Hallo liebes Forum,
Ich habe eine Frage zur geplanten Anpassung der Düsseldorfer Tabelle 2024 und einer damit verbundenen Klage die ich anstrebe.
Bei mir gestaltet sich der Sachverhalt wie folgt. Ich zahle derzeit für 2 Kinder 105% Unterhalt also entsprechend 950 € für beide zusammen. Das Jugendamt tritt hier als Beistand der Kinder auf.
Nun soll die Düsseldorfer Tabelle in 2024 zum wiederholten mal erhöht werden. Ergo 20% Erhöhung in den letzten 2 Jahren. Ich muss glaube ich nicht erwähnen das mein Gehalt nicht in selben Maße angestiegen ist, wie bei einem Großteil der Bevölkerung. was Selbst wenn es um 20% gestiegen wäre hätte dies auch dazu geführt, das ich in die nächst höhere Einkommensgruppe gerutscht wäre und somit größtenteils verpufft.
Dementsprechend sehe ich jetzt die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Erhöhung der DT 2024 für nicht gewahrt und demnach einen Verstoß gegen Artikel 20 GG sowie gegen Artikel 3 GG und erwäge daher zuerst vor das OLG Braunschweig zu ziehen um die Instanzen zu befolgen, um im äussersten Fall auch vor das BVerfG zu ziehen.
Da so etwas immer mit viel Aufwand, Zeit und Durchhaltevermögen verbunden ist wollte ich erstmal hier horchen für wie realistisch ihr den Erfolg einer solchen Klage erachtet.
Danke schonmal für eure antworten und beste Grüße
Verfassungsklage gegen neue Düsseldorfer Tabelle erfolgversprechend?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Klage wäre unzulässig, weil Du erst einmal den Instanzenweg durchwandern müsstest, ehe eine Klage vor dem Verfassungsgericht zulässig wäre.
Hinzu kommt ja noch, dass die DT kein Gesetz ist.
wirdwerden
-- Editiert von User am 4. Dezember 2023 20:50
Zitatwollte ich erstmal hier horchen für wie realistisch ihr den Erfolg einer solchen Klage erachtet. :
Kommt halt ganz darauf an, wie man das
ZitatDementsprechend sehe ich jetzt die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Erhöhung der DT 2024 für nicht gewahrt und demnach einen Verstoß gegen Artikel 20 GG sowie gegen Artikel 3 GG :
ausarbeitet ...
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ZitatIch zahle derzeit für 2 Kinder 105% Unterhalt also entsprechend 950 € für beide zusammen. :
Wie kommt man denn in Stufe 2 auf 950€ bei zwei Kindern? Dazu fällt mir keine Kombination ein. Außerdem kann das schon deswegen nicht sein, weil man in Stufe 2 ein bereinigtes Nettoeinkommen von max. 2.300€ hat. Bei einem Selbstbehalt in Höhe von 1.370€ ergibt sich ein maximaler Zahlbetrag von 930€. Bei Dir würde also ein Mangelfall vorliegen.
ZitatNun soll die Düsseldorfer Tabelle in 2024 zum wiederholten mal erhöht werden. :
Das passiert nun jedes Jahr und ist gesetzlich so festgelegt. Grundlage dafür ist der Existenzminimumbericht der Bundesregierung und daher ist auch schon (ziemlich) klar, dass sich der Mindestunterhalt (Unterhalt in Stufe 1 für ein Kind 6-11 Jahre) von 502€ auf 532€ erhöhen wird.
Wie der Rest der Düsseldorfer Tabelle aussehen wird ist dagegen noch unklar. Insbesondere halte ich eine Anpassung der Gehaltsstufen für überfällig. Schließlich zeigt schon Dein Fall, dass im Regelfall (2 unterhaltspflichtige Kinder) noch in Stufe 2 ein Mangelfall eintritt. SO etwas hat es noch nie gegeben.
Den gesetzlich festgelegten Mindestunterhalt anzugreifen halte ich für nahezu aussichtslos. Für angreifbar halte ich aber die die Tabellenstufen, insbesondere die Gehaltsklassen. Allerdings ist bislang völlig unklar, ob diese Gehaltsklassen in der DDT 2024 nicht auch angepasst werden, so dass man bei gleichbleibendem Gehalt eine Stufe tiefer rutscht.
Daneben ist zu erwarten, dass der Mindestselbstbehalt in vergleichbarem Umfang wie der Mindestunterhalt angehoben wird und damit auf ca. 1.450€ ansteigen dürfte. Wenn ich jetzt einmal für Dich ein Gehalt an der oberen Grenze der aktuellen Stufe 2 annehmen, also 2.300€ bereinigtes Nettoeinkommen, dann wird Deine Unterhaltszahlung trotz der Erhöhung des Kindesunterhaltes nicht etwa ansteigene, sondern sogar sinken. In 2024 müsstest Du dann nur noch 850€ zahlen, weil bei Dir ein Mangelfall vorliegt.
Dieser Umstand macht natürlich eine Klage gegen die DDT schwierig. Auf der anderen Seite zeigt es auch die Schieflage, wenn die Unterhaltszahlung sinkt obwohl der Mindestunterhalt erhöht wird und der Unterhaltspflichtige gar nicht in die utnerste Stufe eingeordnet ist.
Zitaterwäge daher zuerst vor das OLG Braunschweig zu ziehen :
Du musst leider beim Amtsgericht anfangen und Dich dann durch die Instanzen klagen.
-Wie ging dein 1. Vorhaben bzgl. Verfassungswidrigkeit aus?
-Hattest du einen Anwalt konsultiert?
-Konntest du wegen des bestehenden Titels etwas bewirken?
-Gibt es noch immer den gleichen SB als Beistand der Kinder?
https://www.123recht.de/forum/familienrecht/Ist-der-Kindesunterhalt-verfassungswiedrig-__f551224.html
Ich möchte bezweifeln, dass das Einkommen beim Großteil der Bevölkerung derart angestiegen ist, ganz unabhängig davon, ob jemand unterhaltspflichtig ist.ZitatIch muss glaube ich nicht erwähnen das mein Gehalt nicht in selben Maße angestiegen ist, wie bei einem Großteil der Bevölkerung. :
Ich sehe weder Art 3 noch 20 GG nicht gewahrt.ZitatDementsprechend sehe ich jetzt die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Erhöhung der DT 2024 für nicht gewahrt und demnach einen Verstoß gegen Artikel 20 GG sowie gegen Artikel 3 GG und erwäge daher zuerst vor das OLG Braunschweig zu ziehen um die Instanzen zu befolgen, um im äussersten Fall auch vor das BVerfG zu ziehen. :
Da z.Zt. an allen möglichen und unmöglichen Zahlen/Daten/Fakten heftig versucht wird, zu zerren und zu schnippeln (dank des BVerfG vom 15.11.), kannst du abwarten, was ab 2024 tatsächlich gilt. Ist ja nicht mehr lang hin.
Unabhängig vom Instanzenweg:
ICH würde ggfl. zuerst mit dem Jugendamt Kontakt aufnehmen.
Ergänzung:
Bist Du vielleicht in Stufe 3? Denn da kann sich ein Unterhalt von 950€ ergeben, wenn man ein Kind im Alter von 6-11 Jahren hat und ein Kind im Alter von 12-17 Jahren.
Dann müsstest Du im nächsten Jahr voraussichtlich 1.022€ zahlen, wenn es keine Änderungen an den Gehaltsstufen gibt. Sollte jedoch z.B. die unterste Gehaltsstufe wegfallen und Du damit in die Stufe 2 rutschen, dann müsstest Du nur 965€ zahlen und das auch nur, wenn im oberen Bereich der Spanne liegen würdest.
Die Auswirkungen auf den einzelnen Unterhaltspflichtigen können jedenfalls für diejenigen bislang noch gar nicht beurteilt werden, die mehr als den Mindestunterhalt zahlen.
Ohne Anpassung der Gehaltsstufen würde es ab 2024 sogar in Stufe 3 in vielen Fällen mit 2 unterhaltspflichtigen Kindern zu einem Mangelfall kommen. Dass eine solche Tabelle nicht mehr zu einem fairen Ausgleich zwischen den Bedürfnissen der Kinder und denen des Unterhaltspflichtigen führt, ist aus meiner Sicht ziemlich offensichtlich.
-- Editiert von User am 5. Dezember 2023 11:57
@hh
Ja entschuldige bitte. Ich bin in Stufe 3. Zahle also derzeit 522,00 € für das erste Kind und 428,00 € für das zweite Kind. Ich habe mich da beim verfassen dieses Artikels verguckt.
ZitatDa z.Zt. an allen möglichen und unmöglichen Zahlen/Daten/Fakten heftig versucht wird, zu zerren und zu schnippeln (dank des BVerfG vom 15.11.), kannst du abwarten, was ab 2024 tatsächlich gilt. Ist ja nicht mehr lang hin. :
Wie ich soeben festgestellt habe, hat die Bundesregierung hat ihre Arbeit zu diesem Thema bereits erledigt. Die Mindestunterhaltsverordnung 2024 wurde bereits am 30.11.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Der Kindesunterhalt steigt damit noch stärker als von mir in Antwort#3 vermutet. Der Mindestunterhalt beträgt in der ersten Altersstufe 480€, in der zweiten Altersstufe 551€ und in der dritten Altersstufe 645€. Das ist also eine nochmalige Steigerung um 9,8%, nachdem der Mindestunterhalt bereits zum 01.01.2023 um 10,3% gestiegen ist.
Innerhalb von 2 Jahren ist der Kindesunterhalt damit um 21,1% angestiegen.
-- Editiert von User am 5. Dezember 2023 12:51
ZitatDie Klage wäre unzulässig, weil Du erst einmal den Instanzenweg durchwandern müsstest, ehe eine Klage vor dem Verfassungsgericht zulässig wäre. :
Hinzu kommt ja noch, dass die DT kein Gesetz ist.
Und deshalb kann sich eine Klage/Berufung - egal vor welchem Gericht - immer nur auf das konkrete Urteil beziehen. Das würde angefochten werden, und das würde ggf. dann aufgehoben werden. Nicht die "Düsseldorfer Tabelle" an sich.
Ohh, danke für den Hinweis. Ich hatte mich auf *Medien* verlassen... die Wi-Wo.ZitatWie ich soeben festgestellt habe, :
https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/duesseldorfer-tabelle-2024-hoeherer-kindesunterhalt-was-sie-jetzt-wissen-muessen/27968926.html
ZitatUnd deshalb kann sich eine Klage/Berufung - egal vor welchem Gericht - immer nur auf das konkrete Urteil beziehen. :
Das stimmt so nicht.
ZitatDas würde angefochten werden, und das würde ggf. dann aufgehoben werden. Nicht die "Düsseldorfer Tabelle" an sich. :
Ein Urteil des BGH oder sogar des BVerfG würde das OLG Düsseldorf dazu zwingen, die Düsseldorfer Tabelle zu ändern. Die letzte größere strukturelle Änderung basierte schließlich auch auf einem BGH-Urteil (BGH-Urteil vom 16.09.2020, Az.: XII ZB 499/19), das formell auf einen Einzelfall bezogen war.
Nachdem ich nun etwas recherchiert habe, habe ich keine Begründung dafür gefunden, warum sich der neue Mindestunterhalt ab 2024 nicht nach dem 14. Existenzminimumbericht richtet, also war um er auf 551€ statt auf 532€ erhöht wurde.
Die Erhöhung ist daher mindestens intransparent, vielleicht sogar willkürlich.
Gleichzeitig wird der Kinderfreibetrag jedoch „nur" von 6.024€ auf 6.384€ erhöht. Auch der Kinderfreibetrag soll das Existenzminimum des Kindes abdecken. Das Vorgehen der Bundesregierung ist damit auch noch widersprüchlich.
Somit halte ich es durchaus für denkbar, dass man erfolgreich gegen eine derart starke Erhöhung vorgehen kann.
Ich halte es für sehr bedenklich, wenn man von einem Unterhaltspflichtigen, der selbst am Existenzminimum lebt verlangt, dass er für seine Kinder mehr als das Existenzminimum zahlen soll.
ZitatIch halte es für sehr bedenklich, wenn man von einem Unterhaltspflichtigen, der selbst am Existenzminimum lebt verlangt, dass er für seine Kinder mehr als das Existenzminimum zahlen soll. :
Die Düsseldorfer Tabelle war meiner Ansicht und Erfahrung nach ohnehin nie fair für Unterhaltspflichtige.
ZitatIch halte es für sehr bedenklich, wenn man von einem Unterhaltspflichtigen, der selbst am Existenzminimum lebt verlangt, dass er für seine Kinder mehr als das Existenzminimum zahlen soll. :
Die Düsseldorfer Tabelle war meiner Ansicht und Erfahrung nach ohnehin nie fair für Unterhaltspflichtige.
ZitatDie Düsseldorfer Tabelle war meiner Ansicht und Erfahrung nach ohnehin nie fair für Unterhaltspflichtige. :
in 1996 betrug der Zahlbetrag des Mindestunterhaltes ca. 18% des bereinigten Nettoeinkommens in der untersten Stufe
in 2009 betrug der Zahlbetrag des Mindestunterhaltes ca. 16% des bereinigten Nettoeinkommens in der untersten Stufe
in 2023 beträgt der Zahlbetrag des Mindestunterhaltes ca. 20% des bereinigten Nettoeinkommens in der untersten Stufe
In 2023 kommt es auch zum ersten Mal vor, dass der Bedarfskontrollbetrag in Stufe 2 bei zwei unterhaltsberechtigten Kinder in jedem Fall unterschritten wird und in bestimmten Fällen bereits bei nur einem unterhaltsberechtigten Kind.
Die Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (160%) entsprach ursprünglich etwa der Beitragsbemessunggrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung. Inzwischen ist die Beitragsbemessungsgrenze auf 7.300€ gestiegen, die Stufe 10 wurde jedoch nur einmal auf 5.500€ erhöht. Für die Besserverdienenden ist der Kindesunterhalt somit deutlich überpropotional gestiegen. Wer heute in Stufe 10 eingeordnet wird, wäre bei gleichem inflationsbereinigtem Einkommen in 2009 in die Stufe 7 eingeordnet worden.
Selbst wenn man annimmt, dass die Lebenshaltungskosten für Kinder in den letzten 2 Jahren um 20% gestiegen sind, so ist es völlig abwegig anzunehmen, dass die bei gleichbleibendem Einkommen notwenigen Einsparungen in einer intakten Partnerschaft alleine zu Lasten der Eltern gehen würde. Natürlich wird in so einem Fall auch bei den Kindern gespart. Das bildet die Düsseldorfer Tabelle aber nicht ab.
Die neue Düsseldorfer Tabelle wurde heute veröffentlicht. Mit zwei Kinder in Stufe 3 (6-11 Jahre + 12-17 Jahre zahlt man dann ab 2024 statt 950€/Monat 1.067€/Monat, also eine Steigerung um 12,3%.
Wenn man "Glück hat und bislang in der unteren Hälfte der Stufe 3 war, dann rutscht man in die Stufe 2 und muss dann "nur" 1.007€/Monat zahlen. Je nach genauer Höhe des bereinigten Nettoeinkommens wird man dann sogar ein Mangelfall. Schließlich beträgt der Mindestselbstbehalt jetzt 1.450€.
Bei einem Einkommen von 2.510€ (Stufe 3) wird der Unterhalt somit auf 1.060€ begrenzt, bzw. bei 2.310€ (bisherige Stufe 3) erfolgt eine Begrenzung auf 860€. Wer also ein Einkommen an der unteren Grenze der bisherigen Stufe 3 hat, der zahlt nicht etwa mehr, sondern sogar weniger Unterhalt als bislang.
Dass noch in Stufe 3 unter Standardbedingungen (2 unterhaltsberechtigte Kinder) ein Mangelfall auftreten kann zeigt nach meiner Auffassung sehr deutlich, in welche Schieflage die Düsseldorfer Tabelle inzwischen geraten ist.
Hinzu kommt, dass der neue Mindestunterhalt nach meiner Auffassung gegen den § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, das der steuerfreie Unterhalt nur 532€/Monat beträgt, der Mindestunterhalt jedoch 551€. Auch gegen den § 1612a Ab. 4 BGB wird verstoßen, da der Mindestunterhalt bereits nach einem Jahr geändert wurde.
Falls Du immer noch bis zum BGH oder gar dem BVerfG klagen willst, dann wünsche ich Dir viel Erfolg dabei.
Dem stimme ich zu. Dem wurde aber bereits in der Vergangenheit nur durch Fusion der unteren Einkommensstufen Abhilfe geschaffen. Eine andere Lösung dafür existiert nicht.ZitatDass noch in Stufe 3 unter Standardbedingungen (2 unterhaltsberechtigte Kinder) ein Mangelfall auftreten kann zeigt nach meiner Auffassung sehr deutlich, in welche Schieflage die Düsseldorfer Tabelle inzwischen geraten ist. :
Der Kinderfreibetrag 2024 soll auf 6612 Euro erhöht werden und würde damit dem Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe entsprechen.ZitatHinzu kommt, dass der neue Mindestunterhalt nach meiner Auffassung gegen den § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, das der steuerfreie Unterhalt nur 532€/Monat beträgt, der Mindestunterhalt jedoch 551€. :
Das hat schon in der Vergangenheit niemanden interessiert. Wie schreibt das BfJ dazu immer so schön: "Ergibt sich zu einem früheren Zeitpunkt, dass der festgelegte Mindestunterhalt vom steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes abweichen wird, steht es dem Verordnungsgeber frei, bereits früher tätig zu werden." Diese Auffassung ist mMn durchaus legitim und begründbar. Selbst wenn das BVerfG hierzu eine andere Auffassung vertritt, würde man die Regelungskompetenz eben gesetzlich einkürzen.ZitatAuch gegen den § 1612a Ab. 4 BGB wird verstoßen, da der Mindestunterhalt bereits nach einem Jahr geändert wurde. :
Meiner Meinung nach ist dein geplantes Vorgehen ziellos. Was dich eigentlich interessiert ist doch dein persönlicher und eigener Fall. Und für den gibt es hier viel einfachere Lösungen, die du ggf. noch nicht einmal versucht hast. Es besteht schon allein aus diesem Blickpunkt die Frage, wie man persönliches Unrecht allgemein begründen will, gleichzeitig aber gar nicht versucht seine Rechte überhaupt einzufordern. Dazu müssten sowohl der Gläubiger als auch die Gerichtsinstanzen dein Begehr abwehren.ZitatDa so etwas immer mit viel Aufwand, Zeit und Durchhaltevermögen verbunden ist wollte ich erstmal hier horchen für wie realistisch ihr den Erfolg einer solchen Klage erachtet. :
Was du stattdessen machen könntest: Deine gewünschte Zahlungshöhe selbst ermitteln und ein begründetes Herabsetzungsverlangen an den Gläubigervertreter (Beistand) schicken. Ein erfahrener Beistand ist sich der Umstände rund um Selbstbehalt, Unterhaltsforderungen für mehrere Kinder usw. durchaus bewusst und wird dir mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit entgegenkommen. Vielleicht - und das ist mal Schritt eins - sogar soweit, dass ihr eine abschließende und einvernehmliche Lösung findet, die schriftlich festgehalten werden sollte (entweder durch Verzichtserklärung über Teile des Titels oder durch neuen Titel). Und schon wäre dein Problem kostenfrei und ohne Aufwand gelöst. Weigert sich der Beistand oder wird man sich nicht einig, geht man den Weg zum Amts- und anschließend - falls nötig - zum Oberlandesgericht. Und erst wenn das alles erfolglos war, braucht man sich doch ernsthaft Gedanken zu machen, ob man wirklich von allgemeinem Unrecht betroffen ist, was bisher keiner geklärt hat.
Ich verstehe nicht, warum diese Artikel überhaupt betroffen sein sollen.ZitatArtikel 20 GG sowie gegen Artikel 3 GG :
ZitatDem wurde aber bereits in der Vergangenheit nur durch Fusion der unteren Einkommensstufen Abhilfe geschaffen. :
Eine Änderung der Einkommensstufen wäre bereits mit der Düsseldorfer Tabelle 2023 fällig gewesen und hätte nach meiner Auffassung jetzt nachgeholt werden können. Die Erhöhung der Einkommensgrenze der Stufe 1 um 10% bildet nur die aktuelle Entwicklung ab und lässt außer acht, dass der Mindestunterhalt in den letzten beiden Jahren um 20% gestiegen ist.
ZitatEine andere Lösung dafür existiert nicht. :
Es geht ja nicht nur darum, wie weit die Stufe 1 reicht. Die höheren Stufen werden sogar doppelt benachteiligt. Es ist daher nicht nur die Anhebung der Einkommensgrenze für die Stufe 1 zu gering ausgefallen, sondern es ist völlig versäumt worden, an der Spreizung der Tabellenstufen etwas zu ändern. Angemessen wäre inzwischen eine Steigerung um 500€ pro Tabellenstufe.
Ganz deutlich wird das bei der höchsten Tabellenstufe, die bei einer angenommenen Inflation von 10% statt auf 11.200€ auf 12.000€ hätte geändert werden müssen.
Letztlich wird hier außer acht gelassen, dass bei gleichbleibender Kaufkraft auch die finanziellen Mittel, die für die Kinder zur Verfügung stehen den gleichen Anteil am Einkommen ausmachen.
Tatsächlich ist es aber so, dass ein Unterhaltspflichtiger, der eine Gehaltserhöhung von 10% bekommen hat und damit gerade seinen Kaufkraftverlust ausgleichen konnte, dadurch plötzlich um eine Tabellenstufe höher rutscht. Das stellt eine unangemssene zusätzliche Belastung für mittlere und höheren Einkommen dar.
Auf der anderen Seite ist die Annahme dass in einer intakten Familie bei gleichbleibendem Einkommen die als Folge der Inflation notwendigen Einschränkungen alleine zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen würden und bei den Kindern keine Einsparungen vorgenommen werden unrealistisch.
Diesen Effekt kann man auch schön daran sehen, dass die damals höchste Tabellenstufe 10 etwa der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung entsprach. Inzwischen endet die Stufe 10 bereits bei 75% der Beitragsbemessungsgrenze.
Jemand, der in 2008 in die Stufe 7 eingeordnet wurde, wird heut bei gleichgebliebener Kaufkraft in die Stufe 10 eingeordnet. Er muss also ohne dass sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geändert hätte einen deutlich höheren Anteil seines Einkommens für den Unterhalt aufbringen.
ZitatDer Kinderfreibetrag 2024 soll auf 6612 Euro erhöht werden und würde damit dem Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe entsprechen. :
Das war mir bisher entgangen und die Entscheidung ist auch noch sehr frisch. Außerdem wird sie voraussichtlich auch erst im Frühjahr 2024 rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft gesetzt. Die Entscheidung ist aber natürlich folgerichtig und wohl auch zwingend erforderlich, wenn man eine Klageflut bei der Einkommensteuer verhindern will.
ZitatDas hat schon in der Vergangenheit niemanden interessiert. :
Das ist mir durchaus klar.
ZitatWie schreibt das BfJ dazu immer so schön: "Ergibt sich zu einem früheren Zeitpunkt, dass der festgelegte Mindestunterhalt vom steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes abweichen wird, steht es dem Verordnungsgeber frei, bereits früher tätig zu werden." Diese Auffassung ist mMn durchaus legitim und begründbar. :
Das ist sie nicht, da jede Verordnung einer Ermächtigung bedarf. Diese Ermächtigung gibt es aber nicht. Wenn der Gesetzgeber meint, dass es geboten ist, den Mindestunterhalt stärker zu ändern, dann muss er zuvor den § 1612a Abs. 4 BGB ändern. Es steht dem Gesetzgeber frei, das zu tun und das kann sogar sinnvoll sein. Ohne eine solche Änderung ist die Verordnung aber rechtswidrig erlassen worden, da der § 1612a Abs. 4 BGB vom Wortlaut her keinen Raum dafür lässt, die Verordnung bereits nach einem Jahr zu ändern.
Dem Gesetzgeber hat bei der Formulierung des § 1612a Abs. 4 BGB offenbar der Weitblick gefehlt, dass sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten nur schwer für einen Zeitraum von 2 Jahren vorhersagen lässt. Diesen Fehler sollte er korrigieren, anstatt gegen sein eigenes Gesetz zu vertoßen, indem er rechtswidrig eine Verordnung erlässt.
Ich wollte nicht den Eindruck erwecken, dass ich die Tabelle befürworte, falls das so angekommen ist. Im Gegenteil. Ich finde deine Ausführungen dazu absolut richtig und verständlich.ZitatEs geht ja nicht nur darum, wie weit die Stufe 1 reicht. Die höheren Stufen werden sogar doppelt benachteiligt. Es ist daher nicht nur die Anhebung der Einkommensgrenze für die Stufe 1 zu gering ausgefallen, sondern es ist völlig versäumt worden, an der Spreizung der Tabellenstufen etwas zu ändern. Angemessen wäre inzwischen eine Steigerung um 500€ pro Tabellenstufe. :
Das Problem ist, die Erkenntnis der Unstimmigkeit des Tabellenwerks allein nützt einem nichts. Es gibt keine Lösung, die auch gleichzeitig den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht und das Tabellenwerk insgesamt wieder stimmig macht. Ansonsten wäre diese schon längst gekommen oder wenigstens mal diskutiert worden. Die Problematik selbst ist auch in allen Expertenkreisen bekannt. Nur Lösungen werden nie vorgeschlagen. Auch nicht von den Betroffenen.
Richtig, und diese Regelungskompetenz findest du in der jeweiligen Begründung der Verordnung, aus deren auch das von mir angeführte Zitat stammt. Der Gesetzgeber schreibt sich diese Regelungskompetenz mit einer sinnvollen Begründung zu. Das intensive Beharren auf strengen Formalitäten würde hier letztlich nur zu einer redaktionellen Anpassung des Gesetzestextes führen - für den ja bekanntlich ebenfalls der Gesetzgeber verantwortlich ist. Ob nun mit oder ohne Hinweis eines Verfassungsgerichts. Macht im Ergebnis keinen Unterschied.ZitatDas ist sie nicht, da jede Verordnung einer Ermächtigung bedarf. :
Keineswegs. Die gesetzliche Regelung bezieht sich auf den Existenzminimumbericht, welcher alle 2 Jahre genau die hier erforderlichen Prognosen abgeben sollte, was zu Beginn auch noch funktioniert hat.ZitatDem Gesetzgeber hat bei der Formulierung des § 1612a Abs. 4 BGB offenbar der Weitblick gefehlt, dass sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten nur schwer für einen Zeitraum von 2 Jahren vorhersagen lässt. :
ZitatEs gibt keine Lösung, die auch gleichzeitig den gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht und das Tabellenwerk insgesamt wieder stimmig macht. :
Das sehe ich anders. Das einzige was gesetzlich geregelt ist, ist der Mindestunterhalt und die Altersstufen. Der ganze Rest wird vom OLG Düsseldorf nach eigenem Ermessen festgelegt.
Zitat:Ansonsten wäre diese schon längst gekommen oder wenigstens mal diskutiert worden.
Ohne dem OLG Düsseldorf zu nahe treten zu wollen, vermute ich prozessökonomische Gründe für die nicht erfolgten Änderungen. Wenn man alle Einkommensstufen um 10% angepasst hätte, dann müsste ein sehr hoher Teil der bestehenden Titel abgeändert werden, weil eine niedrigere Stufe festgelegt werden müsste. Das könnte eine rieige Klagewelle nach sich ziehen.
ZitatRichtig, und diese Regelungskompetenz findest du in der jeweiligen Begründung der Verordnung, aus deren auch das von mir angeführte Zitat stammt. :
Ich habe bislang trotz intensiver Suche keine Begründung für die neue Mindestunterhaltsverordnung gefunden. Kannst Du mir einen Link nennen?
ZitatDas intensive Beharren auf strengen Formalitäten würde hier letztlich nur zu einer redaktionellen Anpassung des Gesetzestextes führen :
Na und? Über solche Formalitäten sind auch schon Andere gestolpert. Ich erinnere daran, an welcher Winzigkeit die verordnung für den neuen Bußgeldkatalog zum 28.04.2020 gescheitert ist.
Auch der aktuelle Gesetzestext des § 1612a BGB resultiert daraus, dass die vorherige Regelung nicht praktikabel war.
ZitatMacht im Ergebnis keinen Unterschied. :
Beim Bußgeldkatalog hat das eine massive Diskussion über deren Inhalt ausgelöst und die anschließend erlassene neue Verordnung sah dann anders aus. So einfach ist es daher nicht.
ZitatDie gesetzliche Regelung bezieht sich auf den Existenzminimumbericht, welcher alle 2 Jahre genau die hier erforderlichen Prognosen abgeben sollte, was zu Beginn auch noch funktioniert hat. :
Richtig und wenn man feststellt, dass es nicht funktioniert, dann ändert man das Gesetz und setzt sich nicht einfach darüber hinweg.
ZitatNur Lösungen werden nie vorgeschlagen. Auch nicht von den Betroffenen. :
Das dürfe daran liegen, dass bei den Entscheidern niemand einen Druck spürt, an den aktuellen Gegebenheiten etwas zu ändern. Dass es keine Lösungen geben könnte halte ich für eine billige Ausrede.
Die Karre ist inzwischen so weit in den Dreck gefahren, dass eine angemessene Änderung zu einem Aufschrei bei den Unterhaltsberechtigten führen würde. Stelle Dir mal vor, die Stufen würden heute angepasst werden an die Verhältnisse in 2008, d.h. die Stufe 10 würde etwa der Beitragsbemessungsgrenze entsprechen. Dann würde jemand, der jetzt in Stufe 10 ist in die Stufe 7 herabgestuft.
Was passiert denn, wenn jemand so etwas vorschlagen würde? Es würde die Karte der armen benachteiligten Kinder gezogen und Kinder zu benachteiligen geht ja gar nicht. Das ist auch das Dilemma, in dem Unterhaltspflichtige stecken.
Ein Beispiel gefällig:
In 2008 konnte ein Unterhaltspflichtiger in Stufe 2 ggf. Unterhalt für 3 Kinder im Alter von 12-17 Jahren zahlen ohne zu einem Mangelfall zu werden. Nach der Tabelle 2024 kann ein Unterhaltspflichtiger in Stufe 3 bereits bei 2 Kindern zu einem Mangelfall werden.
Bei 3 Kindern kann das noch in Stufe 5 passieren. Gut, man wird normalerweis wegen Unterschreitung des Unterhaltskontrollbetrages und dann nochmal wegen der 3 Kinder um je eine Stufe herabgestuft und landet dann is Stufe 3. Die Herabstufung hätte es aber auch in 2008 gegeben.
Warum steigt von 2023 auf 2024 der Mindestunterhalt um 9,8%, der Zahlbetrag sogar um 13,0%, der Selbstbehalt jedoch nur um 5,8% und die Tabellenstufe 16 sogar nur um 1,8%. Der Selbstbehalt ist übrigens auch nicht gesetzlich festgelegt. Denkt das OLG Düsseldorf, dass für Unterhaltspflichtige irgendwie völlig andere Inflationswerte gelten als für Kinder? Wie kommt man auf so etwas?
Das zeigt doch mehr als deutlich, wie sehr sich die Verhältnisse verschoben haben. Dafür ist aber nicht der Gesetzgeber, sondern alleine das OLG Düsseldorf verantwortlich. Der Gesetzgeber ist nur insofern verantwortlich als es hierzu an einer gesetzlichen Regelung fehlt und dadurch das OLG Düsseldorf eine Rolle übernommen hat, die ihm nicht zusteht.
Das System hat ja auch über Jahrzehnte hinweg ganz gut funktioniert. Die Düsseldorfer Tabelle gibt es seit 1962. Diese Schieflage ist erst in den letzten Jahren entstanden, hauptsächlich in den letzten beiden Jahren. Und das liegt nicht an den gesetzlichen Rahmenbedingungen, sondern das liegt am fehlenden Mut des OLG Düsseldorf, sämtliche Werte der Tabelle an die Inflationsentwicklung anzupassen.
Das alles hat mit der Frage, ob denn die Entscheidung des Gesetzgebers, den Mindestunterhalt um 9,8% zu erhöhen gerechtfertigt war und auf welcher Grundlage diese Entscheidung denn getroffen wurde nichts zu tun. Nach dem aktuell immer noch gültigen Existenzminimumbericht hätte es nur eine Erhöhung um 6,0% geben dürfen. Wo die 9,8% herkommen ist völlig intransparent. Die Inflationsrate liegt aktuell nur bei 3,2%.
ZitatEs würde die Karte der armen benachteiligten Kinder gezogen und Kinder zu benachteiligen geht ja gar nicht. Das ist auch das Dilemma, in dem Unterhaltspflichtige stecken. :
Deshalb bleibe ich bei meiner Aussage, dass das Unterhaltsrecht nicht fair ist, insbesondere für Unterhaltspflichtige. Denn weder der steuerliche "Ausgleich" noch die Selbstbehalte sind verhältnismäßig zu den Unterhaltssteigungen angepasst worden. Zumindest überwiegend.
Mag sein, eine Änderung der oberen Einkommensgruppen ist aber für die große Masse an Unterhaltspflichtigen nicht das Problem, wie man auch an diesem Fall hier sieht.ZitatDas sehe ich anders. Das einzige was gesetzlich geregelt ist, ist der Mindestunterhalt und die Altersstufen. Der ganze Rest wird vom OLG Düsseldorf nach eigenem Ermessen festgelegt. :
Nein, habe sie nach kurzer Suche auch nicht gefunden. Das Zitat stammt aus den älteren Verordnungsbegründungen. In der Neuen dürfte es sich mit hoher Sicht wortgleich wiederfinden.ZitatIch habe bislang trotz intensiver Suche keine Begründung für die neue Mindestunterhaltsverordnung gefunden. Kannst Du mir einen Link nennen? :
Ist das so? Die Unterhaltsreform 2008 war doch kein Ausfluss unpassender Unterhaltszahlbeträge!? Vielmehr sollte damals eine Vereinfachung und Harmonisierung stattfinden. Dass 15 Jahre später ein Tabellenkonstrukt besteht, dass für die Masse gar keinen Sinn ergibt, ist ein Problem, für das bisher niemand eine Lösung hat. Die Anpassung der oberen Tabellenbeträge sollte tatsächlich keine große Hürde sein. Der Masse ist damit aber nicht geholfen.ZitatAuch der aktuelle Gesetzestext des § 1612a BGB resultiert daraus, dass die vorherige Regelung nicht praktikabel war. :
Dem stimme ich zu. Die gesetzlichen Wege interessieren die Bundesregierung aber schon lange nicht mehr und trotzdem funktioniert es größtenteils. Hier ja nun auch schon mehrere Jahre am Stück.ZitatRichtig und wenn man feststellt, dass es nicht funktioniert, dann ändert man das Gesetz und setzt sich nicht einfach darüber hinweg. :
Wenn die Fachexperten keine Lösung haben, die Regierung keine hat und die Betroffenen keine vortragen, dann fasse ich das anders zusammen. Das Unterhaltsrecht gerät an gesellschaftliche und wirtschaftliche Grenzen, die über den eigenen Rechtsbereich nicht mehr auflösbar sind.ZitatDass es keine Lösungen geben könnte halte ich für eine billige Ausrede. :
Auf diese Grundproblematik weist der Bundesgerichtshof auch schon seit Jahrzehnten hin. Es interessiert die Bundesregierung aber nicht. Die Judikative wird hier als "Gesetzgeber light" missbraucht. Jede/r Justizminister/in der letzten Jahrzehnte hat beim Unterhalt versagt und so wird auch Herr Buschmann scheitern.ZitatDer Gesetzgeber ist nur insofern verantwortlich als es hierzu an einer gesetzlichen Regelung fehlt und dadurch das OLG Düsseldorf eine Rolle übernommen hat, die ihm nicht zusteht. :
Nun, wenn das dein Lösungsvorschlag ist, was wäre daraus die Konsequenz?ZitatUnd das liegt nicht an den gesetzlichen Rahmenbedingungen, sondern das liegt am fehlenden Mut des OLG Düsseldorf, sämtliche Werte der Tabelle an die Inflationsentwicklung anzupassen. :
Und wie löst man dieses Problem?ZitatDeshalb bleibe ich bei meiner Aussage, dass das Unterhaltsrecht nicht fair ist, insbesondere für Unterhaltspflichtige. Denn weder der steuerliche "Ausgleich" noch die Selbstbehalte sind verhältnismäßig zu den Unterhaltssteigungen angepasst worden. Zumindest überwiegend. :
Über den Erkenntnisgewinn sollte man langsam mal hinausschreiten. Auch typisch deutsch ist nämlich sich über alles zu beschweren, aber das Problem nicht zu lösen. Das gilt auch für die Betroffenen, die sich in Sozialen Medien auskotzen oder beim anderen Elternteil.
Wir befinden uns hier immer noch im Zivilrecht und eben nicht im Bußgeldkatalog. Den Sinn des Zivilrechts sollte man dabei nicht aus dem Auge verlieren. Die private Lebensgestaltung und Problemlösung ist weder heute noch morgen eine Aufgabe der Bundesregierung. Es muss bei allgemeinen Rahmenbedingungen bleiben. Aus jahrelanger Praxis kann ich sagen, dass die Menschen einerseits immer Freiheit und weniger staatlichen Eingriff wünschen, beim Thema Unterhalt aber an der staatlichen Hand geführt werden wollen.
ZitatUnd wie löst man dieses Problem? :
Wird nie gelöst, vielleicht so gewollt. Leider leiden gerade die Kinder darunter. Und ein Elternteil gewöhnt sich an das "viele" Geld und wenn das Kind volljährig wird, sind auf einmal alle überrascht, wenn der Elternteil plötzlich auch Unterhalt leisten müsste, bei dem das Kind vorher lebte.
Letztendlich mangelt es aber auch an Aufklärung, damit solche Überraschungen gar nicht mehr aufkommen.
ZitatNun, wenn das dein Lösungsvorschlag ist, was wäre daraus die Konsequenz? :
Mir geht es im ersten Schritt gar nicht um eine Grundsatzdiskussion über die Düsseldorfer Tabelle. Mir würde es daher (zunächst) reichen, wenn sich das OLG Düsseldorf an seine eigenen vor Jahren aufgestellten Grundsätze halten würde.
Da scheinbar nicht klar geworden ist, was ich damit meine, möchte ich das an einem Beispiel deutlich machen.
Nehmen wir eine Unterhaltspflichtigen mit einem bereinigten Nettoeinkommen von 4.200€ und zwei Kindern im Alter von 6-11 Jahre. Dieser musste im Jahre 2020 insgesamt einen Unterhalt von 1.019€ in Stufe 7 zahlen..
Variante 1:
Der Unterhaltspflichtige hat seitdem keine Gehaltserhöhungen bekommen. Dann muss er in 2024 Unterhalt in Höhe von 1.250€ zahlen, also einen um 22,7% höheren Betrag, obwohl seine eigene Leistungsfähigkeit aufgrund der Inflation deutlich gesunken ist.
Variante 2:
Der Unterhaltspflichtige hat seitdem 10% Gehaltserhöhungen bekommen. Dann muss er in 2024 Unterhalt in Höhe von 1.338€ zahlen, also einen um 31,3% höheren Betrag, obwohl seine eigene Leistungsfähigkeit aufgrund der Inflation gesunken ist. Er ist bei gesunkener Leistungsfähigkeit eine Stufe raufgerutscht.
Variante 3:
Der Unterhaltspflichtige hat seitdem 20% Gehaltserhöhungen bekommen. Dann muss er in 2024 Unterhalt in Höhe von 1.426€ zahlen, also einen um 39,9% höheren Betrag, obwohl seine eigene Leistungsfähigkeit aufgrund der Inflation nur geringfügig gestiegen ist. Dieser Unterhaltspflichtige ist sogar 2 Stufen hinaufgerutscht.
Das liegt daran, dass die Einkommensstufen seit Jahren nicht mehr angemessen an die Inflation angepasst wurden. Bei angepassten Einkommensstufen würde der Unterhaltspflichtige in Variante 1 in die Stufe 5 eingeordnet werden und müsste einen Unterhalt in Höhe von 1.074€ zahlen. Das ist immer noch eine Steigerung um 5,4% bei gleichgebliebenem Einkommen, erscheint aber noch vertretbar.
Dass bei gleichbleibendem Einkommen der Unterhalt dennoch um mehr als 20% erhöht wird, ist in jeder Hinsicht unangemessen. Es entspricht auch nicht der Realität in intakten Familien, denn dort müssen die aufgrund der Inflation notwenigen Einsparungen auch von den Kindern mitgetragen werden. Warum das OLG Düsseldorf meint, die Belastungen durch die Inflation alleine den Unterhaltspflichtigen zumuten zu müssen, erschließt sich mir nicht.
Das Vorgehen kann selbst Unterhaltspflichtige mit einem ganz guten Einkommen in Höhe von 4.200€ in finanzielle Nöte bringen, wenn der Lebensstandard auf die Höhe dieses Einkommens ausgerichtet war.
Unabhängig davon bedarf der Kindesunterhalt einer größeren Überarbeitung. Das Eckpunktepapier aus dem Bundesministerium der Justiz zur Modernisierung des Unterhaltsrechtes begrüße ich dabei ausdrücklich.
ZitatWird nie gelöst, :
Eine Lösung, bei der alle zufrieden sind gibt es wahrscheinlich auch nicht. Letztlich sollte sich der Kindesunterhalt an den Kosten orientieren, die auch in intakten Familien für Kinder auftreten. Dabei kommt man um Pauschalisierungen nicht herum. Diesen ursprünglichen Anspruch, den die Ersteller der Düsseldorfer Tabelle hatten, haben sie jedoch aus den Augen verloren.
ZitatAus jahrelanger Praxis kann ich sagen, dass die Menschen einerseits immer Freiheit und weniger staatlichen Eingriff wünschen, beim Thema Unterhalt aber an der staatlichen Hand geführt werden wollen. :
Das glaube ich Dir sofort. Dabei sollte man aber bedenken, dass Kindesunterhalt häufig im Rahmen einer ohnehin konfliktbeladenen Situation festgelegt werden muss und daher von vielen emotionalen und anderen sachfremden Überlegungen getrieben wird. Daher halte ich es für zwingend erforderlich, dass es so etwas wie die Düsseldorfer Tabelle gibt. Dass diese Tabelle aber alleine von wenigen Personen, bei denen es sich zudem ausschließlich um Juristen handelt, festgelegt wird, sollte geändert werden.
ZitatDie Judikative wird hier als "Gesetzgeber light" missbraucht. :
Volle Zustimmung.
-- Editiert von User am 16. Dezember 2023 13:29
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