@träne,
stimmt. Das sind aber Kindschaftssachen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Herausgabe eines Kindes etc.).
Hallo Maverich,
für den Erlaß einer EV sind neben anderen insbesondere vier Kriterien wichtig.
1. Ist der begehrte Unterlassungsanspruch (meist geht es darum, daß jemand etwas zu unterlassen hat) begründet, d.h. ist es dem AS nicht zuzumuten, weiterhin mit dem Tun des AG zu leben.
2. Hat der AS erfolglos versucht, den AG zur Unterlassung zu bewegen.
3. Besteht hinreichender Verdacht, daß der AG sein Tun nicht unterlassen wird, sprich besteht Wiederholungsgefahr, so daß der Anspruch des AS gerichtlich festgestellt werden muß.
4. Liegen das erfolglose Auffordern zum Unterlassen und die gerichtliche Geltendmachung eben dessen im zeitlich nahen Zusammenhang.
Fällt nur eines dieser Kriterien aus Sicht des Gerichtes weg, wird es keine EV erlassen. Eine EV ist ja immer das Feststellen eines besonderen! Rechtsschutzbedürfnisses und dessen schnelle! Feststellung.
Das Gericht prüft anhand der Glaubhaftmachung des AS, ob das Tun des AG tatsächlich geeignet ist, dem AS das Leben "zur Hölle" zu machen. Weiter prüft das Gericht anhand der Angaben des AS, wann der AG sein Tun das letzte Mal vorgenommen hat und es prüft, ob das AS alles unternommen hat, um dieses Tun abzustellen. Wenn diese Punkte bejaht werden, prüft das Gericht, ob die Wiederholung bzw. Nichtunterlassung zu besorgen ist (hier könnte man zur bildlichen Vorstellung als Stichwort im privaten Bereich z.B. Stalker nehmen).
Sind alle Kriterien erfüllt, erläßt das Gericht die EV, aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des AG. Dies rechtfertigt per Gesetz das Rechtsschutzbedürfnis des AS. Die Kosten einer EV hat dann in der Regel der AG zu tragen. Fällt eines der Kriterien weg (z.B. weil zwischen letzter Handlung, erfolgloser Abmahnung und gerichtlicher Geltendmachung mehrere Wochen vergehen), wird das Gericht keine EV ohne Anhörung erlassen und stellt somit indirekt fest, daß der Anspruch nicht so dringend sein kann, wie der AS es gerne hätte. Welche Wochenfrist hier für das Gericht maßgebend ist, kann ich Dir nicht sagen und liegt denke ich im Ermessen des Richters.
Wird die EV nicht erlassen, erfährt der potentielle AG davon meist auch nichts. Es sei denn, der AS hat gleichzeitig die Hauptverhandlung beantragt. Dann erhält der AG den Antrag mit der Möglichkeit der Stellungnahme, nur dann befindet man sich direkt im "Hauptsacheverfahren", welches in diesem Fall dann eine mündliche Verhandlung zur Folge haben wird. Es ist nicht gesagt, daß das Gericht dann dem AS nicht doch noch Recht gibt und dem AG aufgibt, sein Tun zu unterlassen, nur sieht das Gericht das Tun des AG dann nicht als soooo dramatisch an, daß es eines vorläufigen schnellen Rechtsschutzes des AS bedarf.
Ergeht eine EV ohne mündliche Verhandlung bekommt der AG hiervon erst nach Erlaß eben dieser Kenntnis. Hiergegen ist der Wiederspruch/Beschwerde zulässig, der/die jedoch die Wirksamkeit der EV nicht aufhebt. Wenn der AG meint, die EV sei zu Unrecht, hat er die Möglichkeit, den AS aufzufordern, Klage zur Hauptsache zu erheben. Tut der AS dies dann innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nicht, ist die EV auf Antrag des AG aufzuheben.
Erhebt der AS die Klage, wird damit zu rechnen sein, daß das angerufene Gericht im Sinne des AS entscheiden wird, da die Hauptsache vor dem selben Richter geführt wird, der auch die EV erlassen hat. Gegen dieses Urteil können dann die gesetzlichen Berufungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Was Du jetzt direkt mit "Schutzschrift" meinst, kann ich so nicht verstehen. Ich kenne den Begriff "Schutzschrift" nur weitläufig aus dem Bereich des Strafrechts.
Aber vielleicht kriegen wir das noch hin.