Verfügung einstweilige Verfügung

6. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
blubber10
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)
Verfügung einstweilige Verfügung

Hallo,

also ich mich von meiner Ex getrennt hab kam es zum klassischem Rosenkrieg. Leider hat sie dann etwas mit allem übertrieben und mir eine Einstweilige Verfügung reingedrückt.
Ich darf sie nicht mehr anrufen, SMS schreiben und nicht näher als 50 meter nähern.
Wie lange gilt den so ein Urteil? AUf dem Beschluss gibt es keine Zeit oder Datumsangaben. Das kann doch nicht auf dauer sein, oder??? sonst wäre es doch eine dauerhafte Verfügung.
ACh ja,
das ganze liegt 2 Jahre zurück.....
Danke für die Hile..

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25 Antworten
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#1
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

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#2
 Von 
blubber10
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

das kann ich dir gerne schildern was vorgefallen ist... hast du zeit???

ich habe mich von ihr getrennt. da wir das auto zusammen hatten und auch alles andere, mussten wir alles aufteilen. soweit war das auch kein problem.
Die autoversicherung wollten wir dann "teilen" und jeder 50 % vom schadensrabatt bekommen. ein halbes jahr später habe ich eine Brief von meiner Versicherung erhalten (das alte auto war auf mich zugelassen und versichert) und die haben mir geschrieben, dass ich keine prozente mehr habe und jetzt 1000 € versicherung mehr zu zahlen habe. ich war auf 35 % unten....
darauf hin habe ich den kontakt gesucht um das zu klären. aber die liebe frau hat nur aufgelegt und keine emails beantwortet. so ging das eine weile bis ich ihr ne frist gesetzt habe und nachdem die verstrichen ist bin cih zum anwalt gegangen. der hat dann bei den versicherungen nachgefragt und festgestellt, dass meine EX meine Unterschrift bzw das Dokument, dass der Versicherung vorlag geändert wurde.
Da hab ich dann recht bekommen und eine woche später hatte ich dann die Verfügung im Briefkasten. Quasi als retourkutsche. Die Anschuldigungen hierin sind bis auf email und telefon haltlos. Klar, telefon und email war ja zum zweck der Klärung des Versicherungsfalles gedacht. nicht mehr.
Ihre Freundin hat dann bestätigt, dass ich sie belästige und ihr nachstelle...haha... wie gesagt, ich könnte hier das alles zerlegen und man kann mir nichts böses nachweisen. Ich habe damals das Urteil angenommen weil ich froh war das ich sie nicht mehr sehen muss. jetzt allerdings habe ich festgestellt das sie ncoh etwas hat, was ich benötige bzw was auch mir gehört. Wie kann ich vorgehen um wieder mit ihr in Kontakt zu treten? Was kann man mir raten?
Ist eine höffliche Email belästigung?
Wenn noch mehr Fragen sind, einfach schreiben.....OK?
Gruss
Blubber

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#3
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

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#4
 Von 
Banal
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 23x hilfreich)

Du sagst, die einstweilige Verfügung laufe schon seit 2 Jahren. Hast Du nie was zahlen müssen in der ganzen Zeit, ich meine die Anwaltskosten Deiner Ex und evtl. Schreibgebühr des Gerichts für die einstweilige Verfügung?
Ich bin seit ein paar Wochen auch "glücklicher" Besitzer einer einstweiligen Verfügung, ohne mündliche Verhandlung, versteht sich.
Mir würde es schwer stinken, wenn ich jetzt noch die Anwaltskosten meiner Antragsgegnerin bezahlen müsste. Der- oder diejenige, die Antrag auf eine einstweilige Verfügung stellt, hat meiner Meinung nach zuviele Vorteile gegenüber dem Antragsgegner. Da wird mit eidesstattlichen Aussagen geschummelt, aber der Empfänger der Verfügung hat es schwer dagegen vorzugehen.
Wenn man Widerspruch anmeldet, wird es vor dem Amtsgericht weiter gehen ...

Gruss an Dich

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#5
 Von 
blubber10
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi,
also ich haben damals 148 € gezahlt. ich glaube das waren die gerichtskosten/anwalt/schreibgebühr. das hat mir sicher gestunken und ich war auch sauer. gerade weil eigentlich die sachen echt der witz war. alles gelogen und vor allem hätte der anwalt + gericht meine emails an meine EX mal richtig lesen sollen. darin ging es einzig und allein um die versicherungsgeschichte. nachdem ich aber da recht bekommen hatte und mein geld wieder gesehen habe war mir der rest egal. hauptsache weg von der frau. Zum klarstellen: ICH hab mich von ihr getrennt und nicht sie von mir. sie hat alles nicht ertragen das der freund jetzt mit ner anderen zusammen ist. deswegen hab ich die sache geschluckt. ich hatte dann auch keine lust auf so ne verhandlung wie richter alexander hold. das ist mir echt zu doof.
jetzt sind eben ein paar dinge aufgekommen die ich noch gerne hätte, bzw die mir gehören und sie hat. deswegen hätte ich damals doch einspruch einlegen sollen....
na ja, man wird immer schlauer und lenrt aus den fehlern.
was ist denn bei dir das problem? was machst du denn oder was nicht??? erzähl mal.

Gruss
Blubber

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#6
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#7
 Von 
Banal
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 23x hilfreich)

Blubber:
Unter generelle Themen hab ich was geschrieben "Unterlassungsklage - wie weiter"

Schönen Tag noch

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#8
 Von 
blubber10
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

trotzdem hatte ich keine lust auf ein prozess...aber wie schon gesagt. hinterher wird man immer schlauer.

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#9
 Von 
teufelin
Status:
Master
(4613 Beiträge, 248x hilfreich)

@ Kanalmeister...
eine "einstweilige Verfügung " geht ruckzuck durch..... da muss GAR NICHTS schwerwiegendes vorgefallen sein, du musst lediglich SAGEN , dass was vorgefallen ist. Die " Gegenseite " kann sich daraufhin dazu äußern. Solang bleibt das Urteil bestehen, wenn nichts anderes vermerkt ist.
Anna

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#10
 Von 
guest123-173
Status:
Schlichter
(7150 Beiträge, 1096x hilfreich)

--- Posting wurde vom Admin editiert

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#11
 Von 
packesel
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

hi,ich durfte so eine verfügung für meinen schwager entgegennehmen obwohl dieser gar nicht in deutschland lebt,sie aber durch eine scheinehe hier sein kann(mit den kindern natürlich).als ich dann die kosten tragen sollte habe ich einen brief an den zuständigen richter geschrieben mit der ganzen geschichte.die kosten brauchte ich dann nicht mehr zahlen,aber die verfügung(ohne anhörung,fast nur lügengeschichten drin)steht natürlich.habe aber auch keine lust mehr mich mit dieser frau oder dem schwager auseinanderzusetzen.ich würde aber um mein recht kämpfen,bis nix mehr geht

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#12
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Packesel hat geschrieben:
>>hi,ich durfte so eine verfügung für meinen schwager entgegennehmen obwohl dieser gar nicht in deutschland lebt,sie aber durch eine scheinehe hier sein kann(mit den kindern natürlich)<<


1. Frage: Ist es nicht so, dass eine Einstweilige Verfügung immer der Antragsteller zahlen muss?

2. Frage: Ist es auch Möglich, dass bei man gegen diese Art von Einsweiliger Verfügung eine Schutzschrift erwirken kann z. B. weil Vorfälle zu lange (>>4 Wochen) zurückliegen oder sich die Sitation geändert hat?

3. Frage: In den geänderte Situation, Vorfälle liegen zu lange zurück, kommt es bei einem Widerspruch (ohne Schutzschrift), zu einer mündlichen Verhandlung oder wird dem Widerspruch gleich stattgegeben?

Gibt es (am bestem in Internet) dazu irgendwelche Infos (bei den Seiten die ich gefunden habe ging es um Wirschaftsrecht, und dort muss z. B. immer der Antragssteller zahlen.)

Vielen Dank für Antworten

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#13
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Ich mach mal mit dem Fragenkatalog weiter. :)

Ist es nicht von Vorteil, wenn man sich mit der Begriffsdefinition "einstweilig" beschäftigt?

Das Wort allein impliziert doch schon, daß dem noch was folgen muß, oder? Nämlich die sogenannte Hauptsache. Wenn man sich das verdeutlicht, braucht man sich eigentlich auch nicht mehr fragen, warum denn keine Kostenentscheidung hinsichtlich der gegnerischen Anwaltskosten ergeht (mal so als Beispiel).

Klar, wenn ich alles so hinnehme, kommt es nie zur Hauptsacheverhandlung, nur dann darf ich natürlich auch nicht jaulen, die Welt ist schlecht.

Ich empfehle als Lektüre zum Vorgehen bei einstweiligen Verfügungen die §§ 935 ff. ZPO nebst den zuständigen Verweisen. Spannend wird der § 945 ZPO , wenn alle hier angesprochenen Verfügungen denn tatsächlich auf Unwahrheiten beruhen.

Viel Spaß beim Lesen. :)

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#14
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Danke für die Antwort

mir ist schon Klage, was eine EV ist.

>>Nämlich die sogenannte Hauptsache.<<

Darum geht es auch nicht, es geht darum eine EV zu verhindern, rückgägigmachen oder zu wissen, ob es überhaupt möglich ist. Siehe Fragen.

>>Wenn man sich das verdeutlicht, braucht man sich eigentlich auch nicht mehr fragen, warum denn keine Kostenentscheidung hinsichtlich der gegnerischen Anwaltskosten ergeht (mal so als Beispiel).<<

Wer ist der Gegner? Der Antragsteller? Und ich gehe mal nicht einer EV ohne Anwalt aus. Es geht mir auch nur wer (Antragsteller oder Empfänger der EV) die Kosten der EV+Zustellkosten (bei einer EV wegen unzumutbarer Belästigung trägt) und nicht um einen weiterführenden Schadensersatz.



-- Editiert von Maverich am 22.01.2005 00:41:02

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#15
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Darum geht es auch nicht, es geht darum eine EV zu verhindern, rückgägigmachen oder zu wissen, ob es überhaupt möglich ist. Siehe Fragen.

Siehe §§ 935 ff. ZPO .

Eben genau darin wird beschrieben, wie eine EV zustande kommt und was man dagegen tut.

Rückgängigmachen kann man eine einmal erlassene EV nicht. Wenn diese angeblich zu Unrecht erlassen wird, sollte man sich dagegen wehren. Im übrigen kann eine EV auch durchaus ohne Anhörung des Gegners (hier wohl Du) erlassen werden, nämlich dann, wenn der Antragsteller (hier wohl Deine Ex) darlegt, daß eine vorherige Anhörung und damit nicht sofortige Entscheidung die Gefahr in sich birgt, daß ihr weiterer Nachteil geschieht. Und das wird sie wohl glaubhaft gemacht haben. Denn eine EV stützt sich zunächst immer nur auf die Glaubhaftmachung des Antragstellers.

Was ist daran eigentlich so schwer zu verstehen? Ich verstehe Dein Posting leider nicht, muß ich aber wahrscheinlich auch nicht.

Wer ist Gegner? Na Du.
Wer ist Antragsteller? Na Deine Ex.
Anwalt? Keine Ahnung, steht doch in der EV, mußt Du doch wissen. Und wieso sollte sie diese nicht allein machen können? Schreiben kann sie doch, oder?

Wer die Kosten zu tragen hat, wird in der Hauptsache geklärt. Hab ich das nicht schon geschrieben? Wenn keine Hauptsache folgt, entscheidet das Gericht nach Aktenlage. In der Regel trägt dann der die EV, der Anlaß zum Erlaß einer solchen gegeben hat. Aber in der Hauptsache sollte geklärt werden, ob die EV möglicherweise auf falschen Glaubhaftmachungen beruht. Wenn dem so wäre, kämen hier Straftatbestände wie Prozeßbetrug und oder versuchter Prozeßbetrug, falsche uneidliche oder eidliche Aussage (je nachdem, wie die Glaubhaftmachung geschehen ist, durch Belege oder aber durch eine eidesstattliche Versicherung) usw.

Aber na gut, wenn man sich natürlich zwei Jahre mit der EV zufrieden gibt und diese erst dann als "völlig erlogen und falsch" hinstellen möchte, muß man sich eventuell einige Fragen gefallen lassen.

In diesem Sinne...

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#16
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

Danke.

>>Wer ist Gegner? Na Du.
Wer ist Antragsteller? Na Deine Ex.
Anwalt? Keine Ahnung, steht doch in der EV<<

:lol:
Es gibt keine Ex und keine EV (davon habe ich auch nie etwas gesagt).

Auf einer anderen Website steht, dass für eine EV eine gewisse Dringlichkeit bestehen muss und dass dies nicht gegen ist, wenn die Taten schon länger Zeit anhalten. In diesem Falle wäre nur eine Unterlassungklage § 1 GewSchG möglich. (So könnte man den § 935 ZPO interpretieren). Wobei §937 (2) sagt, dass in dringenden Fällen eine EV ohne mündlichen Verhandlung möglich ist. (Was darauf schließen lässt, dass ohne Dringlichkeit eine EV mit mündlicher Verhandlung möglich ist).
Darf man das so verstehen, dass bei zeitkritischen Fällen eine EV ohne m. Verhandlung möglich ist, bei bedingt dringenden Fällen eine EV nur mit m. Verhandlung möglich ist und ansonsten unmöglich ist?

Auf die Schutzschrift wurde noch gar nicht eingegangen. Was wäre wenn, eine EV droht und eine Dringlichkeit nicht gegeben ist. Würde dann eine Schutzschrift eine EV verhindern oder (nur) die mündliche Verhandlung oder würde die Dringlichkeit so oder so vom Gericht geprüft?
Was wurde ein Schutzschreiben kosten und wer müsste das bezahlen?

Ersetzt die mündliche Verhandlung das Hauptverfahren (hier Unterlassungsklage) oder hat das nicht miteinander zu tun?

Ich hoffe diese Fragen sind verständlich

-- Editiert von Maverich am 22.01.2005 15:48:10

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

Ach Mensch stimmt,

jetzt sehe ich, daß Du gar nicht der Threaderöffner bist.

Deshalb auch die Verwechselung mit Ex und EV. Ich war gar nicht davon ausgegangen, daß Du jetzt hier Dein eigenes Leben einbringst.

Also entschuldige bitte nochmals. *lol*

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

>>jetzt sehe ich, daß Du gar nicht der Threaderöffner bist.

Jepp, deswegen wäre ich um eine Antwort auf die letzten Fragen nicht weniger dankbar. (Sollten auch letzten sein).


>>Also entschuldige bitte nochmals. *lol*

Da brauchst du dich nicht entschuldigen, war ja keine Beleidigung oder so.


-- Editiert von Maverich am 24.01.2005 14:19:03

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
blubber10
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

hehe.. Hier ist der Threaderöffner...

das sich noch leute mit dem beschäftigen ist ja klasse.....
Ich habe bisher noch nichts unternommen.Aber ich denke das ich den Schritt wagen werde. VOn Tag zu Tag finde ich es lächerlicher und es stinkt mir immer mehr.
Danke für die ANtworten... Ein Spitzeforum ist das hier....

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
NetteS
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 20x hilfreich)

Also, ich hab hier grad mal alle Einträge gelesen, von wegen, der Antragssteller hat mehr Vorteile. Ich wurde von meinem Ex-Freund bedroht, er verfolgte mich, hielt mir eine Waffe vors Gesicht, machte Telefonterror. Um mich zu schützen beantragte ich die Einstweilige Verfügung. Später habe ich erfahren, dass er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat und ich durfte das ganze bezahlen. Für meinen Schutz musste ich selbst zahlen und der Ex lacht sich ins Fäustchen!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

es gibt m. E. auch einstweilige nach 640 ZPO... *einwerf*


winks


0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

@träne,

stimmt. Das sind aber Kindschaftssachen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Herausgabe eines Kindes etc.).

Hallo Maverich,

für den Erlaß einer EV sind neben anderen insbesondere vier Kriterien wichtig.

1. Ist der begehrte Unterlassungsanspruch (meist geht es darum, daß jemand etwas zu unterlassen hat) begründet, d.h. ist es dem AS nicht zuzumuten, weiterhin mit dem Tun des AG zu leben.

2. Hat der AS erfolglos versucht, den AG zur Unterlassung zu bewegen.

3. Besteht hinreichender Verdacht, daß der AG sein Tun nicht unterlassen wird, sprich besteht Wiederholungsgefahr, so daß der Anspruch des AS gerichtlich festgestellt werden muß.

4. Liegen das erfolglose Auffordern zum Unterlassen und die gerichtliche Geltendmachung eben dessen im zeitlich nahen Zusammenhang.

Fällt nur eines dieser Kriterien aus Sicht des Gerichtes weg, wird es keine EV erlassen. Eine EV ist ja immer das Feststellen eines besonderen! Rechtsschutzbedürfnisses und dessen schnelle! Feststellung.

Das Gericht prüft anhand der Glaubhaftmachung des AS, ob das Tun des AG tatsächlich geeignet ist, dem AS das Leben "zur Hölle" zu machen. Weiter prüft das Gericht anhand der Angaben des AS, wann der AG sein Tun das letzte Mal vorgenommen hat und es prüft, ob das AS alles unternommen hat, um dieses Tun abzustellen. Wenn diese Punkte bejaht werden, prüft das Gericht, ob die Wiederholung bzw. Nichtunterlassung zu besorgen ist (hier könnte man zur bildlichen Vorstellung als Stichwort im privaten Bereich z.B. Stalker nehmen).

Sind alle Kriterien erfüllt, erläßt das Gericht die EV, aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des AG. Dies rechtfertigt per Gesetz das Rechtsschutzbedürfnis des AS. Die Kosten einer EV hat dann in der Regel der AG zu tragen. Fällt eines der Kriterien weg (z.B. weil zwischen letzter Handlung, erfolgloser Abmahnung und gerichtlicher Geltendmachung mehrere Wochen vergehen), wird das Gericht keine EV ohne Anhörung erlassen und stellt somit indirekt fest, daß der Anspruch nicht so dringend sein kann, wie der AS es gerne hätte. Welche Wochenfrist hier für das Gericht maßgebend ist, kann ich Dir nicht sagen und liegt denke ich im Ermessen des Richters.

Wird die EV nicht erlassen, erfährt der potentielle AG davon meist auch nichts. Es sei denn, der AS hat gleichzeitig die Hauptverhandlung beantragt. Dann erhält der AG den Antrag mit der Möglichkeit der Stellungnahme, nur dann befindet man sich direkt im "Hauptsacheverfahren", welches in diesem Fall dann eine mündliche Verhandlung zur Folge haben wird. Es ist nicht gesagt, daß das Gericht dann dem AS nicht doch noch Recht gibt und dem AG aufgibt, sein Tun zu unterlassen, nur sieht das Gericht das Tun des AG dann nicht als soooo dramatisch an, daß es eines vorläufigen schnellen Rechtsschutzes des AS bedarf.

Ergeht eine EV ohne mündliche Verhandlung bekommt der AG hiervon erst nach Erlaß eben dieser Kenntnis. Hiergegen ist der Wiederspruch/Beschwerde zulässig, der/die jedoch die Wirksamkeit der EV nicht aufhebt. Wenn der AG meint, die EV sei zu Unrecht, hat er die Möglichkeit, den AS aufzufordern, Klage zur Hauptsache zu erheben. Tut der AS dies dann innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nicht, ist die EV auf Antrag des AG aufzuheben.

Erhebt der AS die Klage, wird damit zu rechnen sein, daß das angerufene Gericht im Sinne des AS entscheiden wird, da die Hauptsache vor dem selben Richter geführt wird, der auch die EV erlassen hat. Gegen dieses Urteil können dann die gesetzlichen Berufungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

Was Du jetzt direkt mit "Schutzschrift" meinst, kann ich so nicht verstehen. Ich kenne den Begriff "Schutzschrift" nur weitläufig aus dem Bereich des Strafrechts.

Aber vielleicht kriegen wir das noch hin.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
träne
Status:
Lehrling
(1979 Beiträge, 110x hilfreich)

ich weiß schon, Dromi ;)

wir hatten kürzlich so ein Ding an der Backe...

aber Du bist immer so streng mit den Forumsschreiberlingen...ich mein, nicht jeder trägt ja ständig eine ZPO in der Tasche ;)

kluge Dromedare sind nachsichtig ;)

wünsche rutschfreien sonnigen Schneetag

winkser ;)

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest123-103
Status:
Praktikant
(735 Beiträge, 50x hilfreich)

@träne

ich bin doch gar nicht streng und schon gar nicht zu Dir. :)

Nur wenn man mich ärgern will oder mir das Wort im Munde rumdreht, dann bin ich halt anders. ;)


-----------------
"Ich bin eigentlich ganz anders, aber ich komme so selten dazu. ;) "

-- Editiert von dr.o.medar am 25.01.2005 10:42:07

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Maverich
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 131x hilfreich)

@ dr.o.medar

Danke.

Eine Schutzschrift wird beim Gericht, bei dem ein eventuelle Einstweilige Verfügung stattfindet.

Mehr dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Schutzschrift

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Und jetzt?

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