Beiträge, 14008x hilfreich)
Da dem Antrag der Frau entsprochen wurde, eine Entscheidung in der Welt ist, kann sie nichts mehr zurück nehmen. Die Frage, die sich hier dann nur noch stellt, ist, ob der Mann noch irgendwelche Anträge stellen kann, ob die Entscheidung also rechtskräftig ist. Aber abgesehen davon, selbst wenn man selbst Verfahrenskostenhilfe bekommen hat, muss man, sofern man unterliegt, den gegnerischen Anwalt zahlen.
Ich würde einen Antrag auf Ratenzahlung stellen, wenn die Vorwürfe stimmen. Wenn nicht, ab zum Anwalt und in das Hauptverfahren oder die Berufung gehen, was immer möglich ist.
wirdwerden
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